Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135a 135c BauGB

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Transkript:

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135a 135c BauGB Aufgrund von 135 c Baugesetzbuch i.d.f. der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27.August 1997 (BGBI. I S. 2141) erlässt die Stadt Prichsenstadt folgende Satzung: 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben. 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Seite F1-1

4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche ( 19 Abs. 2 BauN- VO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige, selbständige, versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. 5 Anforderungen von Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollen Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. 7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.... 8 Inkrafttreten Stand 19.02.2003 Seite F1-2

Anlage zu 2 Abs. 3 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135a 135c BauGB Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 1.1. Anpflanzung von Einzelbäumen - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916 - Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20 - Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigung sowie Sicherung der Baumscheibe - Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 1.3. Anlage standortgerechter Wälder - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Aufforstung mit standortgerechten Arten - 3.500 Stück je ha, Pflanzen 3-5jährig, Höhe 80 120 cm - Erstellung von Schutzeinrichtungen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 1.4. Schaffung von Streuobstwiesen - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume - je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12 - Einsaat Gras-/Kräutermischung - Erstellung von Schutzeinrichtungen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre Seite F1-3

1.5. Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 - Einsaat von Wiesengräsern und kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut 2. Schaffung von Renaturierung von Wasserflächen 2.1. Herstellung von Stillgewässern - Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens - ggf. Abdichtung des Untergrundes - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen 2.2. Renaturierung von Still- und Fließgewässern - Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen - Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben - Anpflanzung standortheimischer Pflanzen - Entschlammung 3. Begrünung von baulichen Anlagen 3.1. Fassadenbegrünung - Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen - eine Pflanze je 2 lfm. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre 3.2. Dachbegrünung - intensive Begrünung von Dachflächen - extensive Begrünung von Dachflächen Seite F1-4

4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 4.1. Entsiegelung befestigter Flächen - Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge - Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten - Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten 4.2. Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung - Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung - Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen 5. Maßnahmen zur Extensivierung 5.1. Umwandlung von Acker- bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache - Nutzungsaufgabe 5.2. Umwandlung von Acker in Ruderalflur - ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens 5.3. Umwandlung von Acker in extensiv genutzes Grünland - Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens - Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern 5.4. Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland - Nutzungsreduzierung - Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts Seite F1-5

- bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre Stand 19.02.2003 Seite F1-6