Gemeinde Ballwil. Reglement. über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Ballwil

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Transkript:

Gemeinde Ballwil Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Ballwil Auf Grund der regierungsrätlichen Verordnung vom 0. Oktober 965 und auf Vorschlag des Gemeinderates beschliesst die Gemeindeversammlung vom. Mai 998 nachstehendes Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Ballwil.

I. Organisation Art. Geltungsbereich Dieses Reglement findet Anwendung für den Friedhof und die Bestattungen auf dem Friedhof der Gemeinde Ballwil. Der Bestattungskreis umfasst die politische Gemeinde Ballwil bzw. die Grenzen der Kirchgemeinde Ballwil. Art. Aufsichtsbehörde Das Friedhof- und Bestattungswesen steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Art. 3 Organe Der Gemeinderat wählt a) den Friedhofverwalter b) den Friedhofpfleger c) den Friedhofwart Art. 4 Friedhofverwalter Dem Friedhofverwalter obliegt die Anordnung des bürgerlichen Teils der Beerdigung. Er führt die Gräberkontrolle. Er stellt Rechnung. Er überwacht den Vollzug dieses Reglements und der regierungsrätlichen Verordnungen. Art. 5 Friedhofpfleger Der Friedhofpfleger sorgt für Ordnung und Reinlichkeit im und um den Friedhof. Er hat Anordnungen zu treffen, dass der Abfallcontainer stets aufnahmebereit ist. Er leistet Hilfe bei Bestattungen. Seiner Obhut unterliegt die Totenkapelle. Art. 6 Friedhofwart Der Friedhofwart oder sein Stellvertreter öffnet und schliesst die Gräber. Er leistet Hilfe bei Bestattungen. II. Vorkehren bei Todesfall und Beerdigung Art. 7 Todesmeldung Jeder Todesfall ist dem Zivilstandsamt innert 4 Stunden zu melden. Der Tod muss durch einen Arzt festgestellt werden. Art. 8 Zeitpunkt der Bestattung Eine Leiche darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Der Kantonsarzt kann bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa bei vorzeitig eintretendem Verwesungsprozess oder bei epidemischen Krankheiten, Ausnahmen bewilligen oder anordnen. Eine Leiche ist spätestens 96 Stunden nach Eintreten des Todes zu bestatten. Ist

3 eine Person im Ausland verstorben oder kann die Leiche in einer Kühlanlage aufgebahrt werden, kann die Friedhofverwaltung die Frist angemessen verlängern. Art. 9 Bestattungszeiten Der kirchliche Teil der Bestattung sowie die Bestimmung der Bestattungszeit ist Sache des zuständigen Pfarramtes. Bei Kremationen muss zuerst der Zeitpunkt der Einäscherung bekannt sein. Berechtigte Wünsche bezüglich der Bestattungszeit sind zu berücksichtigen. Verweigern die kirchlichen Organe ihre Mitwirkung oder hat der Verstorbene eine kirchliche Bestattung abgelehnt, so erfolgt die zivile Bestattung, die von der Friedhofverwaltung festgelegt wird. Ein Mitglied oder ein Delegierter des Gemeinderates hat dabei anwesend zu sein. Art. 0 Bestattungsarten Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung) und die Feuerbestattung (Kremation). Hat die verstorbene Person ausdrücklich die Feuer- oder Erdbestattung gewünscht, ist ihr Wille zu respektieren. Fehlt eine solche Erklärung, so bestimmen die nächsten Angehörigen die Bestattungsart. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa bei epidemischen Krankheiten, kann die Bestattungsart vom Kantonsarzt angeordnet werden. Art. Leichentransport Die Leiche wird in der Regel sofort nach der Einsargung in die Totenkapelle überführt. III. Friedhof und Grabgestaltung Art. Gräbereinteilung Der Friedhof Ballwil umfasst folgende Gräber: a) Plattengräber b) Familiengräber c) Urnen-Einzelgräber d) Urnen-Familiengräber e) Reihengräber f) Urnen-Gemeinschaftsgrab Familien- und Urnen-Familiengräber werden angeboten, sofern der notwendige Platz zur Verfügung steht. Die Reihenfolge und der Platz der Bestattung werden durch den Friedhofverwalter bestimmt. Art. 3 Grabbelegung In einem Grabe darf nur eine Leiche beerdigt werden. Die Bestattung von zwei Leichen im gleichen Grab ist nur dann gestattet, wenn die Beerdigung einer Mutter mit derjenigen ihres neugeborenen Kindes zusammenfällt. Urnenbeisetzungen in bereits belegte Erdgräber sind möglich. Die Benützungsdauer der Gräber erfährt durch die nachträgliche Urnenbeisetzung jedoch keine

4 Verlängerung. Die Angehörigen haben beim Zivilstandsamt oder bei der Friedhofverwaltung eine Erklärung für verkürzte Grabesruhe zu unterzeichnen. Art. 4 Grabesruhe Die Grabesruhe für Erdbestattung beträgt 0 Jahre. Die Grabesruhe für Urnenbestattung beträgt 0 Jahre. Art. 5 Bestattungstiefe Die Bestattungstiefe ist vom Gemeinderat entsprechend den Vorschriften der kantonalen Verordnung, den geologischen Verhältnissen und Bedürfnissen festgelegt. Art. 6 Grabunterhaltspflicht Die Grabstätten sind von den Angehörigen der Verstorbenen zu unterhalten. Kommen die Angehörigen dieser Pflicht nicht nach, verordnet der Friedhofverwalter einen schlichten Unterhalt unter Rechnungsstellung an die Pflichtigen. Verlassene Grabstätten werden von der Friedhofverwaltung in schlichter Weise auf Gemeindekosten unterhalten. Art. 7 Grabbepflanzung Spätestens 30 Tage nach der Beerdigung ist Grabschmuck nur noch im Ausmass des belegten Grabes zulässig. Platten sind 30 Tage nach der Beerdigung frei zu halten. Bäume und Sträucher dürfen 00 cm bzw. die Höhe der zugelassenen Denkmäler nicht übersteigen und dürfen die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Die Bekiesung der Gräber ist nicht gestattet. Art. 8 Grabräumung Nach Ablauf der Grabesruhe sind die für das Grab Verantwortlichen durch den Friedhofverwalter mit eingeschriebenem Brief oder durch Publikation im Kantonsblatt aufzufordern, die Gräber innert 40 Tagen zu räumen. Über Gräber, die innert der gesetzten Frist nicht geräumt werden, verfügt der Friedhofverwalter. Eventuell daraus entstehende Kosten werden den für das Grab Verantwortlichen in Rechnung gestellt. Art. 9 Grabgebühren Der Gemeinderat setzt die Grab- und Bestattungsgebühren fest. Die Friedhofverwaltung kann auf begründetes Gesuch hin die Bestattung von Verstorbenen bewilligen, die nicht im Gemeindegebiet und Bestattungskreis Ballwil wohnhaft waren. Es ist jedoch zu den Grab- und Bestattungsgebühren ein Zuschlag zu bezahlen. Dieser wird vom Gemeinderat festgelegt. Art. 0 Konzessionsdauer Die Konzessionsdauer für Familiengräber der Erdbestattung beträgt 5 Jahre, für Urnenfamiliengräber 5 Jahre. Bei der zweiten Bestattung muss die Verlängerung der Konzession bis zum Ablauf der Grabesruhe vorgenommen werden. Nach Ablauf der Konzessionsdauer verfügt die Friedhofverwaltung wieder über das Grab.

5 Art. Ausmasse für Denkmäler Für stehende Grabdenkmäler gelten folgende Höchstmasse: Einzelgrab: Höhe 0 cm, Breite 70 cm, Dicke min. 4 - max. 6 cm Familiengrab: Höhe 0 cm, Breite 60 cm, Dicke min. 4 - max. 8 cm Urnengrab: liegende Grabmäler: Flächeninhalt max. 0,6m, (in Pultform) Dicke min. - max. 6 cm Urnen-Gemeinschaftsgrab: keine (Inschrifttafel wird von Gemeinde geliefert) Ausnahmen von obigen Massen können bewilligt werden bei Vollplastiken, Stelen und Pultsteinen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Die Höhe des Denkmals wird ab Oberkant der Grabeinfassung oder bei Fehlen derselben ab Plattenweg gemessen. Art. Bewilligungspflicht / Denkmalgestaltung Vor Errichtung von Grabdenkmäler oder Änderung an solchen ist die Genehmigung der Friedhofverwaltung einzuholen. Der Entwurf hat den Grundriss und die Ansichten im Massstab : 0 aufzuzeigen und Angaben über das vorgesehene Material zu enthalten. Die Friedhofverwaltung kann weitere Unterlagen verlangen. Der Gemeinderat ist ermächtigt, Grabdenkmäler, die nicht den eingereichten und genehmigten Plänen oder den verlangten Korrekturen entsprechen, entfernen zu lassen. Art. 3 Material für Denkmäler Als Werkstoffe für die Erstellung von Grabmälern sind zugelassen: Naturstein sowie Holz, Eisen und Bronze. Andere Materialien werden zugelassen, sofern sie materialgerecht bearbeitet sind und die ruhige Wirkung des Friedhofbildes bzw. des Grabfeldes nicht beeinträchtigen. Geschliffene Steine dürfen keinen Glanz nachweisen. Polierte und anpolierte Steine sind nicht gestattet. 3 Unzulässige Werkstoffe sind: Alle schwarzen und weissen Gesteine, unbearbeitete Steine, Findlinge, Kunststeine, Elementbausteine, Kunststoffe, Klinker, Blech, Gusseisen, Porzellan, Glas, Email, Draht und ähnliche, ästhetisch ungünstige Materialien. 4 Grabsteine sind auf eine bruchsichere Tragplatte zu setzen und müssen gleichflüchtig aufgestellt werden. Art. 4 Grabeinfassung Eine allfällige Grabeinfassung wird durch die Gemeinde erstellt. Art. 5 Weihwassergefässe Für Familien-, Einzel- und Urnengräber sind die Weihwassergefässe dem Denkmal anzupassen. Maximale Höhe 5 cm. Für Plattengräber werden pro Gräber ein Weihwassergefäss durch die Gemeinde gesetzt.

6 IV. Schlussbestimmungen Art. 6 Rechtsmittel Art. 7 Verfügungen des Friedhofverwalters können an den Gemeinderat, Verfügungen des Gemeinderates an den Regierungsrat weitergezogen werden. Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage. Über Fragen, die in diesem Reglement nicht behandelt sind, entscheidet der Gemeinderat. Art. 8 Inkraftsetzung Dieses Reglement ersetzt alle früheren Reglemente über das Friedhofwesen. Es tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und des Gesundheitsdepartements in Kraft. 675 Ballwil,. Mai 998 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: sig. K. Furrer Der Gemeindeschreiber: sig. A. Schärli Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am. Mai 998 Genehmigt durch das Gesundheitsdepartement des Kantons Luzern am 7. Sept. 998

7 Grabesruhe Urnen-Reihengräber Praxisänderung zu Art. 4 Die Grabesruhe für Urnengräber wird in Abänderung zu Art. 4 des Reglementes über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Ballwil neu generell auf 5 Jahre festgelegt, bzw. die Räumung der Urnengräber wird nach 5 Jahren Grabesruhe angezeigt. Die frühere Räumung eines Urnen-Einzelgrabes ist in Absprache mit der Friedhofverwaltung möglich. 675 Ballwil,. März 007 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: sig. Hans Moos Der Gemeindeschreiber: sig. Alois Schärli Beschlossen durch den Gemeinderat Ballwil an seiner Sitzung vom. März 007