englischer Sprache und der Möglichkeit, an Partnerhochschulen ergänzend zu studieren, durchgeführt.

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Vom Inhaltsverzeichnis

36 (wird durch Änderungssatzung eingefügt)

FH-Mitteilungen 15. Juni 2015 Nr. 29 / 2015

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Finale Fassung. Satzung für das Weiterbildungszertifikat Personal- und Organisationsentwicklung (im Folgenden Weiterbildungszertifikat genannt)

Transkript:

Satzung des Fachbereichs Maschinenbau und Wirtschaft der Fachhochschule Lübeck über das Studium im Master- Studiengang Mechanical Engineering (Studienordnung Mechanical Engineering Master) Vom 13. November 2008 zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Juli 2013 1 Studiengang Der weiterführende Studiengang Mechanical Engineering mit dem Abschluss Master of Science ist zweiter Teil eines inhaltlich aufeinander aufbauenden Studiensystems von zwei Teilen (konsekutiver Studiengang). Teil I S t u d i e n z i e l, S t u d i e n a u f b a u, S t u d i e n i n h a l t 2 Studienziel (1) Durch anwendungsbezogene Lehre soll eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung vermittelt werden, die mit Erreichen des Abschlussgrades zu selbstständiger Tätigkeit im Beruf befähigt. Die Studierenden sollen durch das Studium die Fähigkeit zu wissenschaftlich orientiertem Denken und Handeln sowie die entsprechenden Methoden und Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Maschinenbaus erwerben und sich auf dieses berufliche Tätigkeitsfeld qualifiziert vorbereiten. Der Studiengang führt zum berufsqualifizierenden Abschluss Master of Science und bereitet auf anwendungs-, herstellungs-, forschungs-, entwicklungs- und lehrbezogene Tätigkeitsfelder vor. Er qualifiziert im öffentlichen Dienst für den höheren Dienst. (2) Das Ziel der Ausbildung ist es, Studierende durch Vermittlung von Kenntnissen und Einübung von Fertigkeiten und Problemlösungstechniken in den wichtigsten Teilgebieten der Entwicklungstätigkeit und Materialtechnologie in den Stand zu versetzen, vielfältige Probleme zu erkennen, aufzugreifen und erfolgreich zu bearbeiten. Die Fähigkeit, sich auf wechselnde Aufgabengebiete einstellen zu können, ist dabei für die Absolventin oder den Absolventen dieses Masterstudiengangs unerlässlich. (3) Der Masterstudiengang Mechanical Engineering spricht Studieninteressierte weltweit an und bereitet auf eine internationale Berufs- und Forschungslaufbahn vor. Er wird deshalb komplett in englischer Sprache und der Möglichkeit, an Partnerhochschulen ergänzend zu studieren, durchgeführt. (4) Wenn für ausländische Studierende eine zusätzliche englischsprachige Fassung zu der Studien- und/oder Prüfungsordnung dieses Masterstudiengangs erstellt wird, so gilt im Zweifel und als Rechtsgrundlage die deutsche Version. 3 Studienaufbau (1) Das Studium baut auf den in einem Bachelorstudiengang Maschinenbau erworbenen Vorkenntnissen auf und gliedert sich formal in drei Abschnitte: Ein Master-Grundlagen Studium im ersten Semester Ein Vertiefungsstudium im zweiten Semester Eine Master-Thesis im dritten Semester. Der weitere strukturelle Aufbau des Studiums ist in Anlage 1 dargestellt. (2) Der primäre Studienbeginn ist im Sommersemester. Studierende, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können auch im Wintersemester aufgenommen werden und beginnen mit den Fächern des 2. Semesters nach Anlage 1 und belegen die Fächer des 1. Semesters im Sommersemester. Sie hören statt des Faches Escorting Seminar: Current Topics in Research, das Fach Selected Topics in Engineering Mathematics, das zusätzlich im Wintersemester angeboten wird. Die Fächer Escorting Seminar: Current Topics in Research und Escorting Seminar: Guide to Systematic and Scientific Work werden von den Studierenden des jeweils letzten und vorletzten Mastersemesters gemeinsam besucht. 4 Studieninhalt (1) Das Studium umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Fächer, in denen der Fachbereich das Lehrangebot im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellt, indem er Lehrveranstaltungen anbietet (Teil II), in denen die Studierenden für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums Studienleistungen nachweisen müssen (Teil III). 1

(2) Das Verfahren bei Teilnahme an Lehrveranstaltungen an Internationalen Hochschulen regelt 6 Absatz (3) der Prüfungsordnung. Teil II L e h r v e r a n s t a l t u n g e n 5 Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen sowie deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang (1) Lehrveranstaltungen sind - Vorlesungen und Lehrvorträge (V): Vermittlung des Lehrstoffs mit Aussprachemöglichkeiten, - Seminare (S): Bearbeitung von Spezialgebieten, gegebenenfalls mit Referaten der Teilnehmenden und Diskussionen - Übungen (Ü): Verarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffs in theoretischen und praktischen Anwendungen - Praktika (P): Praktische Ausbildung und Labortätigkeit in kleinen Gruppen - Projekte (Pj): Eigenständiges, angeleitetes Bearbeiten eines Fachthemas durch die Studierenden mit anschließender Präsentation der Ergebnisse - Exkursionen (E): Studienfahrt zur Heranführung an die Verhältnisse in der Berufswelt (2) Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen sowie deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang bestimmen sich nach der Anlage 1. (3) Das Dekanat kann auf Beschluss des Fachbereichskonventes genehmigen, dass Lehrveranstaltungen ganz oder teilweise als Online- Veranstaltungen durchgeführt werden. 6 Belegung Zur ordnungsgemäßen Durchführung von Seminaren, Übungen, Praktika, Projekten kann das Dekanat bestimmen, dass Studierende vor einer Teilnahme diese aus dem Lehrangebot ausgewählten Lehrveranstaltungen belegen müssen. 7 Teilnahmebeschränkungen Sind bei Übungen oder Praktika nicht genügend Arbeitsplätze vorhanden oder lässt bei Seminaren der Zweck nur eine begrenzte Teilnehmerzahl zu und haben zu viele Studierende diese Lehrveranstaltung belegt, so führt das Dekanat, wenn es parallele Lehrveranstaltungen nicht anbieten kann, ein Auswahlverfahren durch. Es haben die Studierenden Vorrang, die die Lehrveranstaltungen belegt haben, weil sie eine nach der Studienordnung in diesem Fach vorgeschriebene Leistung nachweisen müssen. Dabei gehen die Studierenden, die alle bis dahin zu erbringenden Leistungen und Prüfungen nach dem Regelstudienplan (Anlage 1) und in der Regelstudienzeit erbracht haben, vor. Bei dann noch gleichberechtigten Studierenden entscheidet das Los. 8 Anwesenheitspflicht Anwesenheitspflicht besteht für die Teilnahme an Seminaren, Übungen, Praktika, Projekten, wenn dies - der Regelstudienplan allgemein oder - das Dekanat bei einer Teilnahmebeschränkung oder - die die Lehrveranstaltung durchführende Person (in Abstimmung mit dem Dekanat) bestimmt. T e i l I I I S t u d i e n l e i s t u n g e n 9 Zweck, Gegenstand und Art der Studienleistungen sowie deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang (1) Die Studienleistung soll zeigen, dass die Studierenden zu bestimmten Fragestellungen den Anforderungen entsprechend mindestens genügende Kenntnisse erworben haben. Die Studienleistung umfasst die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen in dem jeweiligen Fach. (2) Studienleistungen sind Schriftlicher Test (ST) mit einer Gesamtdauer von 30 bis 90 Minuten, Mündlicher Test (MT) mit einer Gesamtdauer von 10 bis 30 Minuten Hausarbeit (H), Projektarbeit (PA), Referat (R), Übungsleistung (ÜL). (3) Eine Studienleistung hat die die Lehrveranstaltung abhaltende Person vorher mit Angabe der Art der Studienleistung und der notwendigen organisatorischen Daten für deren fristgerechten Ablauf rechtzeitig anzukündigen. (4) Gegenstand und Art der Studienleistungen sowie deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang bestimmen sich nach der Anlage 1. 2

(5) Studienleistungen können auch semesterbegleitend erbracht werden. (6) Wer eine Studienleistung ablegen will, hat sich frist- und formgerecht anzumelden. Das Nähere regelt das Dekanat. (7) Die Studienleistung ist in der Regel von der die Lehrveranstaltung abhaltenden Lehrperson zu bewerten. (8) Eine Studienleistung ist bei einer den Anforderungen mindestens genügenden Leistung mit erfolgreich teilgenommen, bei einer den Anforderungen nicht mehr genügenden Leistung mit nicht erfolgreich teilgenommen zu bewerten. (9) Die Studienleistung kann auch benotet werden. Für die Benotung gelten die prüfungsrechtlichen Vorschriften. (10) Eine nicht bestandene Studienleistung kann unbegrenzt wiederholt werden. Für die Wiederholung ist eine neue Meldung für die Abnahme der Studienleistung abzugeben. (11) Die Studierenden sind über das Ergebnis der Studienleistungen zu benachrichtigen. 10 Anrechnung von Leistungen (1) Durch ein vorausgegangenes Studium erworbene Studienleistungen und Prüfungsleistungen können auf Antrag auf die für das Studium in diesem Studiengang geforderten Studienleistungen angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. Über die Feststellung der Gleichwertigkeit und die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der die Lehrveranstaltung, für die die Anrechnung als Studienleistung erfolgen soll, abhaltenden Lehrperson. (2) Diese Anerkennung gilt auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden. Teil IV S t u d i e n q u a l i f i k a t i o n 11 Nachweis (1) Als Studienqualifikation gilt der Nachweis eines erfolgreich abgelegten Studiums des Maschinenbaus auf Bachelorniveau mit 210 ECTS. Die Durchschnittsnote des Studiums muss 2,5 oder besser sein. (2) Bei Absolventinnen und Absolventen eines anderen ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs wird auf Antrag über die Zulassung entschieden. (3) Wegen der weltweit nicht einheitlichen Vergabe von Bachelor-Abschlüssen wird über Zulassungsanträge von Bewerberinnen und Bewerbern mit diesem Abschluss individuell entschieden. (4) Über die Zulassung zum Studium entscheidet eine vom Fachbereichskonvent eingesetzte Auswahlkommission auf Basis der Durchschnittsnote, der Studiendauer und der Studieninhalte des ersten Studiums der Bewerberinnen und Bewerber in einem hochschulinternen Auswahlverfahren, das vom Fachbereichskonvent beschlossen wird. (5) Gute Kenntnisse der englischen Sprache müssen vorhanden sein, um den englischsprachigen Lehrmodulen folgen zu können. Ausreichende englische Sprachkenntnisse können durch mindestens eins der folgenden Kriterien nachgewiesen werden: Englisch war offizielle Sprache der Schulausbildung. Mindestens 5 Jahre durchgängig Fremdsprachenunterricht Englisch in der Schulausbildung. Mindestens 6 Monate Studien- oder Arbeitsaufenthalt in einem englischsprachigen Land. Englisch war die offizielle Sprache des für das Studium Master of Science Mechanical Engineering qualifizierenden Studi- ums. International anerkannter Sprachtest Englisch (zum Beispiel TOEFL-Test; nach CEFR (Common European Framework of References for Language) Independent user B1 oder B2 o.ä.). Die Erfüllung der Kriterien ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Teil V G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n 12 Studienakten, Studiendaten Die Studierenden haben einen Anspruch auf Einsicht in ihre Studienakten und auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Studiendaten. Die Studienakten und Studiendaten sind nach Ablauf des Jahres der Entlassung aus dem Studium 3

noch mindestens ein Jahr, aber längstens zwei Jahre aufzubewahren, es sei denn, dass sie für ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Rechtsmittelverfahren benötigt werden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung in der geänderten Fassung tritt mit dem 1. September 2013 in Kraft. Anlagen: Anlage 1: Anlage 2: Regelstudienplan Eine Auflistung der Studienleistungen entfällt, da der Studiengang keine Studienleistungen enthält. 4

Anlage 1 zu 4 der Studienordnung Master of Science in Mechanical Engineering (MSM) - 90 ECTS-Programme Semester 1 2 3 cps/ Teaching WS SS WS SS ECTS hrs T/L Fundamentals and Natural Sciences Subtotal: 15 12 Mechanics of Solids 5 5 4T Selected Topics in Engineering Mathematics 5 5 4T Material Science 5 5 4T Engineering Sciences Subtotal: 15 11 Advanced Product Development 5 5 4T Product Development in Production 5 5 4T Computer Aided Techniques in Design 5 5 2T+1L Profile/Specialization Subtotal: 20 14 > Profile DESIGN or Profile MATERIAL, see extra page 15 15 12 Escorting Seminar: Current Topics in Research 5 5 2T Management & General Education Subtotal: 10 8 Introduction to Basic EU-Law 2,5 2,5 2T Management & Leadership 2,5 2,5 2T > Elective (Management & General Education), see extra page 5 5 4T Master Thesis in cooperation with industry Subtotal: 30 3 Escorting Seminar: Guide to Systematic and Scientific Work 5 5 2T Master Thesis 25 25 1 Total Credits [ECTS] 0 30 30 30 90 48 Legend: cps - credit points ECTS - European Credit Transfer System credits hrs T hrs L - Contact hours teaching 45min/week - Laboratory hours 45min/week zu Anlage 1 ( 4 der Studienordnung) Possible bridging courses from the Mech.Eng. Bachelor Maximum share of electives [%]: 20 Share of management & general education [%]: 11 List of electives for the Master of Science in Mechanical Engineering (MSM) Profile Profile cps Teaching Profile in Lübeck Design Material Total: 3 subjects = 15 ECTS ECTS hrs T/L Simulation and Control 5 3T+1L Composite Materials 5 4T Advanced Material Testing 5 3T+1L Toolbox for Fluid Mechanical Design 5 3T+1L Maintenance Engineering 5 4T Polymer Science 5 4T Prototyping & Virtual Reality 5 2T+2L Surface Engineering and Tribology 5 3T+1L Management & General Education Total: 1 subject = 5 ECTS Ethics 5 4T Product & Business Plan 5 4T Planning of Technological Investments and Simulation 5 4T Professional Behavior 5 4T International Trade and Investment 5 4T Compulsory for specific profile* Possible additional electives* cps - credit points ECTS - European Credit Transfer System credits hrs T - Contact hours teaching 45min/week hrs L - Laboratory hours 45min/week Der Fachbereich wird bei "Profile" die beiden Kernfächer (grau) und zusätzlich max. 3 Electives anbieten. Bei Management & General Education wird 1 elective direct angeboten, weitere können z.b. aus den englischsprachigen Fächern des Bachelor Wi (ISW.Programm) gewählt werden. *) If both compulsory courses are chosen, the additional elective is decisive for profile: Toolbox for Fluid Mechanical Design, Maintenance Engineering, Prototyping & Virtual Reality Design Composite Materials, Advanced Material Testing, Surface Engineering and Tribology Materials 5