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Transkript:

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfallentsorgung 2016 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ERS Rücksendung bitte bis 31. März 2017 Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Dezernat 33 Merseburger Str. 2 06110 Halle (Saale) Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Postfach 20 11 56 06012 Halle (Saale) Ansprechpartner /-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Telefon: Sie erreichen uns über Telefon: (0345) 2318-0 Ansprechpartner/in: Frau Plaul (0345) 2318-328 Telefax: (0345) 2318-923 E-Mail: sabine.plaul@stala.mi.sachsen-anhalt.de Telefax: Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. E-Mail: Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen zu 1 bis 7 in dieser Unterlage. Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte auf Seite 4 korrigieren. Art / Ort der Anlage Bitte gehen Sie wie folgt vor: Füllen Sie bitte für jede Anlage einen gesonderten Fragebogen aus. Weitere Exemplare erhalten Sie bei Ihrem statistischen Amt. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr 2016. Zusätzliche Hinweise Dieser Fragebogen richtet sich an die Betreiber von Anlagen zur Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Erfragt wird die Menge und der letztendliche Verbleib ( Mengenstrom ) der erstmalig angenommenen und einer Behandlung unterzogenen Elektro- und Elektronikaltgeräte entsprechend 22 Absatz 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG ) vom 20. Oktober 2015 ( BGBl. I S. 1739 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 ( BGBl. I S. 1739 ) geändert worden ist. Dabei sind die Elektro- und Elektronikaltgeräte aus allen Herkunftsbereichen aus dem Inland mit einzubeziehen. Fehlchargen aus der Produktion sind keine Elektro- oder Elektronikaltgeräte im Sinne des ElektroG. Sie sind nicht in die Erhebung einzubeziehen. Erstbehandlung ist die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind. Identnummer ( bei Rückfragen bitte angeben ) Behälter, die nur zwischengelagert oder vermittelt werden, sind nicht aufzuführen. Gleiches gilt für Mengen, die von anderen Erstbehandlern bezogen und bereits erstbehandelt wurden. Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Geräte, die Abfall im Sinne des 3 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG ) vom 24. Februar 2012 ( BGBl. I S. 212 ), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 ( BGBl. I S. 569 ) geändert worden ist, sind einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind ( 3 Nummer 3 ElektroG ). Erstbehandlungsanlage nach ElektroG ist diejenige Anlage, in der nach 14 Absatz 3 ElektroG bereitgestellte Behälter über die Abholkoordination der Gemeinsamen Stelle im Auftrag des verpflichteten Herstellers oder im Falle der Eigenvermarktung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsprechend 14 Absatz 5 ElektroG einzelne Sammelgruppen oder im sonstigen Auftrag von Herstellern, Vertreibern, Nutzern und Letztbesitzern Elektro- und Elektronikaltgeräte behandelt und entsorgt werden. Seite 1

Mengen und Verbleib ( Mengenstrom ) von Elektro- und Elektronikaltgeräten 1 Wurden in dieser Anlage Elektro- oder Elektronikaltgeräte zur Erstbehandlung gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz angenommen? 1 Zutreffendes bitte ankreuzen. Identnummer Ja... Nein... 2 Zur Erstbehandlung angenommene Altgeräte und deren letztendlicher Verbleib gemäß den Bilanzgrenzen nach 22 Absatz 3 ElektroG. Produktkategorie 01 Haushaltsgroßgeräte 02 Haushaltskleingeräte 03 Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik 04 Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Photovoltaikmodule 04 Photovoltaikmodule 6 05 Beleuchtungskörper ohne Gasentladungslampen 7 05 Gasentladungslampen 06 Elektrische und elektronische Werkzeuge 07 Spielzeug sowie Sportund Freizeitgeräte 08 Medizinische Geräte 09 Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10 Ausgabeautomaten Insgesamt Zur Erstbehandlung angenommene Elektro- und Elektronikaltgeräte darunter gewerbliche Altgeräte Insgesamt 2 ( aus anderen Quellen als privaten Haushalten ) 3 in Deutschland Letztendlicher Verbleib der angenommenen Geräte in einem anderen EU-Mitgliedstaat außerhalb der EU in Tonnen 4 1 2 3 4 5 1 2 Durch Sachverständigen zertifizierte Anlage zur Erstbehandlung gemäß 21 Absatz 2 ElektroG Angenommene unbehandelte Geräte insgesamt, ohne die Wiederverwendung von kompletten Geräten 3 4 Geräte, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Mengen und Aufteilung nach Kategorien in der Maßeinheit Tonnen ggf. sorgfältig schätzen, Nachkommastellen können eingetragen werden. Seite 2

Letztendliche Behandlung der angenommenen Geräte Vorbereitung zur Wiederverwendung Stoffliche Verwertung 5 Energetische Verwertung Beseitigung Produktkategorie in Tonnen 4 6 7 8 9 Haushaltsgroßgeräte 01 Haushaltskleingeräte 02 Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Photovoltaikmodule Photovoltaikmodule 6 Beleuchtungskörper ohne Gasentladungslampen 7 Gasentladungslampen Elektrische und elektronische Werkzeuge Spielzeug sowie Sportund Freizeitgeräte 03 04 04 05 05 06 07 Medizinische Geräte 08 Überwachungs- und Kontrollinstrumente 09 Ausgabeautomaten 10 Insgesamt 5 6 Einschließlich Wiederverwendung ganzer Bauteile Photovoltaikmodule sind im Anwendungsbereich des ElektroG seit 01.02.2016. Aus diesem Grund sind nur die in der Zeit vom 01.02.2016 31.12.2016 zur Erstbehandlung angenommenen Photovoltaikmodule zu berichten. 7 Seit dem 01.02.2016 fallen unter diese Altgeräte auch Leuchten aus privaten Haushalten. Aus diesem Grund sind nur die in der Zeit vom 01.02.2016 31.12.2016 zur Erstbehandlung angenommenen Leuchten aus privaten Haushalten zu berichten. Seite 3

Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Bitte zurücksenden an Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Dezernat 33 Postfach 20 11 56 06012 Halle (Saale) Bemerkungen Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre Angaben haben. Seite 4

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfallentsorgung 2016 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ERS Unterrichtung nach 17 Bundesstatistikgesetz ( B Stat G ) 1 Zweck, Art und Umfang der Erhebung Die Erhebung über die Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten wird jährlich bei Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durchgeführt, die die Erstbehandlung von Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( Elektro G ) durchführen. Diese Erhebung schließt die Datenlücke im Monitoring des Elektro G und dient als Baustein für die E U-Berichtspflichten über Elektro- und Elektronikaltgeräte. Erfragt werden die Mengenströme bis zur Verwertung, das sind Angaben über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle. Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht Rechtsgrundlage der Erhebung ist das Umweltstatistikgesetz ( U Stat G ) in Verbindung mit dem B Stat G. Erhoben werden die Angaben nach 5 Absatz 3 U Stat G. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus 14 Absatz 1 U Stat G in Verbindung mit 15 B Stat G. Nach 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c U Stat G sind die Inhaberinnen / Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger auskunftspflichtig. Nach 11a Absatz 2 B Stat G sind alle Unternehmen und Betriebe verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann eine befristete Ausnahme von der Online-Meldung vereinbart werden. Dies ist auf formlosen Antrag möglich. Die Verpflichtung, die geforderten Auskünfte zu erteilen, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Nach 11a Absatz 1 B Stat G sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte elektronische Verfahren nutzen, verpflichtet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter zu verwenden. Soweit diese Stellen keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch einsetzen, sind elektronische Verfahren nach Absprache mit den statistischen Ämtern zu verwenden. Nach 15 Absatz 7 B Stat G hat eine Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 B Stat G grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach 16 Absatz 1 U Stat G dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach 16 Absatz 5 U Stat G übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. 1 Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/. Seite 1

Nach 16 Absatz 6 U Stat G dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europaund völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach 16 Absatz 6 B Stat G ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können ( faktisch anonymisierte Einzelangaben ), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift ( formal anonymisierte Einzelangaben ) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Hilfsmerkmale, Identnummer, Löschung, Statistikregister Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebung einbezogen sind, sowie Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. In den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden diese Hilfsmerkmale nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie die Identnummer werden im Unternehmensregister für statistische Zwecke ( Statistikregister ) gespeichert ( 13 Absatz 1 B Stat G in Verbindung mit 1 Absatz 1 Statistikregistergesetz ). Die verwendete Identnummer dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Einheiten sowie der rationellen Aufbereitung und besteht aus einer frei vergebenen laufenden Nummer. Seite 2