Linguistik der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 28. Juni 2018 (Amtliche Mitteilungen 51/2018)

Ähnliche Dokumente
Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Archäologie der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 23. März 2017

Zulassungsordnung für das Verbundstudium Regionalstudien China (Master) der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 21.

1 Anwendungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

AM 76/2015. Amtliche Mitteilungen 76/2015

Zulassungsordnung für das Fach Antike Sprachen und Kulturen im Zwei-Fach- Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln

Amtliche Mitteilungen 14/2018

Inhaltsübersicht. 1 Anwendungsbereich

AM 77/2015. Amtliche Mitteilungen 77/2015

AM 58/2016. Amtliche Mitteilungen 58/2016

Amtliche Mitteilungen 129/2016

Amtliche Mitteilungen 116/2017

Rechtsverbindlich ist ausschließlich der in der jeweils aktuellen Fassung erschienene Text der Amtlichen Mitteilung der Universität zu Köln.

1 Zulassung zu dem Masterstudiengang Gesundheitsökonomie

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang Politikwissenschaft an der Universität Bremen Vom 16. November 2016, berichtigt

Amtliche Bekanntmachungen

Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Space Engineering I und Space Engineering II an der Universität Bremen Vom 16.

AM 142/2015. Amtliche Mitteilungen 142/2015

AM 89/2016. Amtliche Mitteilungen 89/2016

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang Transkulturelle Studien an der Universität Bremen. Vom 19. Dezember 2019

Rechtsverbindlich ist ausschließlich der in der jeweils aktuellen Fassung erschienene Text der Amtlichen Mitteilung der Universität zu Köln.

Geltungsbereich. Kurztitel aufgeführt: Produktionstechnik II ) mit einem Studienumfang von 120 CP (Regelstudienzeit

ORDNUNG DEUTSCHES RECHT FACHBEREICH RECHTSWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

vom Inhaltsübersicht:

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang Public Health Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management an der Universität Bremen

ZUGANGS- UND ZULASSUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER-OF-SCIENCE -STUDIENGANG INDUSTRIAL PHARMACY AN DER HEINRICH-HEINE-UNIVERSITÄT DÜSSELDORF VOM XX.XX.

NR MAI 2018

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education Lehramt an beruflichen Schulen an der Universität Bremen Vom 16.

Amtliche Mitteilung 24/2012

Inhaltsübersicht. 1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung

Rechtsgeprüfter und überarbeiteter ENTWURF vom

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 18/2012 vom 20. Februar 2012

Aufnahmevoraussetzungen und verfahren

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Management digitaler Medien

Inhaltsübersicht. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Studiengang mit dem Abschluss Master of Arts und Feststellung der Eignung gemäß 49 Absatz 7 HG

Vorläufige Ordnung zur Feststellung der Eignung für den Studiengang Kunstvermittlung und Kulturmanagement mit dem Abschluss Master of Arts der der

AM 138/2015. Amtliche Mitteilungen 138/2015

(Masterstudiengang). Es handelt sich um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG.

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang Systems Engineering an der Universität Bremen Vom 24. Februar 2016

Senat. Bewerbungs- und Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge und Master-Studienprogramme an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Vom Inhaltsverzeichnis

2 Zulassungsvoraussetzungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber. 3 Bewerbung um Teilnahme am Zulassungsverfahren (Zulassungsantrag)

Beschlossen vom Senat der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth in seiner Sitzung am 24. Oktober 2017

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BULLETIN

Amtliche Mitteilungen

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT BERLIN. Zugangs- und Zulassungsordnung. Industrial Sales and Innovation Management

Rechtsverbindlich ist ausschließlich der in der jeweils aktuellen Fassung erschienene Text der Amtlichen Mitteilung der Universität zu Köln.

Zugangs-/ Zulassungs- und Auswahlsatzung

Vom Inhaltsverzeichnis

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft

Stand: Geltungsbereich

Geltungsbereich. Zugangsvoraussetzungen und -verfahren

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Bewerbungs- und Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge und Master- Studienprogramme an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom

Lesefassung vom 22. Dezember 2017

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Electrical Engineering

ORDNUNG. Der Fakultätsrat der Fakultät Bauwesen hat am folgende Ordnung beschlossen: Geltungsbereich

an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) vom

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang. Management Consulting.

Amtliche Mitteilungen Nr. 21/ Ordnung

Z U L A S S U N G S O R D N U N G

Zulassungsordnung (MZO 2011) für den konsekutiven Master-Studiengang Mobilität und Verkehr

Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Elektrotechnik

Vom 15. September 2014

AM 73/2016. Amtliche Mitteilungen 73/2016

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education für ein Lehramt an Gymnasien/ Gesamtschulen der Universität Bremen vom 20.

ORDNUNG LITERATUR UND KULTUR IN EUROPA FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR

ORDNUNG GERMANISTIK FACHBEREICH SPRACH- UND LITERATURWISSENSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Aufnahmeprüfungsordnung für den Masterstudiengang Integriertes Design der Hochschule für Künste vom

Vorläufige Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Präventive Soziale Arbeit an der

Zulassungsordnung mit Änderung

ORDNUNG MIGRATIONSFORSCHUNG UND INTERKULTURELLE STUDIEN FACHBEREICH SOZIALWISSENSCHAFTEN ÜBER BESONDERE ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen (Master of Education) an der Universität Bremen Vom 20.

Z U L A S S U N G S O R D N U N G

Geltungsbereich. Zugangsvoraussetzungen und verfahren. a. der Nachweis eines ersten Hochschulabschlusses in einem lehrerbildenden/lehramtsorientierten

Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang M.A. Spielanalyse der Deutschen Sporthochschule Köln

UND ORDNUNG. Neufassung

Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Nr. I/45 v S. 1261, Änd. AM I/31 vom S.

20/07. Amtliches Mitteilungsblatt. 16. April Seite

Z U L A S S U N G S O R D N U N G

Amtliche Mitteilungen

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions

Beschlossen vom Senat der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth in seiner Sitzung am 20. Juni 2017

amtliche mitteilungen

Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin

Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik

Amtliche Mitteilungen

Transkript:

Nachstehend wird der Wortlaut der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Linguistik/Linguistics der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung der Ordnung vom 29. Juni 2015 (Amtliche Mitteilungen 82/2015), - der Ordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Linguistik der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 14. Februar 2018 (Amtliche Mitteilungen 11/2018) und - der Ordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Linguistik der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 28. Juni 2018 (Amtliche Mitteilungen 51/2018) ergibt. Informationen über die Inhalte der einzelnen Änderungsordnungen und das Inkrafttreten der darin getroffenen Regelungen können hier nicht dargestellt werden. Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Linguistik/Linguistics der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 28. Juni 2018 Aufgrund des 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), und des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017(GV. NRW. S. 239), hat die Philosophische Fakultät der Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Form und Frist der Anträge 4 Auswahl und Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber 5 Zulassungsausschuss 6 Inkrafttreten und Veröffentlichung 1 Anwendungsbereich Diese Ordnung regelt den Zugang zum und die Zulassung für den Masterstudiengang Linguistik/Linguistics der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Linguistik/Linguistics sind: a. ein erstes berufsqualifizierendes Hochschulstudium, das in seiner Gesamtheit 180 Leistungspunkte (LP) umfasst beziehungsweise diesem Umfang entspricht, in - Linguistik, - Phonetik, - einer einzelsprachlichen Philologie mit linguistischem Schwerpunkt (Abschlussarbeit mit linguistischem Thema) oder einem vergleichbaren linguistischen Fach

oder in einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen aufweist (beispielsweise einer einzelsprachlichen Philologie mit nicht-linguistischer Abschlussarbeit, Informationsverarbeitung, Kommunikationswissenschaft, Musikwissenschaft, Physik oder Psychologie), mit Leistungen im Umfang von mindestens 20 einschlägigen LP im Bereich Linguistik. b. In der Studienrichtung Linguistik sind Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß der Ordnung der Universität zu Köln für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH, Stufe 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich. c. In der Studienrichtung Linguistics sind Englischkenntnisse, die mindestens dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, erforderlich. (2) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 entscheidet der Zulassungsausschuss der Philosophischen Fakultät. Für die Entscheidung kann der Zulassungsausschuss Fachvertreterinnen und Fachvertreter konsultieren. Es können Auflagen gemacht werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1a nicht voll erfüllt sind. (3) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene, entsprechend Absatz 1 Buchstabe a) einschlägige Studium bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist, jedoch bereits Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 144 LP erbracht worden sind und die geforderten Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 3 Form und Frist der Anträge (1) Zulassungen für den Masterstudiengang Linguistik/Linguistics erfolgen zum Winter- und Sommersemester. Die Zulassung erfolgt für eine der beiden Studienrichtungen Linguistik oder Linguistics. (2) Die Bewerbung und die Nachweise nach Absatz 4 sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, für das Wintersemester bis zum 15. Juli und für das Sommersemester bis zum 15. Januar (Ausschlussfristen), einzureichen. Bewerbungen von Studierenden oder Absolventinnen beziehungsweise Absolventen werden über das Campus Management System KLIPS 2.0 eingereicht. Bewerbungen von Studierenden ausländischer Hochschulen oder von Absolventinnen beziehungsweise Absolventen mit ausländischem Studienabschluss werden über uni-assist.de eingereicht. Bei der Bewerbung ist anzugeben, für welche der beiden Studienrichtungen, Linguistik oder Linguistics, die Bewerbung erfolgt. (3) Zur Immatrikulation sind die in Absatz 4 genannten Nachweise im Original oder in amtlich beglaubigter Form einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind zusätzlich Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von einer vereidigten Dolmetscherin oder einem vereidigten Dolmetscher beziehungsweise Übersetzerin oder Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist. Es können nur amtliche Beglaubigungen von deutschen Behörden akzeptiert werden. Sofern das erste berufsqualifizierende Hochschulstudium zum Zeitpunkt der Immatrikulation noch nicht abgeschlossen ist, können die in Absatz 4 genannten Nachweise in der genannten Form bis zum 15. November bei Beginn des Studiums im Wintersemester beziehungsweise 15. Mai bei Beginn des Studiums im Sommersemester nachgereicht werden. (4) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Zulassungsantrag, - Nachweise über sämtliche in 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen, - Hochschulzugangsberechtigung, - eine schriftliche Versicherung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber in demselben oder in einem Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe zu diesem aufweist, keine Prüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat, - eine Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in LP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument), - soweit das vorangegangene Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist: Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen in LP (mindestens 144 LP) gemäß 2 Absatz 3. 4 Auswahl und Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber (1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird für diesen Fall jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach 2 erfüllen, die Zahl der vorhandenen Studienplätze, wird eine Rangfolge gemäß Absatz 3 gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden. (2) Im Fall der Beschränkung der Zahl der Studienplätze erfolgt die Auswahl und Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes, der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) sowie der Bestimmungen der Rahmenordnung für die Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Universität zu Köln in deren jeweils gültiger Fassung. (3) Das Bewertungsschema für die Rangfolgenbildung ergibt sich wie folgt: Die Rangfolge ergibt sich zu 100 % aus der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses beziehungsweise des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mindestens 144 LP). Liegen mehrere Bewerbungen auf demjenigen Rang, der den letzten zu vergebenden Studienplatz bedeutet, entscheidet das Los. (4) Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, Name der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der Ranglistenplatz hervorgehen müssen. (5) Der Zulassungsausschuss der Philosophischen Fakultät entscheidet über die Zulassung. (6) Die Zulassung zum Studium an der Universität zu Köln beziehungsweise die Ablehnung der Bewerbung erfolgt im Namen der Kanzlerin oder des Kanzlers der Universität zu Köln. Ablehnungsbescheide sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn a. die in 2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder b. die Bewerberin oder der Bewerber an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes im gewünschten Studiengang den Grad Master of Arts oder Magister Artium bereits erworben hat beziehungsweise sich in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet oder c. die Bewerberin oder der Bewerber denselben oder einen Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe zu diesem aufweist, endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat oder

d. im Falle der Zulassungsbeschränkung die Zahl der vorhandenen Studienplätze bereits durch höherrangige Bewerberinnen und Bewerber ausgeschöpft wurde. (8) Soweit die Zulassung auf der Grundlage eines noch nicht abgeschlossenen Studiums erfolgt, wird diese unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Abschlusses erteilt. Die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber hat das Zeugnis über das erste berufsqualifizierende Hochschulstudium spätestens bis zum 15. November des Bewerbungsjahres bei Studienbeginn im Wintersemester und 15. Mai des Bewerbungsjahres bei Studienbeginn im Sommersemester einzureichen. Wird der Nachweis nach Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, wird der Zulassungsbescheid unwirksam mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang. (9) Die Zulassung zum Masterstudium kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die oder der Studierende die Zulassung zum Studium zu Unrecht erhalten hat, insbesondere wenn diese auf der Grundlage falscher Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers im Bewerbungsverfahren erfolgte. Sofern die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber bereits immatrikuliert wurde, erfolgt die Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang. Der oder dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Zulassungsausschuss (1) Für die Organisation zur Feststellung der Zulassungsfähigkeit zu dem Masterstudiengang Linguistik/Linguistics und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Philosophische Fakultät einen Zulassungsausschuss. (2) Der Zulassungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (3) Der Zulassungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. (4) Der Zulassungsausschuss ist personengleich mit dem Prüfungsausschuss gemäß der Prüfungsordnung für das Masterstudium der Philosophischen Fakultät in der jeweils geltenden Fassung. (5) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder, davon zwei aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anwesend sind. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (6) Die Sitzungen des Zulassungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Dem Zulassungsausschuss steht für die organisatorische Abwicklung des Zulassungsverfahrens das Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät zur Verfügung. (8) Die oder der Vorsitzende des Zulassungsausschusses, im Verhinderungsfall die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter, vertritt den Zulassungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des Zulassungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Sie

oder er erledigt die durch den Zulassungsausschuss übertragenen Aufgaben und entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Zulassungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hierüber in der nächsten Sitzung des Zulassungsausschusses. 6 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln in Kraft und gilt erstmals für die Zulassung ab dem Wintersemester 2015/2016. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten die in den entsprechenden Fachspezifischen Bestimmungen zur Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium der Philosophischen Fakultät vom 20. August 2008 (Amtliche Mitteilungen 69/2008), zuletzt geändert durch die Ordnung vom 11. September 2014 (Amtliche Mitteilungen 38/2014), unter Zulassungsvoraussetzungen getroffenen Regelungen außer Kraft.