Bibliothekssatzung. Jeder ist berechtigt, die Stadtbibliothek nach den Bestimmungen dieser Satzung und der dazugehörigen Gebührensatzung zu benutzen.

Ähnliche Dokumente
Benutzungsordnung der Jugendbücherei Königsbronn

Seite 1 von 4. Benutzungsordnung. der Samtgemeindebücherei Emlichheim. Artikel 1 Allgemeines

StadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz

Benutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom

Benutzungsordnung der Bücherei Oberstenfeld

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 17. Satzung. über die Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Weingarten (Baden) vom

Stadtbibliothek. Benutzerordnung. für die. Anschrift: Schubertstraße Roding. Öffnungszeiten:

1.3 Die Leitung der Stadtbibliothek kann für einzelne Einrichtungen besondere Benutzungsbestimmungen

Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung für die Gemeindebücherei St. Martin in Waging am See

Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Satzung. für die Stadtbücherei Lauf a.d.pegnitz. Vom 30. April 2010

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Lünen vom

Kreis- und Stadt- Bibliothek

Benutzungsordnung der Mediothek

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß

Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung für die Gemeindebüchereien Weiler im Allgäu und Simmerberg

S a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom

Stadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn

Benutzungsordnung Der Katholischen öffentlichen Bücherei St. Matthias Langendernbach

S t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab. Benutzungsordnung. für die. Stadtbücherei Pleystein. vom 28.

Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden

STADT SALZKOTTEN. Benutzungsordnung. der Stadtbücherei Salzkotten Seite: 1. Benutzungsordnung der Stadtbücherei Salzkotten vom 21.

G e m e i n d e B e r n h a r d s w a l d Landkreis Regensburg. Benutzungsordnung. für die. Gemeindebücherei Bernhardswald. vom

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeindebücherei Ampfing vom

Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeindebibliothek Bannewitz vom

Satzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen. vom

Benutzungsordnung der Gemeinde- und Schulbücherei Reichshof vom veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am

Satzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung)

Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom in der Fassung vom

Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Colditz

Benutzungs- und Gebührensatzung der öffentlichen Bücherei der Gemeinde Winsen (Aller)

Benutzungsordnung für die Öffentliche Bücherei

ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn. Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen

Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebücherei Rhauderfehn

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Garbsen

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek der Gemeinde Riederich

Die StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau.

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)

Benutzungsordnung der Bibliothek Hemmingen vom Inhaltsübersicht

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Neuburg an der Donau

Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Mössingen 3/10. Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Mössingen in der Fassung vom

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Suhl

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Bad Vilbel

Satzung über die Benutzungsordnung der Bücherei Gemmingen (Büchereibenutzungsordnung) Vom 26. November 2015

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom , zuletzt geändert am

Ortsrecht Markt Oberstaufen

Benutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung)

Benutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung)

Satzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis

1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Süßen

Benutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom in der Fassung vom

Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Freudenstadt vom

Benutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden

Satzung über die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Diez. vom Benutzungsordnung

Satzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei

Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Kempen vom 09. Dezember 2008 in der Fassung der 6. Änderung vom 03. Juli 2018

Änderungen der Benutzungsordnung. Datum Beschluss SV Nachtrag (1), 7 (2, 3) 10

STADT SCHROBENHAUSEN Dienststelle: Stadtbücherei

Neufassung der Benutzerordnung der Stadtbibliothek Leinefelde-Worbis. 1 Allgemeines

Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim

MANÜ! / photocase.com BIBLIOTHEKS- LEITFADEN

Neufassung der Satzung für die Benutzung der Bücherei der Gemeinde Prittriching vom 10. Dezember 2012

GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn. Inhaltsverzeichnis

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei in Kooperation mit dem Berufsförderungswerk Bad Wildbad

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden

SATZUNG über die Benutzung der Stadtbücherei (Stadtbüchereisatzung)

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ortsbücherei Grafenberg

Satzung für die Stadtbibliothek Erlangen

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Borken (Hessen)

Satzung für die Benutzung der Gemeindebücherei Forst

Benutzungssatzung Bücherei

für die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung der Stadt Recklinghausen über die Benutzung der Stadtbibliothek und die Erhebung von Gebühren vom

Benutzungsordnung der MEDIENWELT Neckarwestheim

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Bibliothek. 1 Öffentlicher Zweck. 2 Anmeldung

Satzung der Stadtbücherei Herborn im Lahn-Dill-Kreis

(3) Für die Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben.

Bibliotheksund. Informationszentrum. Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung für das Bibliotheks- und Informationszentrum in Haßfurt

Stadtrecht der Stadt Fellbach 3/2 Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Fellbach. Benutzungsordnung. für die. Stadtbücherei Fellbach *)

Benutzungsrecht. (2) Zwischen der Stadtbücherei und den Nutzerinnen und Nutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe)

1 Allgemeines Die Bibliotheken sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Oschersleben (Bode).

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)

Die Stadt informiert. Satzung Stadtbücherei (in der Neufassung vom ) Flörsheimer Ortsrecht 24a

Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek vom 24. November 2014

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek... als Satzung der Stadt...

Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung für die Gemeindebibliothek Oberding

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Öffentliche Bibliothek in der Gemeinde Rangsdorf vom 09.Juni 2004

Benutzungsordnung der Stadtbücherei vom in der Fassung vom

Transkript:

Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1I), Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Bibliothekssatzung 1 Aufgabe Die Bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Aschaffenburg. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung. Die Stadtbibliothek ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts. Die Stadtbibliothek hat die Aufgabe, ein vielfältiges Medienangebot bereit zu stellen und zugänglich zu machen. Sie vermittelt Information, Wissen und Medienkompetenz sowohl analog als auch digital. 2 Benutzungsberechtigung Jeder ist berechtigt, die Stadtbibliothek nach den Bestimmungen dieser Satzung und der dazugehörigen Gebührensatzung zu benutzen. 3 Anmeldung und Bibliotheksausweis Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes zusammen mit einem amtlichen Adressennachweis an. Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters und dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular erforderlich. Juristische Personen und deren Untergliederungen, melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen eine Unterschrift des Bevollmächtigten, welcher die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnimmt. Die Institutionenausweise werden nicht ausgehändigt, sondern in der Bibliothek verwaltet. Sie dürfen nicht der privaten Nutzung dienen. Der Benutzer erkennt mit eigenhändiger Unterschrift auf dem maschinenlesbaren Benutzerausweis die Benutzungsbedingungen als rechtsverbindlich an und gibt die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.

Nach der Anmeldung und Bezahlung der Jahresgebühr erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für den Ersatz abhanden gekommener oder beschädigter Benutzerausweise wird eine Gebühr erhoben. Der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen seiner personenbezogenen Daten unverzüglich mitzuteilen. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. 4 Benutzung Ausleihe Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die von der Bibliotheksleitung festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. Der jeweils gültige Rückgabetag ist aus dem Quittungsdruck oder im Online-Benutzerkonto ersichtlich. Die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Medien kann von der Stadtbibliothek begrenzt werden. Die Präsenzbestände können nur mit Genehmigung der Bibliotheksleitung entliehen werden. Der Benutzer hat vor dem Verlassen der Bibliothek die Medien unaufgefordert an der Verbuchungstheke vorzulegen und verbuchen zu lassen. Verlängerung Eine Verlängerung der Leihfrist ist bis zu zwei Mal möglich, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung ist persönlich oder telefonisch während der Öffnungszeiten oder über das Online-Benutzerkonto möglich. Für einzelne Leihgegenstände kann die Bibliothek eine Verlängerung ausschließen. Sind alle Verlängerungsmöglichkeiten erschöpft, dürfen die abgegebenen Medien nicht von demselben Benutzer sofort nach der Rückgabe wieder entliehen werden, vielmehr kann die Bibliothek fordern, dass die Medien mindestens einen Öffnungstag auch anderen Benutzern zur Verfügung stehen. Vormerkung Ausgeliehene Medien können gegen Gebühr vorbestellt werden. Der Benutzer wird schriftlich oder per E-Mail über den Infoservice benachrichtigt, sobald das vorbestellte Medium zur Abholung bereitliegt. Wird ein vorbestelltes Medium innerhalb der Bereitstellungsfrist von einer Woche nicht abgeholt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen, die entstandene Gebühr ist dennoch zu entrichten. Bei mehreren Vorbestellungen entscheidet die Reihenfolge der Bestellung. E-Medien und Datenbanken Die Nutzung von E-Medien und Datenbanken ist nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich. Hier gelten die jeweiligen Bedingungen der Datenbankanbieter.

5 Rückgabe/Leihfristüberschreitung Die entliehenen Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben. Bei Überschreitung der Leihfrist ist gemäß der Gebührensatzung eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Erinnerung oder Mahnung erfolgte. Der E-Mail-Erinnerungsservice ist ohne Gewähr und entbindet nicht von der Zahlungspflicht, selbst wenn eine E-Mail aus technischen Gründen nicht zugestellt werden konnte. Für die Medienrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten steht eine Rückgabeklappe zur Verfügung. Die Rückgabeklappe ist an längeren Feiertagsperioden wie Weihnachten, Ostern, Pfingsten sowie Silvester nicht zugänglich. Die Medienrückgabe über die Rückgabeklappe entbindet nicht von der Einhaltung der Leihfrist, d.h. die Medien müssen spätestens am letzten Tag der Leihfrist vor Ende der Öffnungszeit zurückgegeben werden. Ansonsten gilt die Leihfrist als überschritten und es werden Gebühren gemäß der geltenden Gebührenordnung fällig. Die Rückbuchung erfolgt am nächsten Öffnungstag. Die Stadtbibliothek kann entliehene Medien jederzeit zurückfordern. Werden die entliehenen Medien nach der dritten Aufforderung nicht zurückgebracht, wird das Benutzerkonto bis zur Rückgabe oder Schadensregulierung gesperrt und ein Leistungsbescheid gemäß der Gebührensatzung erstellt. Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. Für die Entleihung von AV-Medien mit Altersfreigabebeschränkungen gelten die gesetzlichen Regelungen nach dem Jugendmedienschutzgesetz. 6 Gebühren Art, Höhe und Fälligkeit der Gebühren regelt die Gebührensatzung der Stadtbibliothek Aschaffenburg in der jeweils gültigen Fassung 7 Behandlung der Medien/Haftung Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. Eintragungen, Unterstreichungen, unsachgemäße Eigenreparaturen sowie das Entfernen oder Beschädigen des Eigentums- und Mediennummernetikettes oder das Überspielen und Löschen von AV-Medien sind untersagt und gelten als schadensersatzpflichtige Beschädigungen.

Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwa vorhandene Schäden der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzer haftet für alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Verschmutzungen, Verluste oder Beschädigungen sowie für sonstige bei der Benutzung verursachten Schäden. Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien ist der Benutzer zum Schadensersatz verpflichtet. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Stadtbibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Für Schäden, die dem Entleiher von AV-Medien und Computersoftware entstehen, ist jede Haftung der Stadtbibliothek ausgeschlossen. 8 Verhalten in den Bibliotheksräumen/Hausordnung Die Leitung der Stadtbibliothek sowie die von ihr beauftragten Bediensteten üben in den Räumen der Stadtbibliothek das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Insbesondere ist jegliche Art von Gewerbetreiben bzw. Geschäftsgebaren und -abwicklungen in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek untersagt. Bei Verdacht auf missbräuchliche Benutzung der Computerarbeitsplätze ist das Bibliothekspersonal zu entsprechenden Kontrollen und Maßnahmen gemäß dieser Satzung berechtigt. In der Stadtbibliothek kann die Benutzung von mitgebrachten technischen Geräten (Mobiltelefone, Datenverarbeitungsgeräte, Diktiergeräte usw.) untersagt oder auf besondere Räumlichkeiten beschränkt werden. Das Rauchen und das Konsumieren von Alkohol in der Bibliothek ist nicht gestattet. Essen und Trinken ist nur im Bereich des Lesecafés nach Maßgabe der Bibliotheksleitung gestattet. Tiere dürfen vom Benutzer nicht mit in die Bibliotheksräume gebracht werden. Bei Ertönen der Diebstahlsicherung kann das Bibliothekspersonal Taschenkontrollen durchführen. Die Schließfächer sind nur für die Zeit des Aufenthalts in der Bibliothek zu benutzen. Die Schließfächer werden nach der Öffnungszeit jeweils geöffnet. Für die vom Benutzer in die Bibliotheksräume eingebrachten Gegenstände wird eine Haftung nicht übernommen. Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung aufgehängt, ausgelegt oder verteilt werden.

9 Beendigung des Benutzungsverhältnisses/Ausschluss Um das Benutzungsverhältnis zu beenden, sind die entliehenen Medien und der Benutzerausweis zurückzugeben sowie offene Entgelte zu entrichten. Fünf Jahre nach der letzten Ausleihe kann die Stadtbibliothek, ohne Benachrichtigung des Benutzers, das Benutzungsverhältnis beenden und die Benutzernummer löschen Personen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Bibliothekssatzung verstoßen, können von der Benutzung der Bibliothek vorübergehend, dauernd oder teilweise ausgeschlossen werden. Solange ein Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Medien nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, ist die Bibliothek berechtigt, die Ausleihe einzustellen und zu diesem Zweck das Benutzerkonto zu sperren. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 03.09.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorhergehenden Benutzungsordnungen für die Stadtbibliothek Aschaffenburg außer Kraft.