Satzung und Beitragsordnung

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Transkript:

Satzung und Beitragsordnung des Vereins Freiwilligenagentur Magdeburg e.v. Einsteinstraße 9 39104 Magdeburg Fon 0391 / 54 95 840 Fax 0391 / 54 95 841 info@freiwilligenagentur-magdeburg.de www.freiwilligenagentur-magdeburg.de

Satzung Freiwilligenagentur Magdeburg e.v. Verein zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements in Magdeburg 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Name des Vereins: Freiwilligenagentur Magdeburg e.v. Verein zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements in Magdeburg (2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. (3) Er ist im zentralen Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 11982 eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Vereinszweck besteht in der Förderung bürgerschaftlichen Engagements und in der Bildung, Information und Beratung von engagementbereiten Bürger/innen sowie Einrichtungen und Institutionen zu Fragen ehrenamtlicher Tätigkeiten in den Bereichen Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Völkerverständigung und Entwicklungshilfe, Umweltschutz, Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe und Sport. Zu den direkten Zielgruppen des Vereins gehören unter anderem Kinder und Jugendliche, Familien, Senior/innen, Migrant/innen, Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sowie Menschen mit Behinderungen. Der Vereinszweck soll insbesondere durch Bildungsangebote, Infoveranstaltungen und Projekte, die dazu geeignet sind, direkt und unmittelbar freiwilliges Engagement zu fördern, sowie durch die Trägerschaft einer Freiwilligenagentur erreicht werden. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. 4 Mitgliedschaft (1) Im Verein sind zwei Formen der Mitgliedschaft möglich a. ordentliche Mitgliedschaft (mit Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung) b. Fördermitgliedschaft (ohne Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung) (2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nach Maßgabe der Satzung den Zweck des Vereins unterstützt. (3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (4) Die Mitgliedschaft endet a. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung b. durch Austritt eines Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum Quartalsende mit einer Frist von 4 Wochen mitzuteilen. c. durch Ausschluss der Mitgliederversammlung. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. d. durch Verlust der bürgerlichen Rechte. 5 Mitgliedsbeiträge Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu zahlen. Von der Beitragspflicht können Mitglieder auf Antrag durch den Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise befreit werden. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Interessen des Vereins dies erfordern oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. (3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 4 Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Gegenstände zur Beschlussfassung enthalten. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen: a. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes b. die Wahl des Vorstandes c. die Entlastung des Vorstandes d. die Festlegung der Aufgaben des Vereins, sofern diese von grundsätzlicher Bedeutung sind, e. die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung) f. Wahl von zwei ehrenamtlichen Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen g. Satzungsänderungen h. die Auflösung des Vereins (5) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied als Vertreter/in ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. (6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unterschrieben durch den/die Vorsitzende/n und den/die Protokollführer/in anzufertigen, das den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein muss. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern: - dem/der Vorsitzenden - zwei stellvertretenden Vorsitzenden - Beisitzer/innen Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. (2) Die/der Vorstandsvorsitzende und die stellv. Vorsitzenden werden von den Mitgliedern des Vorstands gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Angestellte des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden. (3) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie die zwei stellv. Vorsitzenden. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, jeweils mit Alleinvertretungsberechtigung. (4) Der Vorstand ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung b. Aufnahme von Mitgliedern c. Leitung der Arbeit des Vereins d. Vorlage des Jahresberichts einschließlich der Jahresrechnung in der ordentlichen Mitgliederversammlung e. Entscheidung über die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel (5) Für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden. Die/der Geschäftsführer/in soll an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Ihre/seine Vollmachten sind durch den Vorstand festzulegen.

(6) Der Vorstand tagt mindestens viermal im Jahr. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen sowie Beifügung einer Tagesordnung. (7) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag angelehnt. (9) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die gefassten Beschlüsse enthält und von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. (10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 9 Satzungsänderungen (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen. Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts und Finanzbehörden aus ersichtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Magdeburg zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Magdeburg, den 13. Oktober 2011 Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligenagentur Magdeburg e.v. am 13.10.2011 gez. Heike Rudolf (Stellvertretende Vorsitzende)

Beitragsordnung Freiwilligenagentur Magdeburg e.v. Verein zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements in Magdeburg 1. Laut gültiger Satzung vom 13.10.2011 ist jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied des Vereins Freiwilligenagentur Magdeburg e.v. zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. 2. Für ordentliche Mitglieder gilt folgende Beitragsregelung: 2.1. Der Beitrag für die Mitglieder der Kreisarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (KAG) beträgt 480,- pro Kalenderjahr. 2.2. Der Beitrag für weitere juristische Personen beträgt 200,- pro Kalenderjahr. Beginnt die Mitgliedschaft vor dem 1. Juli, beträgt der Grundbeitrag für das laufende Kalenderjahr 200,-. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 1. Juli eines Jahres, beträgt der Grundbeitrag im Jahr der Aufnahme 100,-. 2.3. Der Beitrag für natürliche Personen beträgt 24,- pro Kalenderjahr. Beginnt die Mitgliedschaft vor dem 1. Juli, beträgt der Grundbeitrag für das laufende Kalenderjahr 24,-. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 1. Juli eines Jahres, beträgt der Grundbeitrag im Jahr der Aufnahme 12,-. 2.4. Der Vorstand kann auf einen begründeten Antrag eine Beitragsminderung bzw. Beitragsbefreiung beschließen. 3. Für Fördermitglieder gilt folgende Beitragsregelung: 3.1. Der Mindestbeitrag für natürliche Personen beträgt 100,- pro Kalenderjahr. 3.2. Der Mindestbeitrag für juristische Personen beträgt 200,- pro Kalenderjahr. 4. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März für das laufende Kalenderjahr fällig. Eine schriftliche Beitragsrechnung wird zugesandt. Magdeburg, den 13. Oktober 2011 Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der Freiwilligenagentur Magdeburg e.v. am 13.10.2011 gez. Heike Rudolf (Stellvertretende Vorsitzende)

www.freiwilligenagentur-magdeburg.de