Nachstehend wird die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanliegerinnen und anlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege in der seit 26.11.2009 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanliegerinnen und anlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege vom 12.07.1993, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Pirna Pirnaer Anzeiger Nr. 16/1993 am 25.08.1993; 2. die Satzung zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (1. Euro- Anpassungssatzung) vom 06.11.2001, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Pirna Pirnaer Anzeiger Nr. 23/2001 am 05.12.2001; 3. die Satzung der Stadt Pirna zur Änderung der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege vom 18.03.2003, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Pirna Pirnaer Anzeiger Nr. 7/2003 am 09.04.2003; 4. die 3. Satzung der Stadt Pirna zur Änderung der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanliegerinnen und anlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege vom 21.09.2004, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Pirna Pirnaer Anzeiger Nr. 19/2004 am 13.10.2004; 5. die 4. Satzung der Stadt Pirna zur Änderung der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanliegerinnen und anlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege vom 10.11.2009, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Pirna Pirnaer Anzeiger Nr. 22/2009 am 25.11.2009. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanliegerinnen und -anlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege Vom 12.07.1993 Auf der Grundlage von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung vom 18.03.2003, berichtigt am 25.04.2003, hat der Stadtrat von Pirna folgende Satzung beschlossen: 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. (2) Die Verpflichtungen nach dieser Satzung 1. gelten für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittel baren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen. 2. sind gegenstandlos für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer. - 1 -
2 Verpflichtete (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und der Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt. (2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger (z. B. Eigentümer oder Mieter oder verschiedene Parteien eines Wohnblocks) für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen (Vereinbarung, Hausordnung usw.) sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (3) Ist ein Gehweg zugleich rückwärtiger Hauszugangsweg für ein Grundstück und Hauptzugangsweg für ein anderes Grundstück, so obliegt die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht dem Anlieger, für den der Weg Hauptzugangsweg ist. (4) Die Pflichten der Straßenanlieger nach dieser Satzung bleiben bestehen, auch wenn die Stadt ausnahmsweise zusätzlich reinigt, räumt oder streut. (5) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen oder ihrer Natur nach zum Gehen geeignete Teile der Straße, z.b.: befestigte Gehwege, Treppenanlagen, Verbindungswege, geeignete Rand- und Sicherheitsstreifen. (2) Soweit entlang einer öffentlichen Straße keine Gehwege vorhanden sind, sowie in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. (3) Den Gehwegen gleichgestellt im Sinne dieser Satzung sind auch die kombinierten Geh- und Radwege, die Radwege, die Parkstreifen und buchten, die Rand- und Sicherheitsstreifen sowie die jeweiligen Straßenrinnen eingeschlossen der Einflussöffnungen und Entwässerungsanlagen. (4) Haben mehrere Grundstücke eine gemeinsame Zufahrt oder einen gemeinsamen Zugang zur erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur erschließenden Straße, so bilden sie eine Straßenreinigungseinheit. Die zu erfüllenden Pflichten und Aufgaben nach dieser Satzung erstrecken sich dabei auf die betreffenden Grundstückseigentümer gemeinsam. (5) Treppen (Anstiege), Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. - 2 -
(6) Straßenrinnen im Sinne dieser Satzung sind die am Fahrbahnrand verlaufenden Vertiefungen zur Ableitung des Wassers der Fahrbahn bzw. der dazugehörigen Wege eingeschlossen der Einflussöffnungen. Rand- und Sicherheitsstreifen im Sinne dieser Satzung sind alle unbefestigten Rand-, Trenn-, Grün- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen anliegenden Grundstücken und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers. (7) Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht erstreckt sich nicht auf Gehwege, die durch amtliche Hinweisschilder mit folgendem Text gekennzeichnet sind: "Kein Räum- und Streudienst! Benutzung auf eigene Gefahr Stadt Pirna". 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, unerwünschtem Bewuchs und Laub. Die Anwendung von Herbiziden oder ähnlich wirkenden Stoffen zur Beseitigung von unerwünschtem Bewuchs ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf der Genehmigung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. (2) Die Gehwege sind bei Bedarf, mindestens aber einmal wöchentlich zu reinigen. (3) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand) entgegenstehen. (4) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. 5 Umfang des Schneeräumens (1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee und auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs, auch im Begegnungsverkehr, gewährleistet sind. Gehwege sind auf mindestens drei Viertel ihrer Breite zu räumen; sind sie schmaler als 1 Meter, in vollständiger Breite. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil des Gehweges, wenn der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn, soweit möglich, in einer Breite von 1 Meter zu räumen. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. (4) 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. - 3 -
6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu streuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. (2) Zum Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. (3) Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist zur Schonung der Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken. (4) 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 7 Räum- und Streuzeiten Die Gehwege müssen werktags an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 7:30 Uhr, bis 8:30 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich - bei Bedarf auch wiederholt - zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er Gehwege 1. nicht entsprechend den Vorschriften der 3 und 4 reinigt, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der 3, 5 und 7 räumt oder 3. bei Schnee- und Eisglätte nicht entsprechend den Vorschriften in den 3, 6 und 7 bestreut. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach 52 Abs. 2 SächsStrG i.v.m. 17 Abs. 1 und 2 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Beziehen sich Verwaltungsakte, die auf ein Tun der Empfängerin bzw. des Empfängers abzielen, auf eine Handlung oder ein Unterlassen vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung, so ist für diese Verwaltungsakte die zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens geltende Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege vom 12.07.1993 maßgebend. Pirna, 13.07.1993-4 -
Bohrig Oberbürgermeister - 5 -