Amtliche Bekanntmachung des Kreises Stormarn Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Grinautal vom

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Transkript:

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Stormarn Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Grinautal vom 27.10.2004 Aufgrund 18 Abs. 1 i. V. m. 16 Abs. 2 und 53 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) vom 18.07.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) verordnet der Landrat des Kreises Stormarn als untere Naturschutzbehörde: 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet (1) Das in 2 näher bezeichnete Gebiet im Kreis Stormarn in den Gemeinden Klein Wesenberg und Westerau wird zum Landschaftsschutzgebiet Grinautal erklärt. (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird nach 16 Abs. 5 LNatSchG in ein Naturschutzbuch eingetragen, das beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer Naturschutzbehörde und beim Landesamt für Natur und Umwelt als oberer Naturschutzbehörde eingesehen werden kann. 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet ist rund 177 ha groß. Es liegt südlich der Ortslage Klein Wesenberg und wird räumlich im wesentlichen von der K 87, der K 71, dem nordwestlichem Talrand nordwestlich der Ortslage Klein Schenkenberg zwischen der K 71 und der G 98, der Kreisgrenze, der G 131 und der K 8 begrenzt. Ausgenommen vom Schutz dieser Verordnung ist die Ortslage Klein Schenkenberg. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Landschaftsschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt. (2) Die genaue Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 grün eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der grünen Linie. (3) Die Ausfertigungen der Karten können beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer Naturschutzbehörde in 23843 Bad Oldesloe sowie bei dem Amtsvorsteher des Amtes Nordstormarn in 23858 Reinfeld während der Dienststunden eingesehen werden. (4) Die Verordnung und die Abgrenzungskarte sind mit der Bezeichnung Abt. BB 19 AZ 623-23/0-5 in den Bestand des Kreisarchivs aufgenommen. 623-23/0-5 1

3 Schutzzweck (1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus dem Grinautal zwischen der Ortslage Trenthorst, Gemeinde Westerau, und der Lübecker Stadtgrenze und wird im wesentlichen geprägt durch den Verlauf der Grinau, einem bewegten Relief mit steilen Talhängen, Bachschluchten und Grünlandnutzung in Niederungsbereichen. Der Landschaftsraum bietet ein vielfältiges Lebensraumangebot für die Tier- und Pflanzenwelt und ist östlich der Ortslage Klein Schenkenberg als Schwerpunktbereich, in seinem übrigen Bereich als Hauptverbundachse im regionalen Schutzgebiets- und Biotopverbundkonzept, eingestuft. (2) Schutzzweck ist es, in diesem Naturraum 1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung, die das Erleben und den Genuss von Natur und Landschaft beinhaltet, 3. die naturraumtypischen Lebensstätten von Tier- und Pflanzenarten als Lebensraumverbund lokaler und regionaler Bedeutung, 4. die Gewässeraue als natürliches System für die Wasserrückhaltung und 5. die natürliche Geomorphologie zu erhalten und zu schützen sowie diesen Naturraum oder bestimmte Teile des Naturraums zu entwickeln. 4 Verbote (1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können. (2) Insbesondere ist es verboten, 1. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder für die die Landesbauordnung nicht gilt, zu errichten; dazu zählt auch die Anlage von Straßen, Wegen, Plätzen jeder Art oder anderen Verkehrsflächen mit Deckschichten mit Ausnahme von Wegen mit wasserdurchlässigen Deckschichten, die im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung erforderlich sind, 2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen in dem in 13 Abs. 1 LNatSchG genannten Umfang vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Art zu verändern, 623-23/0-5 2

3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers im Sinne des 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern, 4. Wald und Feldgehölze umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen; 15 a Abs. 5 Satz 3 LNatSchG gilt sinngemäß, 5. Dauergrünland auf nicht ackerfähigen Standorten aufzuforsten oder dauerhaft in Ackerland umzuwandeln, 6. Quellen, Wasserläufe, Tümpel, Teiche oder sonstige Wasserflächen zu beseitigen oder in anderer Art und Weise zu beeinträchtigen, 7. Überschwemmungswiesen, feuchte Wiesen und Weiden, Streuwiesen und Sumpfdotterblumenwiesen (sonstige Feuchtgebiete gemäß 7 Abs. 2 Nr. 9 LNatSchG) erstmalig zu entwässern oder die Entwässerung über das bestehende Maß zu erhöhen, 8. Fischteiche neu anzulegen, 9. Camping-, Golf-, Sport- oder sonstige Plätze anzulegen, 10. jegliche Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung abzulagern oder Lagerplätze einzurichten, wenn diese Ablagerung oder Einrichtung nicht der Erfüllung der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung dient, 11. Bild- oder Schrifttafeln auf baulich nicht genutzten Flächen anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften. 5 Zulässige Handlungen Unberührt von den Verboten des 4 sind nach Maßgabe des Abschnittes III LNatSchG erlaubt: 1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des 7 Abs. 3 LNatSchG, 2. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des 1 des Bundesjagdgesetzes, 3. die ordnungsgemäße Ausübung des Fischereirechts im Sinne des 7 Abs. 3 LNatSchG sowie 3 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes, 4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze und Versorgungsleitungen unter Beachtung des 12 Abs. 1 LNatSchG, 5. die bestimmungsgemäße Nutzung von Flächen im Rahmen des 63 des Bundesnaturschutzgesetzes, 623-23/0-5 3

6. der naturnahe Ausbau von Gewässern sowie die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und Gewässerränder unter Beachtung des 12 LNatSchG; die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der nach 15 a LNatSchG geschützten Biotope führen; sonstige Feuchtgebiete nach 7 Abs. 2 Nr. 9 LNatSchG dürfen nicht erheblich oder nachhaltig verändert werden, 7. der Betrieb, die Unterhaltung und Erneuerung von Drainagen zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung von ordnungsgemäß land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken ( 33 Wasserhaushaltsgesetz), wenn nach 15 a LNatSchG geschützte Biotope oder sonstige Feuchtgebiete nach 7 Abs. 2 Nr. 9 LNatSchG nicht beeinträchtigt werden, 8. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt, 9. die Nutzung oder unwesentliche Änderung von baurechtlich genehmigten Anlagen auf baulich genutzten Grundflächen, 10. eine beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßig ausgeübte Nutzung von Grundstücken in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang, 11. behördlich angeordnete oder behördlich zugelassene Maßnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung und zur Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft nach 6 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und g LNatSchG, 12. die Durchführung von Schutz- und Pflegemaßnahmen an archäologischen Denkmalen, Natur-, Kultur- und Gartendenkmalen unter Beachtung des 16 Abs. 9 LNatSchG. 6 Ausnahmen, Befreiungen (1) Die untere Naturschutzbehörde kann nach Maßgabe des 54 Abs. 1 LNatSchG Ausnahmen zulassen, soweit sich dies mit dem Schutzzweck nach 3 Abs. 2 vereinbaren lässt. Eine Ausnahme kann zugelassen werden für: 1. wesentliche Änderungen der in 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Anlagen sowie für die Errichtung oder wesentliche Änderung der nach 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches bevorrechtigt im Außenbereich zulässigen Vorhaben; dies gilt nicht für Windkraftanlagen, 2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen; einer gesonderten Ausnahme bedarf nicht das Verlegen von Leitungen im Straßenkörper, elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen oder für die Versorgung von Weidevieh, 3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedigungen aller Art; einer gesonderten Ausnahme bedürfen nicht die Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art, 623-23/0-5 4

4. die Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Flächen, 5. die Neuschaffung von Gewässern wie Tümpel, Teiche oder sonstige Wasserflächen; dies gilt nicht für Fischteiche, 6. die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder vergleichbaren Sonderkulturen, 7. das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen) außerhalb der dafür bestimmten Plätze unter Beachtung des 36 Abs. 3 LNatSchG, 8. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des 4 nach Maßgabe des 54 Abs. 2 LNatSchG Befreiungen gewähren. (3) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 57 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die erforderliche Befreiung einem der in 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 geregelten Verbote zuwiderhandelt oder ohne die erforderliche Ausnahme eine der in 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Handlungen vornimmt, 2. eine vollziehbare Auflage, die mit einer auf dieser Verordnung beruhenden Ausnahme oder Befreiung verbunden ist, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfüllt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht erkennt, dass er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Landschaftsschutzgebiet vornimmt. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Klein Wesenberg vom 10.03.1972 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 74), zuletzt geändert durch 623-23/0-5 5

Kreisverordnung vom 14.03.1995 (Stormarner Tageblatt vom 23.03.1995), für die von dieser Verordnung betroffenen Gebiete außer Kraft. (3) Gleichzeitig treten 1. die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Klein Schenkenberg vom 22.05.1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 109) und 2. die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Westerau vom 12.12.1972 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 22), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 27.06.2003 (Stormarner Tageblatt vom 24.07.2003), außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Bad Oldesloe, 27.10.2004 Kreis Stormarn Der Landrat als untere Naturschutzbehörde Klaus Plöger Landrat 623-23/0-5 6