BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

DNotI. Dokumentnummer: 12zb235_12 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 235/12

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 371/12. VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Oktober in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni in dem Betreuungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Oktober in der Familiensache. Nachschlagewerk: VersAusglG 20. Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. August in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in der Familiensache

DNotI. Dokumentnummer: 12zb443_13 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 443/13

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. September 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juni in der Betreuungssache. BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. März in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Dezember in der Familiensache

DNotI. Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 515/12. FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 12zr25_10 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZR 25/10. BGB 1578b, 1599 Abs. 1

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

DNotI. Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 366/13. VersAusglG 16, 18

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in der Familiensache

DNotI. Dokumentnummer: 12zr141_08 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZR 141/08. BGB 1572, 1578b, 412, 404; SGB XII 94

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Juli in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Februar in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

Tatrichterliche Zubilligung eines Familienselbstbehalts entsprechend dem Elternunterhalt gegenüber Unterhaltsforderung eines erwachsenen Kindes

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. April in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. August in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Februar in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in der Familiensache

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. März 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. Dezember 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

Unterhaltsvereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung; gerichtlicher Vergleich in anderem Verfahren als der Ehesache; Wahrung der Formanforderung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Januar in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Juli in der Betreuungssache. BGB 1837 Abs. 3 Satz 1, 1890 Satz 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. November in der Personenstandssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 721/12 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 9. April 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1573 Abs. 2 Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23). BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 721/12 - OLG Rostock AG Hagenow

- 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber- Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandgerichts Rostock vom 4. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. 1 Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund noch über nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Ihre im November 1976 geschlossene Ehe ist auf den am 3. Juli 2009 zugestellten Antrag seit Juli 2011 rechtskräftig geschieden. Bei-

- 3 - de Ehegatten erzielen monatliche Einkünfte aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit, der Ehemann in Höhe von 2.870 netto, die Ehefrau in Höhe von 1.967 netto. Ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen haben beide Ehegatten nicht erlitten. 2 3 Das frühere gemeinsame Familienheim, welches die Ehegatten übereinstimmend mit 100.000 bewerten, bewohnt die Ehefrau inzwischen allein. Den hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemanns hieran erwarb sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung gegen Zahlung von 50.000. Der Ehemann verwendete das Geld, um für sich und seine neue Partnerin ein Wohnhaus zu errichten. Beide Ehegatten haben zur teilweisen Finanzierung der Immobilien jeweils ein Darlehen aufgenommen. Das Familiengericht hat den Ehemann nach Bereinigung beider Einkommen um berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorgeaufwendungen und Versicherungsbeiträge verpflichtet, an die Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 300 zu zahlen, befristet auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Unterhaltsverpflichtung gerichtete Beschwerde des Ehemanns und die gegen die Befristung gerichtete Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann, der mit der nur für ihn zugelassenen Rechtsbeschwerde die Abweisung des Unterhaltsantrags weiter verfolgt.

- 4 - II. 4 5 6 7 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Einkommensberechnung der Ehefrau sei ein Wohnvorteil durch ihr mietfreies Wohnen in der ehemaligen Ehewohnung nicht zu berücksichtigen. Denn um sich den Wohnvorteil zu erhalten, habe sie dem Ehemann bereits 50.000 für seinen früheren Miteigentumsanteil gezahlt. Nachdem der Ehemann die Summe zum Erwerb eines neuen Wohnhauses eingesetzt habe, profitierten beide Ehegatten in gleichem Ausmaß von dem Wert des früheren gemeinsamen Familienheims, so dass sich weder der eine noch der andere Ehegatte einen Wohnvorteil anrechnen lassen müsse. Die berufsbedingten Aufwendungen der Ehefrau für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien vom Familiengericht zwar wegen des noch zu berücksichtigenden Steuervorteils zu hoch angesetzt worden, jedoch sei die Unterhaltsberechnung in diesem Punkt nur durch die Ehefrau angegriffen worden und könne aus Gründen des Verschlechterungsverbots nicht zu ihren Lasten abgeändert werden. Unter Berücksichtigung der langen Ehedauer, der fehlenden ehebedingten Nachteile und des Maßes an geschuldeter nachehelicher Solidarität sei eine Befristung des Unterhalts auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung angemessen.

- 5-8 9 10 11 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach gemäß 1573 Abs. 2 BGB ein geschiedener Ehegatte, wenn seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen ( 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht ausreichen, den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem eheangemessenen Unterhalt verlangen kann. Jedoch steht die Berechnung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte nicht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Das Oberlandesgericht hat den Wohnvorteil zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. a) Zwar entfallen die Vorteile der mietfreien Nutzung der Ehewohnung, wenn diese im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten aber die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn die Ehewohnung nicht an Dritte veräußert wird, sondern ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt. Auch in einem solchen Fall tritt für den veräußernden Ehegatten der Zins aus dem Erlös als Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils. Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es hingegen grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 13 mwn).

- 6-12 13 14 15 Setzt der gewichene Ehegatte den Erlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Rn. 17). b) Das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehefrau ist somit erhöht um den vollen Nutzungswert des früheren Familienheims abzüglich ihrer Zinsaufwendungen aus dem aufgenommenen Darlehen sowie der Tilgungsaufwendungen, soweit diese als zusätzliche Altersvorsorge verstanden werden können (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 22 ff. mwn). Das unterhaltsrelevante Einkommen des Ehemanns ist erhöht um den ihm zuzurechnenden Wohnvorteil des neu errichteten Wohnhauses abzüglich der nach der Senatsrechtsprechung zu berücksichtigenden Kosten. 3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil noch keine Feststellungen zu den beiderseits zu berücksichtigenden Wohnwerten getroffen sind.

- 7-16 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde des Ehemanns, mit der er dem Unterhaltsanspruch insgesamt entgegentritt, auch eine Korrektur der vom Einkommen der Ehefrau abzusetzenden Fahrtkosten im Hinblick auf pauschaliert anzurechnende Steuervorteile gemäß den vom Beschwerdegericht aufgestellten unterhaltsrechtlichen Leitlinien ermöglicht. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hagenow, Entscheidung vom 24.05.2011-3 F 103/09 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.12.2012-10 UF 160/11 -