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Transkript:

Preisblatt Stadtwerke Ansbach GmbH für den Netzzugang Gas inkl. vorgelagerter Netze Stand: 30.12.2014, gültig ab 01.01.2015 1. Bestandteile und Berechnung des Netzentgelts Das Netzentgelt setzt sich je Ausspeisepunkt aus den in Ziff. 2 geregelten Bestandteilen für die Nutzung des Netzes der Stadtwerke Ansbach GmbH und der vorgelagerten Netze innerhalb des Marktgebiets bis zum virtuellen Handelspunkt zusammen. Dabei wird zwischen Ausspeisepunkten mit und ohne Leistungsmessung unterschieden. Die Preisangaben sind ohne Umsatzsteuer, im Fettdruck mit Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %) angegeben. Die Preise mit Umsatzsteuer sind gerundet. 2. Netzentgelt 2.1 Entgelt bei Ausspeisung an nicht leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Arbeitsentgelt AE wird gemäß folgender Formel berechnet: AE = GP i + AP i /100 * M [Euro pro Jahr] M: jährliche Transportmenge [kwh] i: Preisstufe, abhängig von der Transportmenge M GP i : Grundpreis für Arbeit [Euro/Jahr] AP i : spezifischer Arbeitspreis [Ct/kWh] Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der letzten gemessenen oder bei erstmaliger Ausspeisung zu einem Letztverbraucher auf Basis der angemessen geschätzten voraussichtlichen Jahresmenge. Sollte der tatsächliche Verbrauch eine Zuordnung zu einer anderen Preisstufe erfordern, wird dies in der endgültigen Jahresabrechnung berücksichtigt (Bestpreisabrechnung). Die Preisstufen sowie deren Grund- und spezifische Arbeitspreise ergeben sich aus folgender Tabelle: Tabelle 1: Grundpreise und spezifische Arbeitspreise für nicht leistungsgemessene Letztverbraucher Arbeitsbereich Jahresarbeit Jahresarbeit Grundpreis Arbeitspreis Untergrenze Obergrenze GP AP i kwh kwh pro Jahr ct/kwh 1 0 1.000 0,00 / 0,00 1,705 / 2,029 2 1.001 4.000 4,51 / 5,37 1,254 / 1,492 3 4.001 50.000 14,19 / 16,89 1,012 / 1,204 4 50.001 300.000 51,19 / 60,92 0,938 / 1,116 5 300.001 1.000.000 168,19 / 200,15 0,899 / 1,070 6 1.000.001 1.500.000 508,19 / 604,75 0,865 / 1,029-1 - Stand 30.12.2014

Nach Ablesung des tatsächlichen Jahresverbrauchs wird eine endgültige Jahresabrechnung auf der Grundlage der tatsächlich ausgespeisten Jahresmenge erstellt. 2.2 Arbeitsentgelt bei Ausspeisung an leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Arbeitsentgelt AE wird gemäß folgender Formel berechnet: AE = 12 * A i + AP i /100 * M [Euro pro Jahr] M: jährliche Transportmenge [kwh] i: Preisstufe, abhängig von der Transportmenge M A i : Sockelbetrag für Arbeit [Euro/Jahr] AP i : spezifischer Arbeitspreis [Ct/kWh] Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der letzten gemessenen oder bei erstmaliger Ausspeisung zu einem Letztverbraucher auf Basis der angemessen geschätzten voraussichtlichen Jahresmenge. Sollte der tatsächliche Verbrauch eine Zuordnung zu einer anderen Preisstufe erfordern, wird dies in der endgültigen Jahresabrechnung berücksichtigt (Bestpreisabrechnung). Die Preisstufen sowie deren Sockelbeträge und spezifischen Arbeitspreise ergeben sich aus folgender Tabelle: Tabelle 2: Sockelbetrag für Arbeit und spezifische Arbeitspreise für leistungsgemessene Letztverbraucher Arbeitsbereich Jahresarbeit Jahresarbeit Sockelbetrag Arbeitspreis Untergrenze Obergrenze A AP i kwh kwh pro Monat ct/kwh 1 0 1.800.000 0,00 / 0,00 0,267 / 0,318 2 1.800.001 4.000.000 44,00 / 52,36 0,238 / 0,283 3 4.000.001 7.000.000 120,00 / 142,80 0,215 / 0,256 4 7.000.001 12.500.000 249,00 / 296,31 0,193 / 0,230 5 12.500.001 15.000.000 384,00 / 456,96 0,180 / 0,214 6 15.000.001 20.000.000 484,00 / 575,96 0,172 / 0,205 7 20.000.001 30.000.000 651,00 / 774,69 0,162 / 0,193 8 30.000.001 50.000.000 901,00 / 1072,19 0,152 / 0,181 9 50.000.001 100.000.000 1.234,00 / 1468,46 0,144 / 0,171 10 100.000.001 300.000.000 1.651,00 / 1964,69 0,139 / 0,165-2 - Stand 30.12.2014

2.3 Leistungsentgelt bei Ausspeisung an leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Leistungsentgelt LE wird gemäß folgender Formel berechnet: LE = 12 * L i + LP i * P [Euro pro Jahr] P: maximale stündliche Transportleistung [kw] (Jahresmaximum) i: Preisstufe, abhängig von der Transportleistung P L i : Sockelbetrag für Leistung [Euro/Jahr] LP i : spezifischer Leistungspreis [Euro/kW] Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der maximalen Leistung des letzten Abrechnungszeitraumes (Gaswirtschaftsjahr) oder bei erstmaliger Ausspeisung zu einem Letztverbraucher auf Basis der angemessen geschätzten voraussichtlichen maximalen Leistung. Sollte die tatsächliche maximale Leistung in dem Gaswirtschaftsjahr eine Zuordnung zu einer anderen Preisstufe erfordern, wird dies in der endgültigen Jahresabrechnung berücksichtigt (Bestpreisabrechnung). Die Preisstufen sowie deren Sockelbeträge und spezifischen Leistungspreise ergeben sich aus folgender Tabelle: Tabelle 3: Sockelbetrag für Leistung und spezifische Leistungspreise für leistungsgemessene Letztverbraucher Leistungsbereich Jahreshöchstleistung Jahreshöchstleistung Sockelbetrag Leistungspreis Untergrenze Obergrenze L LP i kw kw pro Monat '/kw 1 0 1.000 0,00 / 0,00 11,810 / 14,054 2 1.001 1.900 92,00 / 109,48 10,710 / 12,745 3 1.901 3.000 220,00 / 261,80 9,900 / 11,781 4 3.001 5.000 427,00 / 508,13 9,070 / 10,793 5 5.001 5.800 648,00 / 771,12 8,540 / 10,163 6 5.801 7.400 798,00 / 949,62 8,230 / 9,794 7 7.401 10.500 1.057,00 / 1257,83 7,810 / 9,294 8 10.501 16.200 1.442,00 / 1715,98 7,370 / 8,731 9 16.201 29.300 1.928,00 / 2294,32 7,010 / 8,342 10 29.301 75.200 2.539,00 / 3021,41 6,760 / 8,044 2.4 Abrechnungs- und Messentgelte Abrechnung, Messstellenbetrieb und Messdienstleistung werden in getrennten Beträgen ausgewiesen. Für nicht-leistungsgemessene Letztverbraucher beträgt der Preis für die Abrechnung 4,14 pro Jahr. Diese Entnahmestellen erhalten im Regelfall eine Abrechnung pro Jahr. Für die monatlich abgerechneten Entnahmestellen mit Leistungsmessung ergibt sich ein Abrechnungsentgelt von 49,68 im Jahr. - 3 - Stand 30.12.2014

Tabelle 4: Entgelte für Abrechnung SLP 1x im Jahr /a RLM 12x im Jahr /a 4,14 / 4,93 49,68 / 59,12 Das jährliche Messentgelt für den Messstellenbetrieb und den Messvorgang richtet sich nach der Art des Ausspeisepunktes (i.d.r. lastganggemessen mit 2x täglicher Auslesung (RLM) oder nichtleistungsgemessen mit jährlicher Ablesung (SLP)), der Größe des Zählers sowie der zusätzlichen Ausstattung der Messstelle. Zudem unterscheidet sich das Entgelt für den Messvorgang nach der Häufigkeit der Auslesefrequenz und zudem bei stündlicher Auslesung nach der Art der von Ort vorhandenen Fernauslesetechnik. Die Datenweitergabe bzw. der Datenversand erfolgt jeweils zeitnah nach der Auslesung der Daten. Tabelle 5: Entgelte für Messstellenbetrieb Zählergruppen Smart Meter G1,6 - G6 G10 - G25 G40 - G100 G160 - G400 G650 - G1600 G2500 - G6500 /a /a /a /a /a /a /a 50,00 / 59,50 11,88 / 14,14 33,75 / 40,16 176,53 / 210,07 282,45 / 336,12 475,66 / 566,04 597,03 / 710,47 Zusatzausstattung Telekommunikationskomponenten Mengenumwerter Datenspeicher Funk-Modem Festnetz-Modem /a /a /a /a 386,82 / 460,32 47,97 / 57,08 286,67 / 341,14 220,00 / 261,80 Tabelle 6: Entgelte für Messdienstleistung Standardauslesung G1,6 - G6500 mit Lastgangmessung (RLM) ohne Lastgangmessung (SLP) mit Lastgangmessung (RLM) (stündliche Datenbereitstellung) /a /a /a 6,27 / 7,46 238,19 / 283,45 658,27 / 783,34-4 - Stand 30.12.2014

Eine Änderung der Auslesefrequenz von Zählpunkten auf Wunsch von Lieferanten wird nach Aufwand verrechnet. 2.5 Sonderentgelte nach 20 Abs. 2 GasNEV Die Sonderentgelte nach 20 Abs. 2 GasNEV sind auf der Internetseite www.stwan.de veröffentlicht. 2.6 Konzessionsabgaben Die Konzessionsabgabe wird gemäß des in der Konzessionsabgabenverordnung genannten Satzes für jede aus dem Netz des Netzbetreibers gelieferte Kilowattstunde dem Netzzugangsentgelt hinzugerechnet, sofern sich nicht aus dem Konzessionsvertrag, in dessen Geltungsbereich der Ausspeisepunkt liegt, oder aus der Konzessionsabgabenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung etwas anderes ergibt. Dabei gelten für das Netzgebiet die KA Sätze nach der Gemeindeklasse bis 100.000 Einwohner. 2.7 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer fällt auf die in Punkt 2.1 bis 2.6 genannten Nettobeträge in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe an. Ansbach, 30.12.2014-5 - Stand 30.12.2014