Reglement über die Abfallentsorgung

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Transkript:

Reglement über die Abfallentsorgung - vom Gemeinderat erlassen am 29. März 1988 - Ablauf der Referendumsfrist am 12. Juli 1988 - vom Baudepartement genehmigt am 21. September 1988 - vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1989

Reglement über die Abfallentsorgung Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971, Art. 21 ff. des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 sowie Art. 5 und 136 lit. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 folgendes Reglement: Geltungsbereich Zweck Zuständigkeit Art. 1. Das Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Art. 2. Das Reglement bezweckt eine geordnete und hygienisch einwandfreie Abfuhr und Verwertung aller aus Haushalt, Gewerbe und Industrie. Für die Abwasserbeseitigung gelten spezielle Bestimmungen. Art. 3. Die Abfallentsorgung ist Sache der Politischen Gemeinde und untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Der Vollzug kann einer Kommission oder einer Verwaltungsabteilung übertragen Die Politische Gemeinde kann Dritte mit Organisation und Durchführung von Teilgebieten beauftragen. Zweckverband Art. 4. Die Politische Gemeinde gehört dem Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid (im folgenden «Verband» genannt) an. Für die Beseitigung von speziellen n kann sie sich weiteren Zweckverbänden anschliessen. Eidg. und kant. Bestimmungen Obligatorium Art. 5. Die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Bestimmungen über den Gewässer-, Umwelt- und Heimatschutz bleibt vorbehalten. Art. 6. sind der Kehrichtabfuhr mitzugeben, soweit dieses Reglement keine Ausnahme vorsieht. Ablagerungsverbot Ausgeschlossene Art. 7. Jedes Ablagern von n auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde ist verboten. dürfen in keiner Form in die Kanalisation gebracht Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde ausdrücklich verfügt Art. 8., welche in der Kehrichtverbrennungsanlage nicht verarbeitet werden können, dürfen der Kehrichtabfuhr nicht mitgegeben Massgebend sind die vom Verband erlassenen Weisungen, insbesondere jene für die kontrollpflichtigen sowie die Sperrlisten.

Art. 9. Die sind an der Sammelroute bereitzustellen, ohne den Fussgänger- und Fahrverkehr zu behindern. aus Liegenschaften, welche nicht an einer für die Durchfahrt geeigneten Strasse liegen (Stichstrassen, Wohnstrassen), sind zum Sammelplatz bei der nächsten, vom Abfuhrwagen befahrenen Strasse zu bringen. Sofern sich die Eigentümer dieser Liegenschaften nicht über geeignete Sammelstellen oder Abstellplätze verständigen können, entscheidet der Gemeinderat. Die Bereitstellung am Vortag ist nicht gestattet. Art. 10. Für die Bereitstellung der sind auf privatem Grund für die Abfuhr geeignete Abstellplätze zu erstellen. Art. 11. Die Anschaffung, der Unterhalt und die Reinigung aller Abfallsammelbehälter ist grundsätzlich Sache der Haushaltungen bzw. der Hauseigentümer und der Betriebe. Die Politische Gemeinde übernimmt keine Haftung bei Verlust und Beschädigung von Abfallsammelbehältern. Art. 12. Kehricht wird wöchentlich zweimal abgeführt. In Randgebieten und Weilern kann ein anderer Abfuhrturnus festgesetzt Für Sperrgut werden separate Abfuhren durchgeführt. Der Gemeinderat erlässt den Abfuhrplan. Art. 13. Für die Bereitstellung der zur Abfuhr sind die offiziellen Kehrichtsäcke des Verbandes und die Normalcontainer bis 800 Liter Inhalt zulässig. Die offiziellen Kehrichtsäcke sind in drei Grössen, nämlich für 30 35 Liter, 60 liter und 110 Liter Inhalt erhältlich. Die Politische Gemeinde regelt in Verbindung mit dem Verband die Beschaffung und den Vertrieb der Kehrichtsäcke sowie der Gebührenmarken. Art. 14. Sperrige, die nicht im offiziellen Kehrichtsack Platz finden, sind gebündelt oder in offenen Gefässen für die Sperrgutabfuhr bereitzustellen. Bezüglich Massen und Gewichte gelten die Weisungen des Verbandes. Art. 15. Für Gewerbe- und Industriebetriebe, deren sich art- und mengenmässig nicht für die ordentliche Abfuhr eignen, werden besondere Regelungen getroffen. Insbesondere gelten die vom Verband erlassenen Weisungen. Art. 16. Die Politische Gemeinde fördert die Kompostierung organischer. Gartenabfälle sollen fachgerecht kompostiert Es dürfen dabei keine nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung erfolgen. Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellte werden nicht mitgenommen. Bereitstellung Abstellplätze Anschaffung und Unterhalt der Abfallsammelbehälter Abfuhrplan Zulässige Behältnisse Sperrgut Gewerbeund Industrieabfälle Kompostierung organischer

Wiederverwertbare Sonderabfälle Flüssige auf Deponie Tierische, Tierkörper Gebühren Gebührenbemessung Information Art. 17. Zur Verwertung kompostierbarer oder wiederverwertbarer Materialien wie Glas, Papier, Altkleider, Altmetall, Aluminium, Öl, Batterien, Konservendosen, Altpneu, können besondere Abfuhren organisiert oder Sammelstellen eingerichtet Die Organisation und Durchführung kann Vereinen, Jugendorganisationen oder anderen Institutionen übertragen Vorbehalten bleiben spezielle Weisungen. Art. 18. Giftige, schädliche, feuer- und explosionsgefährliche sind nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen des Gemeinderates oder des Verbandes auf Kosten der Verursacher zu beseitigen. Art. 19. Geringe Mengen von Altöl sind der Sammelstelle abzuliefern. Im übrigen sind flüssige der Kehrichtverbrennungsanlage Bazenheid abzuliefern, sofern sie sich dafür eignen. Art. 20. auf Deponien sind vom Verursacher auf seine Kosten und nach den Weisungen des Verbandes abzuführen. Art. 21. Die Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten erfolgt nach den Weisungen des Gemeinderates. Für die Bereitstellung von Metzgereiabfällen und Konfiskaten sind vom Verursacher besondere Gefässe zu verwenden. Im übrigen gelten die jeweiligen Vorschriften von Bund und Kanton über die Tierkörperbeseitigung sowie die Weisungen und Richtlinien öffentlicher und privater Tierkörperbeseitigungsanlagen. Art. 22. Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Aufwändungen für die Abfallverwertung Gebühren. Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif. Art. 23. Die Gebühr für die Verwertung von n bemisst sich nach Art und Menge der für die Abfuhr zugelassenen Behältnisse. Für Spezialabfuhren und private Anlieferungen zur Verbrennungsanlage oder zur Deponie werden die Verwertungskosten direkt vom Verband berechnet. Die Gebühr für die Verwertung der ist im Verkaufspreis der offiziellen Kehrichtsäcke inbegriffen. Sperrige, die nicht in einem offiziellen Kehrichtsack bereitgestellt werden können, sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. Art. 24. Die Politische Gemeinde und der Verband orientieren periodisch über die Vorschriften für die einwandfreie Beseitigung der verschiedenen Abfallarten.

Art. 25. Gegen Verfügungen des Gemeinderates kann innert 14 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen Rekurs erhoben Verfügungen des Gemeinderates in Gebührensachen können innert 14 Tagen bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen angefochten Art. 26. Übertretungen von Vorschriften dieses Reglementes werden mit Busse bestraft. Die eidgenössichen und kantonalen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten. Art. 27. Dieses Reglement wird gemäss Art. 36 und 121 ff. des Gemeindegesetzes dem fakultativen Referendum unterstellt. Der Gemeinderat bestimmt, wann dieses Reglement in Kraft tritt. Art. 28. Die Verordnung über das Abfuhrwesen vom 14.12.1962 mit Nachtrag vom 23.06.1972 wird aufgehoben. Rechtsmittel Strafbestimmungen Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Flawil, 29. März 1988 GEMEINDERAT FLAWIL Der Gemeindamman: B. Isenring Der Gemeinderatsschreiber: A. Lieberherr