vom 20. August 2003 Festl. OB 116/ vom 20. August 2003

Ähnliche Dokumente
Verordnung über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt vom 19. August 1999

Verordnung über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt vom 1. April 2004

1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

Stadtgebiet Bad Homburg v.d.höhe

Zweite Verordnung zum Schutze der Naturdenkmale in der Stadt Offenbach am Main Vom 24. November Naturdenkmalverordnung -

Verordnungen über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt

VERORDNUNG ZUR SICHERUNG VON NATURDENKMALEN IM RHEINGAU-TAUNUS-KREIS

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Michaelsberger Garten" im Gebiet der Stadt Bamberg

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3

2. Verordnung. der Stadt Mannheim als Untere Naturschutzbehörde zum Schutz von 24 Bäumen im Stadtkreis Mannheim als Naturdenkmale. vom

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom

über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom

Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht

Gesch. Landsch.bestandt.V In der Lohe Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil In der Lohe

Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht

Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler in der Stadt Neu-Ulm. vom in Kraft seit

Umwelt 9.09/0. Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Amselgrund und Kreuzer Teiche"

1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über das geschützte Naturdenkmal. Lindenallee zum Schloss, Stadt Illertissen. vom

STADT WUNSIEDEL GZ:

Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994

Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über. geschützte Naturdenkmäler im Stadtgebiet der Stadt Weißenhorn. vom (in Kraft seit

32/05. Satzung. Geschützte Landschaftsbestandteile für die Stadt Burgstädt (Landkreis Mittweida) Streuobstwiesen

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtbiotop südlich von Sassanfahrt Vom

Erste Verordnung des Landratsamts Heilbronn zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Heilbronn vom 18. Juli 1986

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil In den Bornwiesen

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Bruckmüller-Weiher" vom 14. Dezember 1988

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Feldgehölze, Streuobstwiesen und Quellbereiche bei Salomonsborn" vom 19.

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil Am Eisenbach bei Unterroth, Gemeinde Unterroth. vom

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über das geschützte Naturdenkmal

V E R O R D N U N G. der Stadt Würzburg

Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016

Verordnung: des Landratsamtes Neu-Ulm. über das Naturdenkmal Erbishofer Viehtränke, Markt Pfaffenhofen. vom

Rechtsverordnung. Aufgrund des 23 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in der Fassung vom wird verordnet:

über das Naturdenkmal Ilexhecke bei Biene in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland vom

Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Bei der Silberpappel" vom 30. November 1983 (GBl. v , S. 9).

Umwelt 9.13/0. Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Park der ehemaligen Papierfabrik Kröllwitz"

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

vom 28. Januar 2011 Allgemeine Vorschriften 1 Schutzgegenstand und Schutzzweck

Korretsberg, Landkreis Mayen-Koblenz vom 12. Januar 1988

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Sandgrube bei Bergenstetten, Markt Altenstadt. vom

- zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Erlkönig

Verordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil Dreisbachtal Suhl bei Heinrichs und Mäbendorf

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Glatthaferwiesen Löbstedt

1 Erklärung zum Schutzgebiet. 2 Schutzgegenstand

Rechtsverordnung Landschaftsbestandteil "Lößwand an der Lochsteig"

VO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom

Rechtsverordnung. über das Naturschutzgebiet. Ölberg Wöllstein. Landkreis Alzey-Worms. vom 28. Juni 1983

Verordnung. über Naturdenkmale im Landkreis Barnim (Geotope wie Dünen, Oser, geologische Aufschlüsse, Quellen, Moore) vom

32/03. Satzung. Geschützte Landschaftsbestandteile für die Stadt Burgstädt (Landkreis Mittweida)

Kurpark Bad Kreuznach

Moor- und Heidegebiet bei Kircheib. Landkreise Altenkirchen und Neuwied vom 01. Juni 1982

über das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982

(2) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart zu schützen.

Lesefassung. 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hirtlohweiher bei Schwandorf. vom 03. März 1993 (RABl S. 17)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgebiet bei Arrach. vom 12. Dezember 1995 (RABl S. 73)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt. vom 02. März 1988 (GVBl S. 91, ber. GVBl S.

Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Freiburger Rieselfeld" vom 6. Dezember Allgemeine Vorschriften

Umwelt 9.14/0. Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Park Seeben"

Verordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm. über den geschützten Landschaftsbestandteil. Alte Teile bei Obenhausen, Markt Buch. vom

Verordnung der Stadt Kempten (Allgäu) über die Naturdenkmäler im Stadtgebiet (Naturdenkmalverordnung) Vom 14. Dezember 2004

Verordnung über das Naturschutzgebiet Kupferbachtal bei Unterlaus. Vom 27. Mai 1983

(2) Das Schutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der Stadt Plauen einen Teil des Flurstückes 801/31der Gemarkung Chrieschwitz.

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.7

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.5

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.5

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg vom 01. Dezember 1992

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Verordnung. Schöneberger Südgelände erklärt.

RECHTSVERORDNUNG ÜBER GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE DER STADT PIRMASENS

(3) Der jeweilige Schutzzweck ergibt sich aus der Liste der Naturdenkmäler, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

Verordnung über das Naturschutzgebiet Krietes Wald (Im Holze) in der Stadtgemeinde Bremen

Verordnung über das Naturschutzgebiet Klosterfilz im Landkreis Bad Tölz- Wolfratshausen. Vom 13. August 1986

Namedyer Werth. Kreis Mayen-Koblenz Vom 22. November 1985

Weimarer Ortsrecht 69.9 Seite 1 VO geschützter Landschaftsbestandteil Kammerierswiese, Ettersberg in der Fassung der 2. Änderungsverordnung

Verordnung über das Naturschutzgebiet Großer Teichelberg. vom 08. Januar 1996 (RABl S. 3)


Lesefassung. 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

V E R O R D N U N G. "Husarenberg" (ND-Nr. 13/6)

Gesetz- und Verordnungsblatt

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung)

Kreisrecht. Inhaltsverzeichnis:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Neumarkter Sanddünen. vom 21. Dezember 1984 (RABl S. 4)

Lemberg. Landkreis Bad Kreuznach vom 17. Juli 1987

Inhalt. Rechtsgrundlagen. 1 Schutzzweck und Schutzziel. 2 Schutzgebiet. 3 Verbote. 4 Nicht betroffene Tätigkeiten. 5 Befreiungen

Verordnung. der Forstdirektion Karlsruhe über den Bannwald "Schnepfenmoos" vom 11. Oktober 1999

Verordnung. der Forstdirektion/Körperschaftsforstdirektion Freiburg über den Bannwald. Ofenberg. Vom

Naturschutzgebiete 06/10B. 06/10B Naturschutzgebiete

Entwurf. Verordnung des Landratsamtes Biberach über das Landschaftsschutzgebiet Iller-Rottal

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hechenberger Leite im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen. vom 21. März 1991 Nr.

Verordnung über das Naturschutzgebiet Brandlberg vom 29. März 1996

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schloßpark Falkenstein. vom 02. Februar 1981 (GVBl S. 30)

Transkript:

vom 20. August 2003 Aufgrund der 19 (3) und 20 (1) des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) in der Fassung vom 29.April 1999 (GVBl. S. 298) sowie des 29 (2) Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 vom 6. Februar 2003) wird (vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde) folgende Rechtsverordnung erlassen: 1 Schutzgegenstand, Lage des Schutzgegenstandes (1) Folgende Bäume bzw. Baumgruppen und deren Umfeld werden als Naturdenkmal unter Schutz gestellt: Nr. Bezeichnung Standort Gemarkung, Flur, Flurstück(e), (einschließlich im Traufbereich der Baumkrone) 1. 1 Rotbuche 99084 Erfurt, Gorkistraße 11 Gemarkung Erfurt - Flur 147 Flurstück 235/2 t 2. 1 Rotbuche 3. 1 Stieleiche 4. 1 Rotbuche 5. 1 Rotbuche 6. 1 Rotbuche 7. 1 Winterlinde 99084 Erfurt, Herrmannsplatz 9 - Bischöfliches Ordinariat Erfurt - Garten Gemarkung Erfurt - Flur 147 Flurstück 323 t 99091 Erfurt-Gispersleben - Kilianipark Gemarkung Gispersleben-Kiliani - Flur 7 Flurstück 156/2 t 99094 Erfurt, Alfred-Hess-Str. 16 Gemarkung Erfurt Flur 103 Flurstücke 51/1 t, 51/2 t und 87 t 99094 Erfurt, Cyriakstraße 37 Gemarkung Erfurt - Flur 101 Flurstücke 29 t und 28/3 t 99094 Erfurt, Gothaer Str. 38 - ega-cyriaksburg Gemarkung Erfurt Flur 101 Flurstück 11/8 t 99094 Erfurt-Möbisburg - südlich vom Wasserwerk - am Feldweg Gemarkung Möbisburg Flur 2 Flurstücke 59 t, 148 t und 149 t der Stadt Erfurt am 25. April 2003 1

8. 1 Stieleiche 99094 Erfurt-Stedten, Am Ingersleber Weg Gemarkung Bischleben Flur 4 Flurstücke 1/26 t, 11/23 t und 15/5 t 9. 1 Rotbuche 10. 1 Ginkgo Ginkgo biloba 11. 1 Winterlinde 12. 1 Winterlinde 13. 1 Stieleiche 14. 2 Eichen Quercus... 15. 1 Sommerlinde Tilia platyphyllos 16. 1 Stieleiche 17. 1 Sommerlinde Tilia platyphyllos 18. 1 Rotbuche 99096 Erfurt, Arnstädter Chaussee 9 - am Schloss Hubertus Gemarkung Erfurt Flur 19 Flurstück 147 t 99096 Erfurt, Schillerstraße 74 Gemarkung Erfurt Flur 26 Flurstücke 15 t, 18 t, 168/2 t, 180/16 t, 181/16 t, 182/17 t und 183/17 t 99100 Erfurt-Schaderode, Im Schaderoder Grund Gemarkung Alach Flur 4 Flurstücke 115/2 t, 182/1 t und 206 t 99102 Erfurt-Niedernissa - Friedhof Gemarkung Niedernissa Flur 2 Flurstücke 70 t, 74/2 t und 91 t 99102 Erfurt-Waltersleben, Möbisburger Straße - Bachaue Gemarkung Waltersleben Flur 3 Flurstücke 72/1 t und 238 t 99192 Erfurt-Frienstedt, Dietendorfer Strasse - Gartengrundstück am Ortseingang Gemarkung Frienstedt Flur 3 Flurstücke 285 t und 309/1 t 99192 Erfurt-Molsdorf, Töpfermarkt - ehemals: Am Habichtsstein Gemarkung Molsdorf Flur 2 Flurstück 128 t 99198 Erfurt-Töttleben, Am alten Anger Gemarkung Töttleben Flur 1 Flurstücke 6 t, 7 t und 455/3 t 99198 Erfurt-Urbich - Friedhof Gemarkung Urbich Flur 2 Flurstück 151 t 99198 Erfurt-Vieselbach, Brauhausstraße Gemarkung Vieselbach Flur 2 Flurstücke 106/10 t, 106/23 t und 170/12 t der Stadt Erfurt am 25. April 2003 2

19. 1 Stieleiche 99198 Erfurt-Vieselbach, Erfurter Straße 3 Gemarkung Vieselbach Flur 1 Flurstücke 63/2 t und 65/4 t; Flur 2 Flurstück 218/1 t Erläuterung: t hinter der Flurstücksnummer bedeutet, dass nur Teile des genannten Flurstückes betroffen sind. (2) Die örtliche Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte. Die Zuordnung zu Flurstücken ist jeweils in Karten im Maßstab 1:2000 festgelegt, in denen die Naturdenkmale mit einem Symbol gekennzeichnet sind und jeweils das mitgeschützte Umfeld mit einer durchgehenden Linie umgrenzt ist. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und dienen der Unterrichtung über die Lage des Gebietes im Raum. Sie werden bei der Stadtverwaltung Erfurt - Untere Naturschutzbehörde im Umwelt - und Naturschutzamt - in 99085 Erfurt in der Stauffenbergallee 18 niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karten können während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. (3) Als geschützte Umgebung der Baumdenkmale wird der Kronentraufbereich definiert, insofern auf der Karte 1:2000 keine andere Darstellung erfolgt ist. (4) Die Naturdenkmale werden durch amtliche Schilder gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Verordnung. 2 Schutzzweck Zweck der Festsetzung als Naturdenkmal ist : 1. markante, landschaftsprägende bzw. stadtbildprägende Bäume bzw. Baumgruppen zu schützen, 2. aufgrund ihres Alters, ihrer kulturhistorischen Bedeutung, ihrer Erscheinung oder ihrer Ästhetik wertvolle einheimische Bäume in besiedelten und unbesiedelten Bereichen zu erhalten und 3. Bäume als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten zu erhalten. 3 Verbote Gemäß 16 (3) ThürNatG sind die Beseitigung sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmales oder seiner geschützten und zum Erhalt notwendigen Umgebung führen können. der Stadt Erfurt am 25. April 2003 3

Insbesondere verboten ist : 1. Teile des Naturdenkmales abzuschlagen oder auf andere Weise zu beschädigen oder zu beseitigen, 2. im Bereich des Naturdenkmales und seines Umfeldes die Bodengestalt zu verändern, aufzuschütten, den Boden zu verdichten oder in sonstiger Weise ganz oder teilweise zu versiegeln, zu pflastern oder zu befestigen, 3. den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen, 4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln an das Naturdenkmal anzubringen oder innerhalb der geschützten Umgebung aufzustellen, 5. das Naturdenkmal zu beseitigen, die mitgeschützten Flächen außerhalb zugelassener Wege zu betreten oder zu befahren, 6. zu düngen, Pflanzenschutzmittel oder Pestizide einzusetzen, 7. bauliche Anlagen im Sinne der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S.553) in der mitgeschützten Umgebung zu errichten, zu beseitigen oder wesentlich zu ändern oder ihre Nutzung wesentlich zu ändern, auch wenn dies sonst keiner öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, 8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, aufzunehmen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen, 9. Abfälle abzulagern oder die Umgebung in anderer Weise zu verunreinigen, 10. die Bäume farblich zu markieren oder zu bestreichen sowie Nägel oder sonstige Metallteile einzuschlagen und 11. Streusalz in einem Umkreis von 10 m um das Naturdenkmal einzusetzen. 4 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach 3 dieser Verordnung sind: 1. die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Naturdenkmale von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung als Naturdenkmal, 2. alle Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht durch den dafür Verantwortlichen nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und 3. Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Wegen und Straßen im Bereich der naturgeschützten Umgebung nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde, der Stadt Erfurt am 25. April 2003 4

4. die Wartung vorhandener und die Verlegung neuer Leitungen durch die Deutsche Telekom und die Stadtwerke Erfurt im Bereich der geschützten Umgebung der Naturdenkmale unter der Beachtung der Erhaltung des Wurzelbereiches der Bäume und nach Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. 5 Befreiungen Von den Verboten des 3 kann unter den Voraussetzungen des 36a ThürNatG auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 54 (1) Nr. 1 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von 54 (1) Nr. 6 des ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Befreiung nach 5 überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. (3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EURO geahndet werden. 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Positionen 30 und 31 - jeweils eine Linde in Urbich auf dem Friedhof und in Molsdorf, Am Habichtsstein - des Beschlusses des Rates des Kreises Erfurt Nr. 447-87/63 über die Verbesserung der Arbeit auf dem Gebiete des Naturschutzes vom 12.9.1963 außer Kraft. gez. M. Ruge Oberbürgermeister der Stadt Erfurt am 25. April 2003 5