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Transkript:

Ergänzende Bestimmungen des Zweckverbandes für Wasserver- und Abwasserentsorgung Strasburg zur Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S:684) werden durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserver- und Abwasserentsorgung Strasburg vom 12.03.2001 folgende Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV erlassen, zuletzt geändert durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 08.12.2008: 1. Mengenpreis Der Mengenpreis ist der Preis für den tatsächlichen Verbrauch und wird mittels Messeinrichtung festgestellt. Der Mengenpreis beträgt pro m³ Wasser: 1,23 1,31 2. Grundpreis (1) Der Grundpreis ist der Preis für die allgemeine Leistungsbereitschaft und ist unabhängig von der Menge des gelieferten Wassers zu zahlen. Der Grundpreis wird nach der Nennleistung der Messeinrichtung des Wasserversorgungsanschlusses berechnet und beträgt monatlich: Nennleistung der Messeinrichtung Grundpreis pro Monat Grundpreis pro Monat Qn in cbm/h (incl. 7% USt.) bis Qn 2,5 6,39 6,84 bis Qn 6 20,45 21,88 bis Qn 10 30,68 32,82 bis Qn 25 40,90 43,77 bis Qn 40 56,24 60,18 bis Qn 60 76,69 82,06 über Qn 60 102,26 109,42 Anschlüsse ohne Messeinrichtung 6,39 6,84 Für Untermessungen ist ein monatlicher Grundpreis maßgebend: (incl. 7% USt.) 1,53 1,64 (2) Wird der Anschluss im Laufe des Berechnungszeitraumes hergestellt, so wird der Grundpreis anteilig ab Anschlusstag berechnet. Der Berechnungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr. 3. Baukostenzuschüsse (1) Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage sowie für deren Aus- oder Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung erhebt der Verband Baukostenzuschüsse nach 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). (2) Bei der Ermittlung des flächenbezogenen Baukostenzuschusses werden für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der Grundstücksfläche - in 1

tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten ( 7 BauNVO) für das erste Vollgeschoss 50 % und für jedes weitere Vollgeschoss 30 % der Grundstücksfläche - in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Bauvorschriften Vollgeschosse sind. Ist das Bauwerk höher als 6 m und eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden jeweils volle 2,60 m Höhe des Bauwerks als Vollgeschoss angerechnet. (3) Als Grundstücksfläche gilt a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, b) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die Fläche, für die der Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzt, es sei denn, auch die hinausragende Fläche ist baulich oder gewerblich nutzbar; dann ist für den hinausragenden Grundstücksteil eine nach Buchstabe c) ermittelte Fläche hinzuzuzählen, c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, d) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von lit. c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung, entspricht, e) bei Grundstücken, für die eine sonstige Nutzung ohne oder mit höchstens untergeordneter Bebauung zulässig ist oder die nur entsprechend genutzt werden, 75 % der Grundstücksfläche; eine höchstens untergeordnete Bebauung ist insbesondere bei der Nutzung als Dauerkleingärten, Freibädern, Camping-, Sport- und Festplätzen- nicht aber Friedhöfen anzunehmen, f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 10 % der Grundstücksfläche, g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen, geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die tatsächlich ermittelte Fläche; dies gilt nicht, wenn eine Nutzung durch spezielle Genehmigung flächenmäßig erfassbar zugelassen ist; in diesem Fall gilt die Fläche, die nutzbar ist, h) bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstückes, auf die sich die Planfeststellung, bezieht. (4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchst-zulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet, c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss, 2

d) die Zahl der tatsächlichen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach lit. a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach lit. b) überschritten werden, e) soweit kein Bebauungsplan besteht aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt, f) soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene ( 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) oder lit. b), g) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt. h) bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Ziff. 2 lit. h) - ein Vollgeschoss angesetzt. (5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach 4 Abs. 4 WoBauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind; b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 4. Satz für den Baukostenzuschuss Der Satz für den Baukostenzuschuss beträgt für die Herstellung der öffentlichen Versorgungsleitungen und deren Anlagen: 1,53 /m² 1,64 /m² 5. Hausanschlusskosten (1) Die Kosten für die Herstellung, den Aus- oder Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung eines Hausanschlusses (Anschlussleitung von der Abzweigstelle vom Verteilernetz bis zur Hauptabsperrvorrichtung) sind zu erstatten. Die Kosten für die Herstellung eines Hausanschlusses werden nach Einheitssätzen berechnet. Diese werden ermittelt unter Zugrundelegung der dem Verband für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten. Für den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung, und Erneuerung eines Hausanschlusses sind dem Verband die tatsächlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zu erstatten. Innerhalb seines Grundstücks kann der Anschlussnehmer Eigenleistungen erbringen, ausgenommen hiervon sind Rohrverlegungen und Installationsarbeiten. 3

Die Einheitssätze für Hausanschlusskosten betragen: Bezeichnung PE 32 PE 40 PE 50 PE 60 Grundbetrag ohne Verlegearbeiten 811,93 811,93 888,63 888,63 (incl. 7 % USt.) 868,77 868,77 950,83 950,83 lfd. Meter mit Erdarbeiten 31,70 32,21 33,23 34,26 (incl. 7 % USt.) 33,92 34,46 35,56 36,66 lfd. Meter ohne Erdarbeiten 4,60 5,11 6,14 7,16 (incl. 7 % USt.) 4,92 5,47 6,57 7,60 zusätzl. Arbeiten Pflasterarbeiten je m² Gehwegplatten 12,94 13,85 Pflastersteine normal 17,90 19,15 Großpflaster 21,73 23,25 Schwarzdecke auf Pflaster 27,61 29,54 Durchörterung je m 51,13 54,71 (2) Kosten für die zum Hausanschluss gehörenden Sonderbauwerke (Düker, Schutzrohreinbau u. ä. sowie insbesondere spezielle Oberflächenbefestigung) werden dem Grundstückseigentümer gesondert berechnet. (3) Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, sind von diesem zu tragen. 6. Sonstige mit den Tarifen nicht abgegoltene Kosten (1) Für die Bereitstellung von Standrohren ist ein Mietpreis zu zahlen. Der Mietpreis wird nach der Nennleistung (Qn) der Messeinrichtung des Standrohres berechnet und beträgt pro Tag: Nennleistung der Messeinrichtung Mietpreis Mietpreis Qn in m³/h Qn 2,5 2,56 2,74 Qn 6 5,11 5,47 Qn 15 7,67 8,21 Qn 25 10,23 10,95 (2) Für die Vorhaltung von Einrichtungen des Feuerschutzes (Hydranten usw.) werden von Verbandsmitgliedern, für die derartige Anlagen vom Verband vorgehalten werden, jährliche Bereitstellungskosten je Hydrant erhoben. Sie betragen: (incl. 19% USt.) je Hydrant 5,11 6,08 4

(3) Bei einer vom Anschlussnehmer zu vertretenden Einstellung bzw. Wiederaufnahme der Versorgung verlangt der Zweckverband Kostenerstattungen zur Deckung seiner Aufwendungen: Aus- und/ oder Einbau von Wasserzählern - Hauswasserzähler Qn 2,5-10 m³/h 25,56 27,35 - Großwasserzähler 153,39 164,13 Abtrennen einer Hausanschlussleitung - bis DN 50 255,65 273,55 - > DN 50 511,29 547,08 Sperrauftrag mit Kassierung 12,78 13,67 Absperren und Öffnen eines Anschlusses jeweils 25,56 27,35 (incl. 19% USt.) Plombieren von Hydranten und Schiebern 40,90 48,67 Die Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Strasburg, 12.03.2001 Norbert Raulin Verbandsvorsteher 5