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Transkript:

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Freunde der Freiwilligen Feuerwehr Holm". Er soll in das in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.v.". 2. Sitz des Vereins ist Buchholz in der Nordheide. 3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 5. Die Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinne wird nicht angestrebt. 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist: - die Förderung und die Pflege der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, - die Förderung des Feuerlöschwesens, - die ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr, - die Förderung der Jugendpflege (Jugendfeuerwehr) - die Unterstützung bei der Nachwuchsgewinnung für die Freiwillige Feuerwehr, - die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 3 Mittel Die Mittel zu Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch: a) Mitgliedsbeiträge, b) Spenden, c) freiwillige Zuwendungen, d) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln e) wirtschaftliche Betätigungen, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder der Feuerwehr Holm b) Mitglieder der Altersabteilung der Feuerwehr Holm c) Mitglieder der Jugendfeuerwehr Holm d) förderende Mitglieder der Feuerwehr Holm

2. Alle aktiven Feuerwehrmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Holm, die Angehörigen der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Holm, die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Holm gemäß der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Buchholz in der Nordheide vom 08.03.1982 in der zurzeit gültigen Fassung haben ein Wahlrecht, dem Verein Freunde der Freiwilligen Feuerwehr Holm beizutreten. Alle bisher fördernden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Holm haben ebenfalls ein Wahlrecht auf Mitgliedschaft im Verein. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes b) mit dem Austritt des Mitgliedes c) durch Ausschluss aus dem Verein Der Austritt aus "Freunde der Freiwilligen Feuerwehr Holm" erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zugeben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind beitragsfrei. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 8 Vereinsvorstand Der Vorstand i. S. d. 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, der jeweilige Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr Holm Kraft seines Amtes. b) dem 2. Vorsitzenden, der jeweilige stellv. Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr Holm Kraft seines Amtes. c) dem Schriftführer. d) dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 9 Amtsdauer des Vorstandes Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden im Vorstand ist identisch mit der Amtszeit in den ausgeübten Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Holm. Die Funktionen richten sich nach der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stand Buchholz i. d. N. vom 08.03.1982 (in der derzeit gültigen Fassung) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz. Der übrige Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus. 10 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfirst von drei Tagen einzuhalten. einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. 11 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesend Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. c) Wahl und Abberufung der Mitgliedes des Vorstandes, soweit diese nicht Kraft ihres Amtes in der Freiwilligen Feuerwehr Holm den Vorstand bilden. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 12 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch Benachrichtigung schriftlich oder auf elektronischem Weg, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung

folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail- Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne des 4 Abs. 1 Buchstabe a und b. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für Wahlen gilt folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitglieder mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die

Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die 11, 12, 13 und 14 entsprechend. 16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens. 17 Satzungsänderungen im Bezug auf die Eintragung im Vereinsregister 18 Inkrafttreten Die beiden Vorsitzenden werden ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister verlangt. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 18.10.2016 verabschiedet und tritt somit in Kraft.