Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Neureichenau (BGS-EWS)

Ähnliche Dokumente
Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Warmensteinach. vom 02. Juni 1997

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Altenkunstadt (BGS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mauerstetten -(BGS-EWS)-

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bischofsgrün (BGS-EWS) vom 22. April 2004

Stadt Zwiesel Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Zwiesel (BGS-EWS)

1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Geroldsgrün. 1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Sailauf

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)

Gemeinde Feldafing. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Feldafing (BGS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Lenggries vom in der Fassung der

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hohenwarth (BGS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung. zur Entwässerungssatzung. der Gemeinde Aiterhofen (BGS / EWS)

Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Schwangau

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ( BGS WAS ) der Gemeinde Miltach

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadtwerke Wolfratshausen (BGS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wemding (BGS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Münnerstadt (BGS-EWS) vom (einschließlich Änderungen - Stand

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Unterföhring (BGS-E)

Zweckverband zur Wasserversorgung Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60. Beitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung

B E I T R A G S - U N D G E B Ü H R E N S A T Z U N G

BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (BGS-EWS) der Gemeinde. A i c h a v o r m W a l d

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ruhpolding (BGS WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Marquartstein (BGS/EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schonstetter Gruppe (BGS/WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kalchreuth (BGS/EWS) Vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Steinhöring

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schwarzenbach (BGS - EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sonnefeld (BGS WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zeitlofs (BGS-EWS) Vom (zuletzt geändert durch Satzung vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom

B e i t r a g s- und G e b ü h r e n s a t z u n g zur Entwässerungssatzung für das Gebiet der Gemeinde Haibach ( BGS / EWS -) vom

Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe, Sitz Cham, Landkreis Cham

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Riedenburg (BGS-EWS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zu den Entwässerungsanlagen des Marktes Allersberg vom (zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Willanzheim

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Buchloe folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hallerndorf

Ortsrecht Gemeinde Weißenohe

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Affing (BGS/EWS)

B E I T R A G S - U N D G E B Ü H R E N S A T Z U N G

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Windsbach (BGS EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ismaning (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Entwässerungssatzung EWS und Fäkalschlammentsorgungssatzung FES

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom

Beitrags- und. Gebührensatzung. zur. Wasserabgabesatzung. der. Stadt Landau a.d. Isar

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sonnefeld (BGS WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kolitzheim (BGS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Eichstätter Berggruppe (BGS - WAS) vom 05.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des KU Gemeindewerke Weyarn (BGS/WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Aidenbach (BGS-WAS)

Gemeinde Teising. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Teising (BGS WAS) Vom 2. Juli 2012

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Breitengüßbach (BGS/EWS) Vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Happurg vom 04. März 2010

Nichtamtliche Fassung

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Gaukönigshofen vom (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Brunnbach-Gruppe (BGS/WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Neuschönau (BGS-EWS)

Synopse. 2 Beitragstatbestand

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Oberdolling (BGS-WAS vom )

B E I T R A G S - U N D G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (BGS-EWS) DER GEMEINDE SENGENTHAL

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Blaichach (BGS-WAS) vom 7. Dezember 1992

1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Röhrnbach (BGS-EWS) vom 21. Dezember 2016

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Buch am Buchrain (BGS-WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: der Gemeinde Lamerdingen (BGS/EWS) vom ,

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Saaldorf-Surheim (BGS-EWS) vom 14. August 2006

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Kaufering (BGS/WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hafenlohr (BGS-EWS) vom Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand

Neuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung

Ortsrecht der Gemeinde Petersaurach

Die Stadt Buchloe erlässt aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS WAS) der Gemeinde Schwangau

2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Wolframs-Eschenbach. vom 14.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Stadtsteinach (BGS/EWS) Vom

Durchgeschriebene Fassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Dießen am Ammersee (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Babenhausen (BGS/WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Todtenweis. vom in der Fassung der 1.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kleinostheim

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Kreisstadt Mühldorf a. Inn (BGS/EWS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Kirchenlamitz (BGS-WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für den Stadtteil Possenheim. Inkrafttreten: am

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Pleiskirchen (BGS-EWS) Vom 15. Juni 2015

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Amorbach (BGS-WAS)

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Rain folgende Beitrags und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

1 Beitragserhebung. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

Transkript:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Neureichenau (BGS-EWS) vom 16. November 1998, zuletzt geändert am 09. Februar 2006 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: 1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes die Herstellung der Entwässerungseinrichtung im Gemeindegebiet, mit Ausnahme der Ortsteile Dreisesselhaus, Pleckenstein, Spitzenberg und Stubenberg einen Beitrag. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt wenn 1. für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, 2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder 3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. 3 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld 1. 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, 3. 3 Nr. 3, mit Anschluss der Sondervereinbarung Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkung hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird a) für voll anschließbare Grundstücke (Schmutzwasser und Niederschlagswasser), nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude, b) für Grundstücke, von denen nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf, nur nach der Geschoßfläche, c) für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, nur nach der Grundstücksfläche berechnet. Fallen die Beschränkungen nach dem Buchst. b oder c später weg, so entsteht auch der Grundstücksflächenbeitrag (Buchst. b bzw. der Geschoßflächenbeitrag (Buchst. c). In unbebauten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken von mindestens 1800 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschoßflächen, mindestens jedoch 1800 qm begrenzt. (2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschoßen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an den Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche also Geschoßfläche anzusetzen. (5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Fläche noch keine Beträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 3 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt der neu zu berechnenden Beitragsschuld ( 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbeitrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahl, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrags auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrags an nach 238 AO zu verzinsen. (7) Bei anschließbaren Grundstücken, bei denen aufgrund der Baugenehmigung, einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung oder aus anderen Gründen nur Schmutzwasser oder nur Niederschlagswasser abgeleitet werden darf, entsteht auch der nach Abs. 1 Nr. 1 nicht berechnete Beitragsanteil, sobald die Beschränkung wegfällt. (1) Der Beitrag beträgt 6 Beitragssatz a) pro qm Grundstücksfläche 1,80 b) pro qm Geschoßflache 8,50 (2) Die Gemeinde kann auf den zu erwartenden Beitrag Vorausleistungen oder Vorschüsse bis zur Höhe der Beiträge nach Abs. 1 erheben. 7 Fälligkeit Der Beitrag wir ein Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des 3 EWS ist, mit Ausnahme des Aufwands, der auf die Teile des Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfällt, die sich im öffentlichen Straßengrund befindet, in der jeweils entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 7 gilt entsprechend.

9 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren. 9 a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenngröße der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die Nenngröße geschätzt, die nötig wären, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße Bis 5 cbm/h 15,50 /Jahr, Bis 6 cmb/h 18,50 /Jahr, Bis 10 cmb/h 24,50 /Jahr, bis 30 cmb/h 36,80 /Jahr, über 30 cmb/h 49,00 /Jahr. 10 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt: a) Für Grundstücke, von denen Schmutzwasser und Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, 1,30 pro Kubikmeter Abwasser, b) für Grundstücke, von denen nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf, 1,25 pro Kubikmeter Abwasser, c) für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, 0,40 pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge, obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von -5- cbm/jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr am 03. Dezember gehaltene Viehzahl. Eine Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr am Stichtag (s. o.) gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung ( 15) stattgefunden

habe. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. Ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. Der Zutritt vom Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. Sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Von Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen a) Das hauwirtschaftlich genutzte Wasser, b) Das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser (4) Der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS9 vom 16.11.1998 wird aufgehoben. (5) Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 15 m 3 / Jahr und Einwohner angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Maßgebend ist die Zahl der Einwohner, die am 30.06. des Jahres für das Grundstück gemeldet sind. 11 Gebührenzuschläge Für Abwasser, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.h. übersteigt, wird von 30 v.h. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.h., so beträgt der Zuschlag 100 v.h. des Kubikmeterpreises. 12 Gebührenabschläge Wird vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 25 v.h. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad der eingeleiteten Abwässer entsprechen. 13 Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. (2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die

Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Zwölftel der Jahresgebührenschuld neu. 14 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehen der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden im Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.03. und 01.08 jede Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels der Jahresrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 17 Übergangsregelung Beitragstatbestände, die von der Satzung vom 20. 12 1991 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04. 09. 1995 erfasst werden sollte, werden als abgeschlossen behandelt, sowie bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der Satzung vom 20. 12. 1991 ergibt, wird dieser nicht nacherhoben.