Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4741 19. 10. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden- Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet und zur Änderung weiterer Vorschriften A. Zielsetzung Die mit Staatsvertrag vom 3. März 1969 (GBl. S. 151) zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz vereinbarte Zusammenarbeit bei der Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet hat sich bewährt und soll durch einen neuen Staatsvertrag intensiver, einfacher und durch Synergieeffekte billiger werden. Die Weiterentwicklung des Rhein-Neckar-Gebietes und seiner metropolitanen Funktionen als Wirtschaftsmotor mit weiter Ausstrahlung für angrenzende Räume ist den Forderungen und Bedürfnissen der Wirtschaft sowie der Kommunen und Landkreise der grenzüberschreitenden Region geschuldet und entspricht den Interessen der Länder Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg in gleicher Weise. B. Wesentlicher Inhalt Der Staatsvertrag sieht insbesondere folgende Neuerungen vor: Gebietserweiterung Einheitliche Regionalplanung Stärkung der umsetzungsorientierten Verbandskompetenzen Verwaltungsvereinfachung und Verfahrenserleichterung Eingegangen: 19. 10. 2005 / Ausgegeben: 02. 11. 2005 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente 1

C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine, auch für die Wirtschaft nicht. Den vertragschließenden Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die bisher den aufzulösenden Verbänden bewilligten Zuschüsse für Aufgaben der Regionalplanung und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit werden künftig dem Verband Region Rhein-Neckar bewilligt. Der Verband Region Rhein-Neckar kann wie bisher die aufzulösenden Verbände eine Umlage erheben. Aufgrund der künftigen Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung ist eine Erhöhung der Verbandsumlage nicht zu erwarten. 2

Staatsministerium Stuttgart, den 18. Oktober 2005 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, als Anlagen übersende ich gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt sowie eine Fertigung des Staatsvertrags. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Wirtschaftsministerium. Mit freundlichen Grüßen Oettinger Ministerpräsident 3

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet und zur Änderung weiterer Vorschriften Artikel 1 Dem am 26. Juli 2005 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Änderung des Landesplanungsgesetzes Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 882), wird wie folgt geändert: 1. 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 5 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden Nummern 5 bis 10. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Biberach und für das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie des Neckar- Odenwald-Kreises und des Rhein-Neckar-Kreises ist jeweils durch besonderes Gesetz geregelt. 2. In 40 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen. Artikel 3 Änderung der Landeshaushaltsordnung Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), zuletzt geändert 4

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2003 (GBl. S. 205), wird wie folgt geändert: 112 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. Regionalverbände, des Verbands Region Stuttgart und des Verbands Region Rhein-Neckar,. Artikel 4 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670), wird wie folgt geändert: Die Landesbesoldungsordnung B (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird wie folgt geändert: 1. In Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung mit Funktionsbezeichnung Leitender Direktor beim Raumordnungsverband Rhein-Neckar als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors durch die Amtsbezeichnung mit Funktionsbezeichnung Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors ersetzt. 2. In Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung Verbandsdirektor des Raumordnungsverbands Rhein- Neckar durch die Amtsbezeichnung Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar ersetzt. Artikel 5 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670), wird wie folgt geändert: In Abschnitt C Nr. 37 des Anhangs werden die Worte des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar durch die Worte des Verbandes Region Rhein-Neckar ersetzt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 576), wird wie folgt geändert: 5

4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 werden die Worte und Raumordnungsverbände gestrichen. b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: 13. der Verband Region Rhein-Neckar. Artikel 7 Änderung der Gemeindeprüfungsordnung Die Gemeindeprüfungsordnung vom 14. Juni 1993 (GBl. S. 494), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert: In 13 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte Raumordnungsverband Rhein-Neckar durch die Worte Verband Region Rhein-Neckar ersetzt. Artikel 8 Änderung der Stellenobergrenzenverordnung Die Stellenobergrenzenverordnung vom 22. Juni 2004 (GBl. S. 365), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2005 (GBl. S. 103), wird wie folgt geändert: 7 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 4. Verband Region Rhein-Neckar,. Artikel 9 Schlussvorschriften, Inkrafttreten (1) Artikel 2 bis 8 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. (3) Die auf Artikel 7 und 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. 6

Begründung Allgemeiner Teil Zielsetzung: Mit einer strategischen Neuausrichtung und strukturellen Fortentwicklung erhält der Verband Region Rhein-Neckar die notwendigen Planungs- und Handlungsstrukturen, um im europaweiten Wettbewerb der Regionen besser bestehen und den Herausforderungen als anerkannte Europäische Metropolregion auch unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Räume entsprechen zu können. Der Raumordnungsverband Rhein-Neckar, der Regionalverband Rhein-Neckar- Odenwald und die Planungsgemeinschaft Rheinpfalz werden aufgelöst. Rechtsnachfolger wird der Verband Region Rhein-Neckar. Dieser wird Träger einer einheitlichen, grenzüberschreitenden Regionalplanung (ausgenommen Kreis Bergstraße) in einem räumlich erweiterten Vertragsgebiet und erhält zusätzliche, umsetzungsorientierte Kompetenzen. Wesentlicher Inhalt: 1. Gebietserweiterung Das bisherige Verbandsgebiet wird in Baden-Württemberg um den Neckar-Odenwald-Kreis sowie in Rheinland-Pfalz um den Bereich der Südpfalz erweitert. Das Verbandsgebiet umfasst wie bisher den Landkreis Bergstraße, aber erstmals vollständig die Gebiete der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz und des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald. 2. Einheitliche Regionalplanung Aufgabe des neuen Verbandes ist die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Umsetzung eines einheitlichen Regionalplans für das Verbandsgebiet. Bisher gab es einen rahmensetzenden Raumordnungsplan für Teilbereiche der Metropolregion sowie drei Regionalpläne für die jeweiligen Teilgebiete der vertragschließenden Länder. Regionalplanerische Entscheidungen, die bisher von vier verschiedenen Verbandsversammlungen getroffen wurden, sollen künftig in einer Verbandsversammlung getroffen werden, wobei der Regionalplanteil für den Kreis Bergstraße als Planentwurf gilt, der noch einer gesonderten Beschlussfassung des hessischen Regionalplanungsträgers bedarf. 3. Stärkung der umsetzungsorientierten Verbandskompetenzen Wesentliche Entwicklungsaufgaben kann der Verband erstmals selbst übernehmen oder über eine eigene Managementgesellschaft koordinieren: 1. Trägerschaft und Koordinierung für die regionalbedeutsame Wirtschaftsförderung und das regionalbedeutsame Standortmarketing, 2. Trägerschaft und Koordinierung für einen regionalbedeutsamen Landschaftspark sowie Trägerschaft und Koordinierung von regionalbedeutsamen Erholungseinrichtungen, 3. Koordinierung von Aktivitäten im Bereich der integrierten Verkehrsplanung und des Verkehrsmanagements sowie der Energieversorgung auf der Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten, 7

4. Trägerschaft und Koordinierung für regionalbedeutsame Kongresse, Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen, 5. Trägerschaft und Koordinierung des regionalen Tourismusmarketing. 4. Verwaltungsvereinfachung und Verfahrenserleichterung Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald (80 Mitglieder), die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz (68 Mitglieder) und die Verbandsversammlung des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar (81 Mitglieder) werden künftig zusammengefasst in der Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar (96 Mitglieder). Die Verbandsversammlung entscheidet künftig über einen einheitlichen Regionalplan. Auf eine rahmensetzende Raumordnungsplanung kann verzichtet werden. Damit entfallen bisher notwendige Anhörungs- und Beteiligungsverfahren für drei verschiedene Planungsträger und deren jeweilige Teilpläne. Das zusammengefasste Planungsverfahren richtet sich künftig einheitlich nach dem Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz. Angesprochen sind damit neben allgemeinen Bestimmungen über Raumordnungspläne ( 5, 6, 9 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz) im Wesentlichen Regelungen über die Beteiligung berührter Behörden und der Öffentlichkeit bei der Planerarbeitung sowie die Genehmigungs- und Weisungszuständigkeit der obersten Landesplanungsbehörden ( 10). Weisungen kann auch die Raumordnungskommission erteilen; diese beschließt einstimmig. Im Übrigen gilt das jeweilige Landesplanungsgesetz. 5. Bildung der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung des Verbandes Rhein-Neckar soll nicht mehr als 96 Mitglieder haben. Davon entfallen auf Rheinland-Pfalz 39, auf Hessen 11 und auf Baden-Württemberg 46 Mitglieder. Geborene Mitglieder sind die Landrätinnen oder Landräte, die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Städte ab 25.000 Einwohner. Zu wählende weitere Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Kreistagen und Gemeinderäten für je 25.000 Einwohner (und bei einer Resteinwohnerzahl von 10.000 Einwohnern eine Vertreterin oder ein Vertreter zusätzlich) entsandt. Die zu Wählenden müssen diesen Gremien nicht angehören. 6. Möglichkeiten der teilräumlichen Interessenwahrung Der Staatsvertrag unterstreicht die Bereitschaft der vertragschließenden Länder zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Raumordnung, Regionalplanung und Regionalentwicklung, ermöglicht jedoch auch eine landesbezogene teilräumliche Interessenwahrung, auch wenn das bisherige, gute Zusammenwirken der regionalen Akteure hierfür keinen akuten Bedarf signalisiert. Beschlüsse zur Aufstellung, Fortschreibung und Änderung des Regionalplans erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Die Zweidrittelmehrheit ist auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern der Verbandsversammlung auch erforderlich für Entscheidungen, die ohne diesen Antrag grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zustande kommen. Der einheitliche Regionalplan bedarf der gemeinsamen Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörden von Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. Kommt eine gemeinsame Genehmigung des einheitlichen Regionalplans durch die obersten Landesplanungsbehörden nicht zustande, kann jedes Land den Regionalplan für sein Teilgebiet genehmigen. 8

7. Sonstige Regelungen Der Staatsvertrag beschränkt sich auf Kernregelungen. Einzelheiten der Verfassung und Verwaltung des Verbandes werden der (genehmigungspflichtigen) Satzung überlassen. Der Verband übernimmt die Bediensteten der aufgelösten Verbände. Die bisherigen Regionalpläne und der Raumordnungsplan gelten weiterhin, bis eine Zusammenfassung gelingt. Laufende Planänderungsverfahren werden von dem Verband weitergeführt. Der Verband soll ab 1. Januar 2006 seine Arbeit aufnehmen. Ergebnis der Anhörung: Alle Stellungnahmen haben den Staatsvertrag grundsätzlich begrüßt und enthalten zu dem Gesetzentwurf keine Rückäußerung. Der Städtetag hält für differenzierungsbedürftig, für welche Aufgaben gem. Artikel 3 Absatz 5 des Staatsvertrages der Verband die Trägerschaft erhält und wo er nur eine koordinierende Funktion einnimmt. Der Städtetag regt an, zumindest in den Erläuterungen zu Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages den grundsätzlichen Vorrang der kommunalen Trägerschaft zu verdeutlichen. Dazu ist Folgendes zu sagen: Detailregelungen zur Verfassung und Verwaltung des Verbandes überlässt der Staatsvertrag bewusst der (genehmigungsbedürftigen) Verbandssatzung. In den Erläuterungen zu Artikel 3 Abs. 4 und 5 des Staatsvertrages wird ausgeführt, dass in Fachplanungszuständigkeiten anderer Aufgabenträger nicht eingegriffen wird. Dies gilt auch für kommunale Zuständigkeiten, denn in Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages sind ausschließlich regionalbedeutsame, auf das gesamte Verbandsgebiet bezogene Aufgaben angesprochen und daher keine kommunalen Aufgaben. Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages regelt, dass der Verband die genannten Aufgaben nur wahrnehmen kann, soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur des Verbandsgebietes erforderlich ist. Trägerschaft und Koordinierung sind in diesem Zusammenhang dem Verband freigestellte Formen der Aufgabenerfüllung, deren sich der Verband im Rahmen seiner Selbstorganisation nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit bedienen kann. Hinzu treten Beteiligungsmöglichkeiten des Verbandes nach Artikel 4 des Staatsvertrages für regionalbedeutsame Aufgabenbereiche, die mitgliedschaftlich organisiert sind. Der Gemeindetag sieht kleinere Städte und Gemeinden in der Verbandsversammlung nicht ausreichend vertreten und möchte mehr Einfluss der kleineren Städte und Gemeinden auf die Benennung der Mitglieder der Verbandsversammlung erreichen, da die Mitglieder der Verbandsversammlung nur von den Stadt- und Landkreisen sowie von Städten mit mehr als 25.000 Einwohnern gewählt werden. Dazu ist Folgendes zu sagen: Der Schlüssel von 25.000 Einwohnern hält zum einen die Größe der Verbandsversammlung unter der Größe der Landtage der vertragschließenden Länder. Schon eine Reduzierung des Schlüssels auf 22.500 Einwohner würde ergeben, dass die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung größer wäre als die Zahl der Abgeordneten des Landtags von Rheinland-Pfalz sowie des Landtags von Hessen. Zum anderen haben die kleinen Gemeinden ausreichende Chancen, ihre Kandidaten in den Wahlen der Landkreise durchzusetzen. So entfallen von den derzeit 96 Mitgliedern der Verbandsversammlung auf Baden-Württemberg 46. Davon sind durch die beiden baden-württembergischen Landkreise zu den Landräten als geborene Mitglieder 19 weitere Mitglieder zu wählen. Eine angemessene Vertretung der kleineren Kommunen in der Verbandsversammlung erscheint daher gewährleistet. 9

Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein unterstreicht seine Bereitschaft und die sachliche Notwendigkeit zur weiteren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, vor allem mit der Südpfalz. Er regt an, umsetzungsorientierte Trägerschaftskompetenzen nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages künftig allen Regionalverbänden zu übertragen. Dazu ist Folgendes zu sagen: Eine kontinuierliche planerische Abstimmung und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Regionalverband Mittlerer Oberrhein und dem Verband Region Rhein-Neckar ist auch aus Sicht des Landes geboten, insbesondere auch für den Bereich der Südpfalz. Umsetzungsorientierte Zuständigkeiten haben die Regionalverbände in Baden-Württemberg bereits im Rahmen der 15, 16 und 17 Landesplanungsgesetz. Die Stadt Heidelberg regt an, Nachhaltigkeit und nachhaltige Entwicklung der Region als Leitziele der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit explizit in den Staatsvertrag aufzunehmen. Dazu ist Folgendes zu sagen: Das Prinzip der Nachhaltigkeit ist bereits in 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sowie in 2 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes und durch das entsprechende Leitbild der räumlichen Entwicklung (Plansatz 1.1) des Landesentwicklungsplans 2002 verbindlich festgelegt. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Zustimmung zum Staatsvertrag) Die Zustimmung des Landtags hat nach Artikel 50 Satz 2 der Landesverfassung in Gesetzesform zu erfolgen. Zu Artikel 2 (Änderung des Landesplanungsgesetzes) Hinweis auf die besondere Regelung der Regionalplanung durch den Staatsvertrag und Folgeänderungen zur Gesamtrechtsnachfolge des neuen Verbands Region Rhein-Neckar nach dem Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald und dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar. Zu Artikel 3 (Änderung der Landeshaushaltsordnung) Gleichstellung des neuen Verbands mit den Regionalverbänden und dem Verband Region Stuttgart. Für die Wirtschaftsführung des neuen Verbands gilt nach Artikel 2 Satz 1 des Staatsvertrags das Zweckverbandsrecht Baden-Württembergs. Sie wird von der Gemeindeprüfungsanstalt überprüft (siehe Artikel 7 dieses Gesetzes). Es ist nicht erforderlich, für denselben Zweck die allgemeine Prüfungskompetenz des Rechnungshofs vorzusehen. Zu Artikel 4 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes) Für die Leitungsämter in der Landesbesoldungsordnung B sollen die Folgerungen aus der Gründung des Verbands Region Rhein-Neckar unter gleichzeitiger Auf- 10

lösung des jetzigen Raumordnungsverbands Rhein-Neckar gezogen werden. Eine Höherstufung von Ämtern ist damit nicht verbunden. Zu Artikel 5 (Änderung des Landesbeamtengesetzes) Anpassung an die Gesamtrechtsnachfolge des neuen Verbands nach dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar. Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg) Anpassung an die Gesamtrechtsnachfolge des neuen Verbands nach dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar. Zu Artikel 7 (Änderung der Gemeindeprüfungsordnung) Folgeänderung zur Gesamtrechtsnachfolge des neuen Verbands nach dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar. Zu Artikel 8 (Änderung der Stellenobergrenzenverordnung) Redaktionelle Anpassung der Stellenobergrenzenverordnung an die Gründung des Verbands Region Rhein-Neckar unter gleichzeitiger Auflösung des jetzigen Raumordnungsverbands Rhein-Neckar. Zu Artikel 9 (Schlussvorschriften) Die Vorschrift regelt in Nummer 1 das Inkrafttreten des Gesetzes, in Nummer 2 die Bekanntgabe des Zeitpunkts, zu dem der Staatsvertrag in Kraft tritt und in Nummer 3 die Rückkehr zum Verordnungsrang. Die Landesregierung soll ermächtigt werden, die durch Artikel 7 geänderten 13 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeindeprüfungsordnung und den durch Artikel 8 geänderten 7 Abs. 2 Nr. 4 der Stellenobergrenzenverordnung künftig durch Rechtsverordnung ändern oder aufheben zu können (sog. Entsteinerungsklausel). 11

Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet INHALTSÜBERSICHT Überschrift Präambel Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Errichtung des Verbandes Region Rhein-Neckar Aufgaben des Verbandes Beteiligungen Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung des Regionalplans Organe Verbandsversammlung Wahl der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter Verwaltungsrat Ausschüsse Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor Raumordnungskommission Deckung des Finanzbedarfs Aufsicht Umbildung von Körperschaften Übergangsvorschriften für Pläne Weiterführung des Vorsitzes Vertragsdauer Inkrafttreten Erläuterungen 12

Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet Im Interesse einer auf gemeinsame Zielvorstellungen ausgerichteten und aufeinander abgestimmten Raumordnung und -entwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet schließen die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (1) Im Rhein-Neckar-Gebiet sollen alle Aufgaben der Raumordnung einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar hinauswirken, sowie Aufgaben der Regionalentwicklung in ständiger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Räume wahrgenommen werden. (2) Zum Rhein-Neckar-Gebiet im Sinne von Absatz 1 gehört 1. in Baden-Württemberg das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim, des Rhein-Neckar-Kreises sowie des Neckar-Odenwald-Kreises, 2. in Hessen das Gebiet des Landkreises Bergstraße, 3. in Rheinland-Pfalz das Gebiet der kreisfreien Städte Frankenthal, Landau, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms sowie der Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße. Artikel 2 Errichtung des Verbandes Region Rhein-Neckar (1) Zur grenzüberschreitenden Wahrnehmung von Aufgaben der Raumordnung, Regionalplanung und Regionalentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet wird mit Wirkung vom 1. Januar 2006 der Verband Region Rhein-Neckar als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (Verband). (2) Für den Verband gilt das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit von Baden-Württemberg vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975, S. 460, 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), mit Ausnahme von dessen 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend, soweit dieser Vertrag oder die Verbandssatzung keine Bestimmungen enthält. Die Beamtinnen und Beamten des Verbandes unterliegen dem in Baden-Württemberg geltenden Dienstrecht. (3) Der Verband ist Rechtsnachfolger des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar, der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz und des Regionalverbandes Rhein-Neckar- Odenwald (Gesamtrechtsnachfolge). (4) Die Verfassung und Verwaltung des Verbandes werden in der Verbandssatzung geregelt. Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 15 Abs. 1 Satz 2. Artikel 3 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband ist Träger der Regionalplanung für das Verbandsgebiet nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3. (2) Aufgabe des Verbandes ist die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung eines einheitlichen Regionalplans für das Verbandsgebiet. Dabei sind die 13

Ziele der Raumordnung zu beachten und die weiteren Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen, insbesondere die Landesentwicklungsprogramme und -pläne sowie Vorgaben der Raumordnungskommission (Artikel 13 Abs. 2). (3) Planungen und Vorhaben des Verbandes, die besondere Interessen eines Landes berühren, sind vorab mit der jeweils zuständigen obersten Landesplanungsbehörde und den dafür zuständigen Fachressorts abzustimmen. (4) Der Verband wirkt auf die Verwirklichung des einheitlichen Regionalplans hin, insbesondere durch regionale Entwicklungskonzepte und -programme. Er fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Der Verband unterstützt die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen. (5) Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur des Verbandsgebietes erforderlich ist, hat der Verband folgende umsetzungsorientierte Aufgaben und Zuständigkeiten: 1. Trägerschaft und Koordinierung für die regionalbedeutsame Wirtschaftsförderung und das regionalbedeutsame Standortmarketing, 2. Trägerschaft und Koordinierung für einen regionalbedeutsamen Landschaftspark sowie Trägerschaft und Koordinierung von regionalbedeutsamen Erholungseinrichtungen, 3. Koordinierung von Aktivitäten im Bereich der integrierten Verkehrsplanung und des Verkehrsmanagements sowie der Energieversorgung auf der Grundlage von regionalen Entwicklungskonzepten, 4. Trägerschaft und Koordinierung für regionalbedeutsame Kongresse, Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen, 5. Trägerschaft und Koordinierung des regionalen Tourismusmarketing. Artikel 4 Beteiligungen (1) Der Verband kann in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie zu einer dauerhaften Umlageerhöhung führt. Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Zur Erfüllung regionalbedeutsamer Entwicklungsaufgaben kann der Verband Gesellschaften gründen und vertragliche Vereinbarungen schließen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Artikel 5 Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung des Regionalplans (1) Das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des einheitlichen Regionalplans einschließlich des Genehmigungsverfahrens richtet sich nach dem Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung. Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Verbandsversammlung des Verbandes beschließt den einheitlichen Regionalplan für die Gebiete nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als Satzung. Der den Gebietsteil nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 betreffende Planinhalt ist von dem hessischen Regionalplanungsträger im Rahmen eines Regionalplanaufstellungs- oder Änderungsverfahrens zu berücksichtigen. (3) Die Verbandsversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern der Verbandsversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversamm- 14

lung. Über die Aufstellung, Fortschreibung oder sonstige Änderung des Regionalplans ist stets mit der Mehrheit von zwei Dritteln zu entscheiden. (4) Die Ziele und Grundsätze des einheitlichen Regionalplans für die Gebietsteile nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden durch eine Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde von Baden-Württemberg für verbindlich erklärt, die im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde von Rheinland-Pfalz erteilt wird, soweit der Regionalplan nach diesem Staatsvertrag aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich in die vorgesehene räumliche Entwicklung des jeweiligen Landes einfügt. (5) Der Verband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 4 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg und im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. (6) Kommt eine Genehmigung nach Absatz 4 mangels Einvernehmen nicht zustande, kann die jeweilige oberste Landesplanungsbehörde die Ziele und Grundsätze des Regionalplans für ihren Zuständigkeitsbereich genehmigen. Artikel 6 Organe Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verwaltungsrat und die oder der Verbandsvorsitzende. Artikel 7 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landrätinnen und Landräten der Kreise sowie aus den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern und Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Städte mit mehr als 25.000 Einwohnern im Verbandsgebiet sowie aus weiteren Vertreterinnen und Vertretern. Die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Falle der Verhinderung durch ihre allgemeinen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten; für jede weitere Vertreterin und jeden weiteren Vertreter ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. (2) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Wahlorganen der Landkreise und der Städte und Gemeinden im Verbandsgebiet mit über 25.000 Einwohnern innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Amtszeit ihrer Mitglieder auf die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl durchzuführen ist. Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wahlen der weiteren Vertreterinnen und Vertreter stattfinden. Bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Verbandsversammlung führt die bisherige Verbandsversammlung die Geschäfte weiter. (3) Für je 25.000 Einwohner entsenden die Wahlorgane eine Vertreterin oder einen Vertreter, für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 10.000 Einwohnern eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter. Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises werden die Landrätin oder der Landrat angerechnet, auf die Zahl der Vertreter einer Stadt oder Gemeinde die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Die Zahl der zu wählenden weiteren Vertreterinnen und Vertreter wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor festgestellt und dem Wahlorgan mitgeteilt. 15

(4) Wählbar in die Verbandsversammlung ist, wer am Wahltag die Wählbarkeit in die entsprechende Vertretung nach dem jeweiligen Landesplanungsgesetz besitzt. (5) Weitere Vertreterinnen und Vertreter können nicht sein: 1. Beamtinnen, Beamte und Angestellte des Verbands und 2. leitende Beamtinnen, leitende Beamte und leitende Angestellte der in Artikel 15 genannten Behörden, die unmittelbar mit der Ausübung der Aufsicht befasst sind. (6) Aus der Verbandsversammlung scheiden die weiteren Vertreterinnen und Vertreter aus, die die Wählbarkeit verlieren oder bei denen im Laufe der Amtszeit ein Hinderungsgrund entsteht. Die jeweiligen Bestimmungen der Gemeindeordnungen und der Landkreisordnungen der vertragschließenden Länder über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Die Verbandsversammlung stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Ergibt sich nachträglich, dass eine oder ein in die Verbandsversammlung Gewählte oder Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies von der Verbandsversammlung festzustellen. (7) Tritt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein oder scheidet sie oder er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, dass sie oder er nicht wählbar war, rückt die Bewerberin oder der Bewerber nach, die oder der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter festgestellt worden ist. (8) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die zuständigen oberen und höheren sowie die obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder einzuladen. Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Artikel 8 Wahl der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter (1) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt. Jedes Mitglied der Wahlorgane kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge können doppelt soviel Namen enthalten, wie weitere Vertreterinnen und weitere Vertreter hieraus gewählt werden können. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. (2) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet das jeweilige Wahlorgan. Dieses stellt auch das Wahlergebnis fest. (3) Die auf Grund der Wahlvorschläge der Mitglieder der Wahlorgane zu wählenden weiteren Vertreterinnen oder Vertreter werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem d Hondtschen System verteilt. Wird von den Mitgliedern der Wahlorgane nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber statt. (4) Bei Verhältniswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied der Wahlorgane eine Stimme, bei Mehrheitswahl so viel Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend; die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die weiteren Vertreterinnen und weiteren Vertreter ihres Wahlvorschlags. Bei Mehrheitswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge der 16

von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleute. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Artikel 9 Verwaltungsrat Die Verbandsversammlung bildet einen Verwaltungsrat. Näheres regelt die Verbandssatzung. Artikel 10 Ausschüsse Die Verbandsversammlung kann durch Verbandssatzung beschließende und durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden. Artikel 11 Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Näheres regelt die Verbandssatzung. (2) Die oder der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die oder der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Artikel 12 Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor (1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor wird von der Verbandsversammlung als Beamtin oder als Beamter auf Zeit gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. (2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor vertritt die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden ständig, ausgenommen im Vorsitz der Verbandsversammlung. Artikel 13 Raumordnungskommission (1) Die vertragschließenden Länder bilden eine Raumordnungskommission aus Vertretern der obersten Landesplanungsbehörden. In der Kommission hat jedes Land eine Stimme. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ohne Stimmrecht ist zulässig. Die Kommission beschließt einstimmig. (2) Aufgabe der Raumordnungskommission ist es, die Ziele und die weiteren von den obersten Landesplanungsbehörden angegebenen Erfordernisse der Raumordnung für eine gemeinsame Entwicklung des Rhein-Neckar-Gebietes aufeinander abzustimmen. Sie kann insbesondere über den Planungszeitraum sowie über Form und Inhalt des Regionalplans Weisungen erteilen. (3) Die Raumordnungskommission kann fachpolitische Abstimmungsprozesse anregen. Artikel 14 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Verband erhält für die Regionalplanung von jedem der vertragschließenden Länder jährlich einen Zuschuss. Die Höhe bestimmt sich nach den für das jeweilige Gebiet im Sinne des Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 maßgeblichen Landesregelungen für derartige Zuschüsse, für das Gebiet im Sinn des Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 nach gesonderter Vereinbarung. 17

(2) Der Verband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Landkreisen, Städten und Gemeinden eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Artikel 4 bleibt unberührt. (3) Der Zuschuss für die Regionalplanung ist auf die Umlage der nach Absatz 2 Zahlungsverpflichteten des jeweiligen Landes anzurechnen. (4) Bisher von den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz und dem Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald gewährte Zuschüsse für Aufgaben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit werden dem Verband gewährt. Artikel 15 Aufsicht (1) Die Aufsicht über den Verband führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt/ Weinstraße und dem Regierungspräsidium Darmstadt. Oberste Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde von Baden-Württemberg, die im Einvernehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden von Hessen und Rheinland- Pfalz entscheidet. (2) Unbeschadet der Regelungen des Artikel 5 gelten 118, 120 bis 127 und 129 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) entsprechend. Artikel 16 Umbildung von Körperschaften (1) Der Raumordnungsverband Rhein-Neckar, der Regionalverband Rhein-Neckar- Odenwald und die Planungsgemeinschaft Rheinpfalz werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgelöst. (2) Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald sowie der Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz endet jeweils mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005. Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder der Verbandsversammlung des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar endet mit dem Ablauf des Monats, in dem erstmals die Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsversammlung stattfindet. Bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Verbandsversammlung des Verbandes führt die bisherige Verbandsversammlung des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar die Geschäfte weiter. (3) Die erstmalige Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter findet innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages statt. Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung beginnt abweichend von Artikel 7 Abs. 2 mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Wahl durchgeführt wurde, frühestens jedoch am 1. Januar 2006. (4) Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden die Arbeitnehmer der in Absatz 1 genannten Körperschaften Arbeitnehmer des Verbandes. (5) Für die vorläufige Haushaltsführung des Verbandes bis zum Erlass der ersten Haushaltssatzung gilt die Haushaltssatzung des Raumordnungsverbandes Rhein- Neckar für das Haushaltsjahr 2005 als Haushaltssatzung des Vorjahres. 18

Artikel 17 Übergangsvorschriften für Pläne (1) Es gelten fort der Raumordnungsplan des Raumordnungsverbandes Rhein- Neckar, der Regionalplan des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald und der regionale Raumordnungsplan nach 9 Abs. 1 sowie die Pläne nach 9 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41) der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz. (2) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderung der in Absatz 1 genannten Pläne kann der Verband fortführen. Artikel 18 Weiterführung des Vorsitzes Der bisherige Vorsitzende des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter beruft die erste Sitzung der Verbandsversammlung nach der ersten Wahl ihrer Mitglieder ein. Artikel 19 Vertragsdauer Dieser Staatsvertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere zwei Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wird. Artikel 20 Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder und ersetzt den bisherigen Staatsvertrag vom 3. März 1969. Er tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Für das Land Baden-Württemberg: Mannheim, den 26. Juli 2005 Günther H. Oettinger, Ministerpräsident Für das Land Hessen: Mannheim, den 26. Juli 2005 Roland Koch, Ministerpräsident Für das Land Rheinland-Pfalz: Mannheim, den 26. Juli 2005 Kurt Beck, Ministerpräsident 19

Erläuterungen A. Allgemeines I. Gründe für den Abschluss des Staatsvertrags Die mit Staatsvertrag vom 3. März 1969 (GBl. S. 151) zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen vereinbarte Zusammenarbeit bei der Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet hat sich bewährt und soll intensiviert werden. Als wesentlicher Beitrag zur Weiterentwicklung des Rhein-Neckar-Gebietes wird durch einen neuen Staatsvertrag die Regionalplanung, Regionalentwicklung und das Regionalmanagement in der künftigen Europäischen Metropolregion Rhein- Neckar verbessert. Im Rhein-Neckar-Gebiet (5.639 km 2 ) treffen rd. 290 Gemeinden, 7 Landkreise und drei Bundesländer zusammen. Sowohl die Bevölkerung (2,3 Mio. Einw.) als auch die Wirtschaftsunternehmen (annähernd 800.000 Beschäftigte) empfinden das Rhein-Neckar-Gebiet als einheitlichen Kultur-, Sozial- und Wirtschaftsraum. Eine Weiterentwicklung dieses siebtgrößten Ballungsraums Deutschlands und seiner metropolitanen Funktionen als Wirtschaftsmotor mit weiter Ausstrahlung für angrenzende Räume wird nachdrücklich von der Wirtschaft sowie von den Kommunen und Landkreisen im Rhein-Neckar-Gebiet gefordert und entspricht den Interessen der Länder Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg in gleicher Weise. Hinzu kommt ein besonderes, auch finanzielles Engagement der regionalen Wirtschaft, die mit einer thematisch weit gefächerten Initiative Zukunft Rhein-Neckar- Dreieck als grenzüberschreitende Public Private Partnership erreichen will, dass das Rhein-Neckar-Gebiet bis 2015 zu den attraktivsten und wettbewerbsfähigsten Regionen in Europa gehört. Mit einer strategischen Neuausrichtung und strukturellen Fortentwicklung erhält der Verband Region Rhein-Neckar die notwendigen Planungs- und Handlungsstrukturen, um im europaweiten Wettbewerb der Regionen besser bestehen zu können. II. Grundzüge des Staatsvertrags Der neue Staatsvertrag beschränkt sich auf Kernregelungen und überlässt Detailregelungen zur Verfassung und Verwaltung des Verbandes der (genehmigungsbedürftigen) Verbandssatzung. Das bisherige Vertragsgebiet wird erweitert in Baden-Württemberg um den Landkreis Neckar-Odenwald sowie in Rheinland-Pfalz um den Bereich Südpfalz. Damit umfasst das Vertragsgebiet neben dem Gebiet des Landkreises Bergstraße erstmals vollständig die Plangebiete der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz und des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald (Artikel 1 Absatz 2). Für das erweiterte Vertragsgebiet wird mit Artikel 2 der Verband Region Rhein- Neckar (als Rechtsnachfolger des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar) gebildet, dem in Artikel 3 und Artikel 4 die Aufgaben der Regionalplanung und -entwicklung sowie erweiterte umsetzungsorientierte Zuständigkeiten und Beteiligungsmöglichkeiten zugewiesen werden. 20

B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Grenzüberschreitende Zusammenarbeit) Zu Absatz 1 Gemäß 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1977 (zuletzt geändert durch Artikel 2 des EAG Bau vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359) sind Raumordnungspläne benachbarter Länder aufeinander abzustimmen. Den starken grenzüberschreitenden und wirtschaftsgeographischen Verflechtungen der in Abs. 2 bezeichneten Landkreise, Städte und Gemeinden wollen die vertragschließenden Länder durch verstärkte Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und Regionalplanung Rechnung tragen. Dies erfolgt auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung und Funktion des Rhein-Neckar-Gebietes als Europäische Metropolregion sowie unter Berücksichtigung der Interessen benachbarter Räume. Zu den benachbarten Räumen, deren Interessen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Räume Westpfalz und Südwestpfalz, Rheinhessen und Rhein-Main sowie der PAMINA- Raum. Die Regelung erfasst auch die in Hessen und Baden-Württemberg an das Verbandsgebiet angrenzenden Räume sowie die benachbarten Metropolregionen Stuttgart und Rhein-Main. Einbezogen ist damit auch der Staatsvertrag vom 17. Dezember 1974 (GBl. 1975 S. 1) zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung in den Räumen Mittlerer Oberrhein und Südpfalz. Zu Absatz 2 Abgegrenzt wird das erweiterte Rhein-Neckar-Gebiet. Die Gebiete der genannten Gebietskörperschaften bilden den Verbandsbereich. Zu Artikel 2 (Errichtung des Verbandes Region Rhein-Neckar) Wie bereits für den Raumordnungsverband Rhein-Neckar gilt auch für den Verband Region Rhein-Neckar das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit von Baden-Württemberg in der zitierten Fassung. Ausgeschlossen sind die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe und die Weisungsgebundenheit der Vertreter. Der Verband besitzt das Recht, Beamte zu haben, die Beschäftigten unterliegen dem in Baden-Württemberg geltenden Personalrecht. Der Verband ist Rechtsnachfolger der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz, des Regionalverbandes Rhein-Neckar-Odenwald sowie des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar, die aufgelöst werden (s. Artikel 16 Abs. 1). Der Verband übernimmt deren Personal- und Sachausstattung. Wie die aufgelösten Körperschaften in Baden-Württemberg soll der Verband Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg sowie Beteiligter bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg werden. Verfassung und Verwaltung des Verbandes sollen von den regionalen Entscheidungsträgern selbst durch die (genehmigungsbedürftige) Verbandssatzung geregelt werden. 21

Zu Artikel 3 (Aufgaben des Verbandes) Zu Absatz 1 Der Verband Region Rhein-Neckar übernimmt von den beiden bisher zuständigen Trägern der Regionalplanung Planungsgemeinschaft Rheinpfalz und Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald die Trägerschaft für die Regionalplanung als Pflichtaufgabe. Für das Gebiet des Landkreises Bergstraße bleibt die Trägerschaft für die Regionalplanung bei dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Regionalversammlung Südhessen. Der Verband hat für diesen Gebietsteil jedoch ein Erstplanungsrecht (s. Artikel 5 Absatz 2 Satz 2). Zu Absatz 2 Der Verband erstellt einen Regionalplan für das Vertragsgebiet und wirkt auf dessen Umsetzung hin. Damit wird eine einstufige Regionalplanung erreicht. Zu Absatz 3 Die Regelung eröffnet bereits für die Planvorbereitungsphase eine zusätzliche Abstimmungsmöglichkeit und betont den kooperativen Ansatz des Vertrages. Als besondere Interessen im Sinne der Vorschrift kommen insbesondere wirtschaftliche, verkehrliche, kulturelle oder finanzielle Interessen, wie etwa die Verwendung von EU- oder Landeszuschüssen, in Betracht. Zu Absatz 4 und Absatz 5 Wesentlich ist neben der Planungsaufgabe die Erweiterung der umsetzungsorientierten Verbandskompetenzen. In Fachplanungszuständigkeiten anderer Aufgabenträger wird damit jedoch nicht eingegriffen. Zu Artikel 4 (Beteiligungen) Auch die Beteiligungsregelung ist umsetzungsorientiert: Zum einen soll sich der Verband in regionalbedeutsamen Bereichen engagieren können, die mitgliedschaftlich organisiert sind. Zum anderen soll der Verband die Erledigung regionalbedeutsamer Entwicklungsaufgaben auf Dritte übertragen können, dabei jedoch seine Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen behalten. Allerdings bedürfen alle Beteiligungen, Mitgliedschaften, Gesellschaftsgründungen oder vertraglichen Vereinbarungen im Sinne des Artikels 4, die zu einer dauerhaften Erhöhung der Verbandsumlage führen, einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Zu Artikel 5 (Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung des Regionalplans) Zu Absatz 1 Die Aufstellung, Fortschreibung, sonstige Änderung und Genehmigung des Regionalplans für das Verbandsgebiet erfolgt nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes Rheinland-Pfalz. Die Raumordnungskommission (Artikel 13) hat ein umfassendes Weisungsrecht, insbesondere zu Form und Inhalt des Regionalpans. Von dieser gemäß Landesplanungsgesetzes Rheinland-Pfalz (im Gegensatz zu dem Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg) stärker ausgeprägten Weisungsbefugnis soll unterstützend und beratend Gebrauch gemacht werden. 22

Zu Absatz 2 Die Verbandsversammlung beschließt den Regionalplan als Satzung nur für den rheinland-pfälzischen und den baden-württembergischen Teil des Verbandsgebietes. Der Planinhalt für den Landkreis Bergstraße wird nicht als Satzung beschlossen und auch nicht verbindlich, er ist jedoch von den hessischen Trägern der Regionalplanung innerhalb angemessener Frist zu berücksichtigen. Neben der Beteiligung der hessischen Träger der Regionalplanung sowie der planbetroffenen hessischen Städte und Gemeinden und des Kreises Bergstraße bei der Planaufstellung ist die Mitwirkung der obersten Landesplanungsbehörde des Landes Hessen in der Raumordnungskommission ein weiterer Aspekt der grenzüberschreitenden Planabstimmung und regionalplanerischen Interessenkoordinierung. Zu Absatz 3 Die Regelungen, wonach zur Verabschiedung des Regionalplans stets, ansonsten für Beschlüsse der Verbandsversammlung auf Antrag von 15 Mitgliedern der Verbandsversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung erforderlich ist, gelten nur für regionalplanerische Entscheidungen, garantieren einen effektiven Minderheitenschutz, vermeiden eine Majorisierung und unterstreichen das grenzüberschreitende Kooperationsgebot. Zu Absatz 4 und Absatz 5 Der Regelung des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend (keine Planverbindlichkeit für den Landkreis Bergstraße) bedarf der einheitliche Regionalplan nur der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörden der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. Die Genehmigung wird von der obersten Landesplanungsbehörde von Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde von Rheinland-Pfalz erteilt und setzt voraus, dass neben den Vorgaben der Raumordnungskommission insbesondere das Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz, der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und Entscheidungen der beiden Landtage und oberster Landesbehörden beachtet sind. Durch die Veröffentlichung der Genehmigung wird der Regionalplan im Verbandsgebiet (mit Ausnahme des Landkreises Bergstraße) verbindlich. Die öffentliche Auslegung des verbindlichen Regionalplans erfolgt nach Maßgabe des 10 Abs. 3 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz. Für Baden-Württemberg bedeutet dies, dass der Regionalplan nicht nur bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe und dem Verband, sondern auch bei den Stadt- und Landkreisen auszulegen ist. Zu Absatz 6 Den obersten Landesplanungsbehörden der Länder Rheinland-Pfalz und Baden- Württemberg wird die Möglichkeit erhalten, bei Bedarf einen Regionalplan für das jeweilige Plangebiet genehmigen und zur Verbindlichkeit bringen zu können. Zu Artikel 6 (Organe) Neben den Organen Verbandsversammlung und Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender soll der Verband auch einen Verwaltungsrat mit Organcharakter haben. Der Verwaltungsrat hat sich bei dem Raumordnungsverband Rhein- Neckar bewährt und soll für den Verband Region Rhein-Neckar beibehalten werden. Näheres regelt die Verbandssatzung. 23