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Transkript:

Prüfungsordnung (Satzung) der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft für den postgradualen Studiengang Wirtschaftsinformatik/IT-Management (M.Sc.) ab Jahrgang 14 (Oktober) vom 18. August 2014 NBl. HS MBW Schl.-H. Heftnr. 05/2014, S. 62. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 18.08.2014. Aufgrund 76 Abs. 6 i.v.m. 52 des schleswig-holsteinischen Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der NORDAKADEMIE vom 12. August 2014 die folgende Satzung erlassen: I. Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich 2 Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfungen 3 Aufbau des Studiums und Studiendauer II. Zulassung zum Studium 4 Zulassungsvoraussetzungen 5 Zulassungsantrag 6 Eingangsprüfung und Zulassungsentscheidung III. Masterprüfung 7 Prüfungsleistungen 8 Masterprüfungsverfahren 9 Masterthesis 10 Abschlussgrad und Gesamtnote 11 Studienbegleitende Prüfungsleistungen der Masterprüfung IV. Ergänzende Bestimmungen 12 In-Kraft-Treten PO MWI14-2 vom 18.08.2014 Seite 1 von 7

I. Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung findet Anwendung auf Prüfungen, die im Rahmen des Studiengangs Wirtschaftsinformatik/IT-Management (M.Sc.) erfolgen. (2) Die Bestimmungen der Prüfungsverfahrensordnung gehen dieser Prüfungsordnung vor. 2 Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfungen (1) Ziel des Studiengangs ist es, die Studierenden darauf vorzubereiten, im IT-Bereich von Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen in herausgehobener Funktion Verantwortung zu übernehmen. Um jederzeit kompetent entscheiden und handeln zu können, werden die Studierenden befähigt, sich methodisch und systematisch im schnell ändernden IT-Umfeld in Neues und Unbekanntes einarbeiten können. Sie werden in die Lage versetzt, auch bei Zielkonflikten zwischen qualitätsbezogenen, ökonomischen und sozialen Zielsetzungen Entscheidungen zu treffen und zu kommunizieren. (2) Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über das in den Lernzielen der Module beschriebene Wissen und die beschriebenen Fertigkeiten und Kompetenzen verfügt, deren Beherrschung die Absolventen in die Lage versetzt, das in Absatz 1 definierte Studienziel zu erreichen. Durch das Bestehen von Prüfungen werden Credits nach dem European Credit Transfer System (ECTS), im Folgenden ECTS- genannt, erworben. 3 Aufbau des Studiums und Studiendauer (1) Den Ablauf des Studiums regelt der Studienplan ( 11). Im Studium werden insgesamt 90 ECTS- erworben. Die Regelstudienzeit beträgt drei Studienabschnitte. Ein Studienabschnitt dauert acht Kalendermonate. (2) Das Studium beginnt am 1. April oder am 1. Oktober. Dementsprechend dauert der erste Studienabschnitt für Studierende, die zum 1. April immatrikuliert werden, vom 1. April bis zum 30. November. Für Studierende, die zum 1. Oktober immatrikuliert werden, dauert der erste Studienabschnitt vom 1. Oktober bis zum 31. Mai. Die zweiten und dritten Studienabschnitte berechnen sich gemäß Absatz 1. (3) Die Veranstaltungen des Studiengangs finden in einer berufsbegleitenden Organisationsform statt. (4) Die für den Studiengang angebotenen Wahlpflichtmodule werden in einem Wahlpflichtkatalog veröffentlicht. (5) In Modulbeschreibungen können Zulassungsvoraussetzungen und maximale Teilnehmerzahlen für die Wahlpflichtmodule festgelegt werden. Bei polyvalenten Wahlpflichtmodulen haben Studierende ihres eigenen Studiengangs Belegungspriorität. PO MWI14-2 vom 18.08.2014 Seite 2 von 7

II. Zulassung zum Studium 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Studiengang wird zugelassen, wer die formalen Voraussetzungen erfüllt und die Eingangsprüfung aus 6 erfolgreich durchläuft. (2) Die formalen Voraussetzungen erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat, wenn sie oder er einen ersten akademischen Abschluss besitzt und über Kenntnisse und Fertigkeiten, Problemlösungen algorithmisch zu formulieren, Kenntnisse der Entwicklung und Verknüpfung von betrieblichen Informationssystemen, Kenntnisse der Entwicklung, Verzahnung und Dokumentation von IT-gestützten Geschäftsprozessen, vertiefte Kenntnisse über ausgewählte Geschäftsprozesse, Fähigkeit zum Verständnis und zur Vorbereitung von Entscheidungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und über ein Grundverständnis des Ablaufs und des Umfeldes von IT-Projekten verfügt. In der Regel erfordert dieses Kompetenzprofil einen Hochschulabschluss in einem der folgenden Szenarien. Abschluss Bachelor Wirtschaftsinformatik Bachelor mit Informatik in der Bezeichnung Bachelor mit wirtschaftlicher Ausrichtung Beliebiger Bachelor Diplom Wirtschaftsinformatik Diplom mit Informatik in der Bezeichnung Diplom mit wirtschaftlicher Ausrichtung Beliebiger anderer Hochschulabschluss (z.b. Magister) Mindestumfang Erforderliche ECTS- oder SWS aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre - - 20 ECTS- * - Erforderliche ECTS- oder Semesterwochenstunden (SWS) aus dem Bereich der Informatik / Mathematik - 30 ECTS- ** 30 ECTS- * 40 ECTS- ** 7 Semester - - 7 Semester 20 SWS * 7 Semester - 30 SWS ** 7 Semester 30 SWS * 40 SWS ** * Die ECTS- oder SWS müssen mit Modulen erworben worden sein, die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre und eines IT-Anwendungsgebiets (z.b. Rechnungswesen oder Logistik) enthalten. ** Die ECTS- oder SWS müssen mit Modulen erworben worden sein, die Programmierkurse in einer objektorientierten Programmiersprache und Softwareengineering Grundlagen enthalten. PO MWI14-2 vom 18.08.2014 Seite 3 von 7

5 Zulassungsantrag (1) Die Zulassung zum Studiengang ist bei der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs zu beantragen. (2) Der Antrag besteht aus dem vollständig ausgefüllten Bewerbungsbogen, einem tabellarischen Lebenslauf, beglaubigten Zeugniskopien über bisherige Hochschulabschlüsse, Nachweise über weitere anerkennbare Studien- und Prüfungsleistungen und, soweit erforderlich, Nachweise über deren staatliche Anerkennung. 6 Eingangsprüfung und Zulassungsentscheidung (1) Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss. Er besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs oder einem von der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs benannten Vertreterin bzw. Vertreter und einer vom Prüfungsausschuss benannten zweiten unabhängigen Person. (2) Die Eingangsprüfung wird vom Zulassungsausschuss bewertet. Sie besteht aus einem Persönlichkeitstest, einem fachlichen Test, einem Englischtest und einem strukturierten Auswahlgespräch. Für Absolventinnen und Absolventen der NORDAKADEMIE mit einer Bachelorgesamtnote von sehr gut oder gut kann auf Entscheidung der Zulassungskommission auf die Eingangsprüfung verzichtet werden. (3) Die Ergebnisse der Eingangsprüfung und die begründete Zulassungsentscheidung werden der Bewerberin oder dem Bewerber zeitnah mitgeteilt. (4) Im Rahmen der Eingangsprüfung werden die in 4 (2) genannten Kompetenzen anhand der eingereichten Unterlagen, des fachlichen Tests und des Auswahlgesprächs festgestellt. Können diese nicht nachgewiesen werden, kann die Zulassung nur mit der aufschiebenden Bedingung, die fehlenden Kompetenzen vor Studienantritt nachzuweisen, erfolgen. (5) Bewerber und Bewerberinnen, die zu Studienbeginn weniger als bzw. beziehungsweise weniger als 7 Semester in Diplomstudiengängen studiert haben, können nur mit der Auflage zugelassen werden, dass anerkennbare Zusatzleistungen in Höhe der Workloaddifferenz vor der Graduierung zum Master erbracht werden. Dies erhöht die Regelstudiendauer um den dem Workload im berufsbegleitenden Studium entsprechenden Zeitraum. PO MWI14-2 vom 18.08.2014 Seite 4 von 7

III. Masterprüfung 7 Prüfungsleistungen (1) Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach 11. (2) Mit nicht ausreichend bewertete Prüfungsleistungen sind spätestens beim zweiten gemäß der Abfolge aus PVO 10 (1) angebotenen Prüfungstermin zu wiederholen. Liegt in diesem Zeitraum eine Schutzfrist gemäß PVO 5 (1), muss die Prüfung spätestens beim zweiten Prüfungstermin nach dem Ende der Schutzfirst wahrgenommen werden. 8 Masterprüfungsverfahren (1) Das Bestehen der Masterprüfung wird in einem förmlichen Verfahren durch den Prüfungsausschuss festgestellt (Masterprüfungsverfahren). Das Masterprüfungsverfahren wird zweimal jährlich durchgeführt. (2) Die Zuordnung der Prüfungsformen zu den Modulen regelt 11. (3) Die Dauer der Klausuren regelt 11. 9 Masterthesis (1) Die Bearbeitungsdauer der Masterthesis beträgt fünf Monate. Das Thema der Masterthesis kann ausgegeben werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat 50 ECTS- aus dem Studiengang gesammelt hat und wenn die Prüferin oder der Prüfer bestätigt, dass der Prüfling die erforderlichen Kompetenzen für das Bearbeiten des Themas besitzt. (2) Das Thema der Masterthesis kann eine betrieblich relevante Problemstellung enthalten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es auf 70 bis 80 Seiten mit Erfolg bearbeitet werden kann. 10 Abschlussgrad und Gesamtnote (1) Ist die Masterprüfung bestanden, wird der akademische Grad Master of Science verliehen. (2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als mit den ECTS-n gewichteter Mittelwert der nach 11 erforderlichen Prüfungsleistungen. 12 (4) und (5) der Prüfungsverfahrensordnung gelten entsprechend. PO MWI14-2 vom 18.08.2014 Seite 5 von 7

11 Studienplan Code Modul Klarname Art und Dauer der Prüfung Vormodule Vorlesungsstunden ECTS- Pflichtbereich Basismodule MBM1100 Wissenschaftliches Arbeiten Hausarbeit 25 5 MBM1200 Wirtschaft und Ethik Mündliche Prüfung oder Hausarbeit 25 5 MBM1300 Strategische Unternehmensführung Klausur (2h) 25 5 MBM1400 Statistische Methoden Klausur (2h) 25 5 Pflichtmodule MWI1100 Strategisches IT Management Klausur (2h) MBM1300 25 5 MWI1200 IT Controlling Klausur (2h) MBM1300 25 5 MWI2100 IT Recht Klausur (2h) 25 5 MWI2200 Softwareengineering Hausarbeit 25 5 MWI2300 Softwaretest Klausur (2h) 25 5 MWI2400 Projektmanagement Klausur (2h) 25 5 MWI2900 Projekt Projektarbeit oder Hausarbeit 30 10 Wahlpflichtmodule (2 aus dem jeweiligen Angeot des Studiengangs) MWI3100 Wahlpflichtmodul 1 MWI3200 Wahlpflichtmodul 2 Weitere Prüfungen Klausur (2h) oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung Klausur (2h) oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung lt. Modulbeschreibung 25 5 lt. Modulbeschreibung 25 5 MWI3900 Masterthesis siehe 9 Basismodule - 20 Im ersten Studienabschnitt sind die Basismodule und zwei Pflichtmodule zu belegen. In den beiden anderen Studienabschnitten ist ein Äquivalent von 30 ECTS-n zu belegen. Ein Modul darf nur belegt werden, wenn alle als Vormodule definierten Module vorher belegt und bestanden wurden. PO MWI14-2 vom 18.08.2014 Seite 6 von 7

IV. Schlussbestimmungen 12 In-Kraft-Treten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung gilt erstmalig für Studierende, die zum Studienbeginn 1. Oktober 2014 zum Studium zugelassen werden. NORDAKADEMIE Elmshorn, 18. August 2014 Prof. Dr. Stefan Behringer - Präsident - PO MWI14-2 vom 18.08.2014 Seite 7 von 7