Lesefassung. vom 17. Mai 2017

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Transkript:

Lesefassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom geändert durch die vom 17. Mai 2017 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung vom 18. Dez. 2017 Auf der Grundlage der 5, 15, 151 II und 154 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, der 40, 43 des Landeswassergesetzes Mecklenburg- Vorpommerns sowie der 1, 2, 6, 12 und 17 des Kommunalabgabegesetzes von Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils aktuellen Fassungen wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung - Insel Usedom- vom 24. Apr. 2017 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Der Zweckverband betreibt nach Maßgabe seiner Abwasseranschluss- und - beseitigungssatzung eine öffentliche Einrichtung für die nicht leitungsgebundene Beseitigung des Abwassers aus nicht öffentlichen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen. (2) Der Zweckverband erhebt auf der Grundlage des 6 des Kommunalabgabengesetzes KAG M-V und nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren. (3) Die Benutzungsgebühren werden für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für Grundstücke erhoben, auf denen nicht öffentliche abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen betrieben werden. Werden auf dem Grundstück sowohl eine nicht öffentliche abflusslose Grube als auch eine Kleinkläranlage betrieben, werden die Benutzungsgebühren separat erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Für die Gebührenschuld haftet das Grundstück des Gebührenschuldners. (3) Im Falle des Absatzes (2) haftet das Grundstück ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Gebührenschuldner.

2 (4) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf die Übergabe folgenden Tages auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Pflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Zweckverband entfallen neben dem neuen Pflichtigen als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals a) mit dem Ablauf des Monats, indem eine Entnahme des Abwassers aus der Kleinkläranlage erfolgt. b) mit Einleitung des Abwassers in die nicht öffentliche abflusslose Grube. (2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die nicht öffentliche abflusslose Grube oder die Kleinkläranlage außer Betrieb genommen wird und dies dem Zweckverband schriftlich mitgeteilt wird. 4 Gebührenmaßstab (1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung der Kleinkläranlagen wird nach dem Rauminhalt der Abwassermenge berechnet, die tatsächlich abgefahren wird. (Klärschlamm) (2) Die Benutzungsgebühr für Abwasser aus abflusslosen Gruben wird nach der Abwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die dezentrale öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. In dem jeweiligen Erhebungszeitraum gilt als angefallene Abwassermenge a) für die aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge, die gemäß 13 Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes ermittelte Verbrauchsmenge. b) für die aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge, die von der eingebauten Messeinrichtung ermittelte Verbrauchsmenge und / oder c) für die aus sonstigen Wasserzuleitungen zugeführte Wassermenge, die von der eingebauten Messeinrichtung ermittelte Verbrauchsmenge d) mindestens, aber die tatsächlich in die dezentrale öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Abwassermenge. Der Nachweis der nach 4 Abs. 2 b) und c) zugeführten Wassermenge erfolgt durch den Einbau einer Messeinrichtung. Diese wird ausschließlich vom Zweckverband gestellt und installiert. Die Umgehung der Messeinrichtung ist nicht statthaft. Die Lieferung und

3 Montage, die Erneuerung, die Veränderung und die Unterhaltung dieser Messeinrichtung erfolgt auf Kosten des Gebührenpflichtigen. Ergänzend sind die Bestimmungen der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes zum Hausanschluss, zur Messeinrichtung und zur Messung entsprechend anzuwenden. (3) Der Nachweis der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Nachweis erfolgt durch den Einbau einer geeichten Messeinrichtung im Bereich des Hausanschlusses für Trinkwasser. Der Einbau, die Erneuerung, die Veränderung und die Unterhaltung erfolgt im Auftrag und auf Kosten des Gebührenpflichtigen. Eine Berücksichtigung der zurückgehaltenen Wassermenge bei der Gebührenberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt, da der Gebührenpflichtige den Einbau oder Erneuerung der geeichten Messeinrichtung beim Zweckverband angezeigt hat. Der Zweckverband hat das Recht, Art und Ausführung dieser Messeinrichtung zu prüfen. (4) Ist die Menge der Einleitung nicht durch eine Messeinrichtung zu ermitteln, ist der Zweckverband berechtigt, die der öffentlichen Anlage zugeführte Menge entsprechend den 12 KAG M-V i.v.m. 162 AO zu schätzen. 5 Gebührensatz Die Benutzungsgebühr beträgt für jede Abholung von Inhaltsstoffen bei einer Schlauchlänge von maximal 15 Meter a) für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je angefangenen Kubikmeter 10,70. b) für die Entsorgung von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen je angefangenen Kubikmeter 20,09. Soweit für die Abholung der Inhaltsstoffe eine Schlauchlänge von über 15 Metern erforderlich wird, beträgt die zusätzliche Benutzungsgebühr für jeden weitergehenden Meter Schlauchlänge 0,73 EUR. (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 6 Erhebungszeitraum (2) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages, an dem das Nutzungsverhältnis endet. Bei einem Wechsel des Pflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Pflichtigen mit Ablauf des Tages, an dem der Gebührenpflichtige wechselt.

4 7 Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zur Benutzungsgebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Angaben verbunden werden kann. Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig abzurechnende Benutzungsgebühr wird für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben eine Vorauszahlung erhoben. Die Vorauszahlung wird in zwölf gleichen Teilbeträgen (sogenannte Abschläge) jeweils am 01. eines Monats des jeweiligen Jahres fällig. Der neue Abschlagsbetrag wird mit dem Gebührenbescheid mitgeteilt. (3) Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid auf der Grundlage der Berechnungsdaten des vorhergehenden Erhebungszeitraums festgesetzt. Fehlt es an solchen Berechnungsdaten, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der voraussichtlichen Gebührenschuld fest. (4) Der Pflichtige hat das Recht auch nach Ablauf der Erhebungszeitraumes weitere Vorauszahlungen in den bisherigen Höhe zu leisten, bis durch die Bekanntgabe des Gebührenbescheides die Festsetzung der zukünftigen Vorauszahlungen erfolgt. 8 Auskunfts-, Anzeige und Duldungspflicht (1) Die Pflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung des Gebührenanspruchs nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse in der öffentlichen Einrichtung für die nicht leitungsgebundene Beseitigung des Abwassers ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber des Grundstücks innerhalb eines Monats nach Rechtsänderung schriftlich anzuzeigen. (2) Der Gebührenschuldner hat ferner den Zweckverband über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Angaben zu machen. (3) Sind auf dem Grundstück Verbindungen zwischen dem Hausanschluss und der privaten Anlage vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen können (z.b. grundstückseigener Brunnen, Niederschlagswassernutzung) so hat der Pflichtige dies dem Zweckverband unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei einer erstmaligen Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage. Dienstkräften des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um die Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Pflichtigen haben das Betreten zu dulden. (4) Der Pflichtige hat den Gebührenbescheid zu prüfen. Er ist verpflichtet den Zweckverband unverzüglich zu informieren, wenn gebührenrelevante Mengen bei der Abrechnung der Gebühren nicht berücksichtigt wurden, weil der Zweckverband keine Kenntnis von Anlagen i. S. d. Absatzes 3 Satz 1 hatte.

5 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 17 Abs. 2 Nr. 2 KAG MV handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht nach 8 Abs. 1-4 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. 10 Datenschutz Zur Ermittlung des Gebührenpflichtigen und Festsetzung des Abgabeanspruches nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, des Katasteramtes und der Einwohnermeldeämter durch den Zweckverband zulässig. Der Zweckverband darf sich diese Daten von den zuständigen Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zweck der Erstattung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.