GESETZ UEBER DIE ABFALLENTSORGUNG (ABFALLGESETZ) DER GEMEINDE TSCHIERTSCHEN Von der Gemeindeversammlung am 9. August 1996 gestützt auf das kantonale Abfallbewirtschaftungsgesetz (AbG) erlassen. I. Allgemeines Art. 1 Dieses Gesetz gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Tschiertschen. Geltungsbereich, Zweck Es regelt die Abfallbewirtschaftung im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung und den Vorschriften des GEVAG. Art. 2 Die Bevölkerung ist gehalten, das Entstehen von Abfällen soweit als möglich zu vermeiden. Grundsatz, Verbote Pflichten Entstandene Abfälle sind nach den vorhandenen Möglichkeiten wiederzuverwenden, zu trennen und zu beseitigen. Das wilde Ablagern von Abfällen im Freien (z.b. in Kiesgruben, Rüfen, Wäldern, Wiesen und Weiden usw.) sowie das Einbringen von Abfällen in Gewässer- oder Abwasseranlagen ist verboten. Vom Verbot ausgenommem ist das geordnete Kompostieren hierfür geeigneter organischer Abfälle. Das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien sowie in privaten Feuerungsanlagen ist verboten. Ausnahme: trockene Rückstände aus Feld, Wald und Garten, sowie chemisch unbehandeltes Holz. II. Abfallbewirtschaftung Art. 3 Wiederverwertbare Abfälle sind den dafür vorgesehenen Einrichtungen zuzuführen oder den separaten Sammlungen mitzugeben. Die Gemeinde betreibt an geeigneten Orten öffentliche Sammelstellen für wiederverwertbare Abfälle. Das Angebot richtet sich nach den neuesten Erkenntnissen in der Abfallbewirtschaftung. Recycling
Für wiederverwertbare Abfälle, welche nicht in öffentlichen Sammelstellen entgegengenommen werden, organisiert die Gemeinde regelmässige Sammlungen. Weitere Recyclingabfälle können nach Weisung des Gemeindevorstandes an den dazu vorgesehenen Oertlichkeiten abgegeben Art. 4 Organische Abfälle wie Nahrungs-, Rüst- und Gartenabfälle sind möglichst zu kompostieren. Kompostierbare Abfälle Die Eigentümer von Wohnliegenschaften sind gehalten, Kompostanlagen einzurichten, zu unterhalten und den Hausbewohnern zur Verfügung zu stellen. Art. 5 Sonderabfälle Zur Wiederverwertung oder Entsorgung spezieller Abfälle wie Glas, Papier, Altkleider, Altmetall, Aluminium, Oel, Batterien, Konservendosen, kompostierbare Abfälle, Entladungslampen usw. müssen besondere Abfuhren organisiert oder örtliche Sammelstellen eingerichtet Die Organisation solcher Abfuhren kann Schulen, Vereinen, Jugendorganisationen, anderen Institutionen oder Privaten übertragen Folgende Abfallarten werden von der Kehrichtabfuhr nicht entgegengenommen: - Flüssigkeiten aller Art - Giftige und gesundheitsgefährdende Materialien - Medikamente - Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle - Chemikalien, explosive und radioaktive Stoffe - Bauschutt, Erde, Steine, Schlamm - Metallschrott - Abruchmaterial - Autowracks, Autobatterien und Pneus - Elektronik- und Kühlgeräte - Abfälle, die sich in Art und Menge nicht für Kehricht, Sperrgutund Sonderabfuhr eignen. Weitere Ausschlüsse von der Kehrichtabfuhr können vom Gemeindevorstand bestimmt
Die Beseitigung dieser Abfälle hat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nach besonderer Weisung der Gemeinde auf Kosten der Abgeber zu erfolgen. Art. 6 Der von wiederverwertbaren und kompostierbaren Abfällen sowie von Sonderabfällen getrennte Kehricht aus Haushaltungen und gewerblichen Betrieben ist über die Kehrichtabfuhr zu entsorgen. Kehricht Art. 7 Die Kehrichtabfuhr erfolgt in der Regel einmal wöchentlich. Bereitstellung, Abfuhr Der Kehricht darf jeweils erst am Morgen des Sammeltages zur Abfuhr bereitgestellt Art. 8 Kehricht darf nur in den, vom Gemeindevorstand in einer separaten Verordnung bestimmten, Gebindearten zur Abfuhr bereitgestellt Gebinde Art. 9 Die Abfuhr von Sperrgut wird periodisch organisiert. Die Abfuhrtage werden im Amtsblatt bekanntgeben. Sperrgut Grössere Mengen Sperrgut z.b. bei Umbauten, aus Abbrüchen usw. sind direkt bei den dafür vorhergesehen Annahmestellen gegen Entgelt zu entsorgen. Art. 10 Gewerbebetriebe Grössere Mengen Gewerbeabfälle wie Aushubmaterial, Sperrgut, Metall, sowie gewerbliche Sonderabfälle sind gemäss den einschlägigen Vorschriften direkt bei den dafür vorhergesehenen Stellen gegen Entgelt zu entsorgen.
III. Finanzierung Art. 11 Sämtliche Kosten der Abfallbewirtschaftung trägt der Verursacher. Es werden überwälzt: - die der Gemeinde von Dritten für die Abfallbewirtschaftung (Sammeldienst, Transport, Entsorgung etc.) in Rechnung gestellten Kosten. - der gemeindeeigene Aufwand für die Abfallbewirtschaftung. Investitionen und ökologisch begründete Separatsammlungen können mit allgemeinen Mitteln vorfinanziert Ueber die Abfallbewirtschaftung wird in der Verwaltungsrechnung der Gemeinde eine gesonderte Rechnung geführt. Verursacherprinzip Art. 12 Die Gesamtkosten der Abfallbewirtschaftung sind mit folgenden Gebühren zu decken: Gebühren - Je einer Grundgebühr pro Haushalt/Ferienwohnung, Gewerbe, Hotels/Pensionen (nach Betten) zur Deckung der allgemeinen Infrastruktur, der Sammel- und Verbrennungskosten, sowie der Separatsammlungen und der Informations- und Oeffentlichkeits- arbeit. - Für besondere Abfälle kann eine aufwandabhängige Gebühr erhoben Der Gemeindevorstand regelt die Einzelheiten und setzt die Gebühren im Rahmen der zu deckenden Aufwendungen fest. Er passt die Gebühren bei Bedarf den veränderten Verhältnissen an. Ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss wird jeweils auf die neue Rechnung vorgetragen. IV. Vollzugs-, Straf- und Schlussbestimmungen Art. 13 Dem Gemeindevorstand obliegt der den Gemeinden nach der kantonalen Gesetzgebung zugewiesenen und der aus diesem Gesetz sich ergebende Vollzug. Vollzug
Art. 14 Der Gemeindevorstand erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Ausführungsbestimmungen Art. 15 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie darauf erlassene Verfügungen werden durch den Gemeindevorstand mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft. Strafbestimmungen Vorbehalten bleiben besondere Strafbestimmungen des eidgenössischen und Kantonalen Rechts. Art. 16 Unabhängig von einer allfälligen Strafverfolgung kann unter Strafandrohung die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügt Ersatzvornahme Art. 17 Rechtsmittel Gestütz auf dieses Gesetz erlassene Beschlüsse und Verfügungen des Gemeindevorstandes können gemäss den Bestimmung des kant. Verwaltungsgerichtsgesetzes innert 20 Tagen seit Zustellung durch Rekurs angefochten Art. 18 Dieses Gesetz tritt am 1.1.1997 in Kraft und ersetzt alle früheren Erlasse über die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde Tschiertschen. Schlussbestimmungen Tschiertschen, 9. August 1996 Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Sig. Johannes Truog sig. Dario Friedli