Verordnung. Schutzgegenstand und Schutzzweck

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Transkript:

Verordnung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis zum Schutz von Naturdenkmalen auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Ehingen, Alb-Donau-Kreis, vom 29.08.1994 Aufgrund von 24, 58 Abs. 3, 58 Abs. 4 und 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654, berichtigt 1976, S. 96), zuletzt geändert durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz vom 07.02.1994 (GBl. S. 73), wird verordnet: 1 Schutzgegenstand und Schutzzweck 1. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Flächen und Naturgebilde werden zu Naturdenkmalen erklärt. 2. Der Schutzgegenstand, die geschützte Umgebung und der Schutzzweck ergeben sich aus der Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. 3. Die Lage/Grenzen der Naturdenkmale sind in einer Übersichtskarte des Landratsamts Alb- Donau-Kreis vom 23.08.1994 im Maßstab 1 : 25.000 sowie in 112 Flurkarten im Maßstab 1 : 2.500 eingetragen. Die Bäume sind symbolhaft dargestellt, wobei der Punkt den realen Standort markiert; der Kreis gibt jedoch nicht den realen Kronendurchmesser wieder. Der Kronenbereich als geschützte Umgebung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. 4. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Untere Naturschutzbehörde, in Ulm sowie bei der Stadt Ehingen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. 2 Verbote 1. Es ist verboten, die Naturdenkmale zu beseitigen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beeinträchtigung oder nachhaltigen Störung der Naturdenkmale oder ihrer geschützten Umgebung führen können. Beeinträchtigung ist auch eine nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes.

2. Im Bereich der in der Anlage aufgeführten Naturdenkmale sowie im Bereich der geschützten Umgebung ist insbesondere verboten, 1. bauliche Anlagen i.s.d. Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 3. die Bodengestalt, z.b. durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Befestigungen zu verändern; 4. Stoffe aller Art abzulagern oder einzubringen; 5. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; 6. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; 7. neu aufzuforsten; 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; 9. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge aufzustellen sowie Anlagen oder Gegenstände für die Erholung einzurichten oder aufzustellen; 10. Feuer zu entzünden oder Feuerstellen anzulegen; 11. zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art zu fahren; 12. Bäume zu fällen, zu verletzen, Äste abzusägen, ihren Wurzelraum und die Bodenoberfläche darüber zu verändern sowie Schilder oder Plakate an ihnen anzubringen; 13. Feuchtgebiete zu entwässern, aufzufüllen, die bisherige Nutzung der Feuchtgebiete zu intensivieren oder die Ufervegetation zu beeinträchtigen; 14. Erdfälle aufzufüllen; 15. in Wacholderheiden und Magerrasen/Halbtrockenrasen aufzuforsten, zu zelten, zu lagern, Feuerstellen anzulegen, die bisherige Nutzung zu intensivieren, zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art zu fahren; 16. Hecken zu roden oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen oder zu zerstören; 17. Höhlen mit rauchenden Lichtquellen zu betreten, in Höhlen Feuer zu entzünden, zu lagern, Tiere von ihrem Standort zu entfernen oder zu beunruhigen sowie Pflanzen zu beeinträchtigen; 18. Felsen zu verändern, deren Pflanzenbewuchs zu beschädigen oder auf den Felsen bzw. in deren Hohlräumen lebende Tiere zu verletzen, zu beunruhigen oder von ihrem Standort zu entfernen sowie die Felsen zu beklettern; 19. im Bereich des in der Anlage als F.2 aufgeführten Naturdenkmals "Hoher Gießel" ist in der Zeit vom 15. März bis einschließlich 30. Juni das Befahren mit Wasserfahrzeugen (Booten) aller Art verboten (siehe auch: Verordnung des Landratsamts Alb-Donau- Kreis zum Schutze von brütenden Wasservögeln und zur Erhaltung der Ufervegetation an der Großen Lauter zwischen Anhausen, Kreis Reutlingen, und Erbstetten- Unterwilzingen, Alb-Donau-Kreis, vom 15.12.1980; Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises vom 18.12.1980).

3 Zulässige Handlungen 2 gilt nicht 1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Auf die Anwendungsverbote in Schutzgebieten der Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen. 2. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 4. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Bewirtschaftungsmaßnahmen sind mit der Fischereibehörde im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen; 5. nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde für die ökologisch verträgliche Entwicklung des Gewässers und des Talraumes im Rahmen des integrierten Donauprogrammes im Bereich der in der Anlage als C.1, E.22, E.23, E.24, O.2 und O.3 aufgeführten Naturdenkmale; 6. für Pflegemaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle vereinbart oder angeordnet werden; 7. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen; 8. für notwendige Altlastenerkundungen und Altlastensanierungen.

4 Schutz- und Pflegemaßnahmen Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der Unteren Naturschutzbehörde vereinbart oder festgelegt. Soweit Wald betroffen ist, geschieht dies im Einvernehmen mit dem Staatl. Forstamt. 5 Meldepflicht Schäden an den Naturdenkmalen sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen. 6 Befreiungen Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach 63 NatSchG Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde erteilt werden. 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s.d. 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Bereich der Naturdenkmale oder der geschützten Umgebung eine nach 2 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 9 Außerkrafttreten 1. a) Die Verordnung des früheren Landratsamtes Ehingen zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsausschnitten gegen Verunstaltung vom 09.09.1938 tritt insoweit außer Kraft, als sich ihr Geltungsbereich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Naturdenkmale bezieht. b) Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsausschnitten gegen Verunstaltung vom 09.09.1938 tritt insoweit außer Kraft, als sich ihr Geltungsbereich auf folgende Objekte bezieht:

Nr. 1/41-42 Hecken an der Bahnlinie Dettingen Nr. 1/43-44 2 Birnbäume Dettingen Nr. 1/1 4 Eichen Ehingen Nr. 1/3-5 3 Birnbäume Ehingen Nr. 1/6 Nußbaum Ehingen Nr. 1/7 Buche Ehingen Nr. 1/11-12 2 Buchen Ehingen Nr. 1/13-1/16 4 Pyramidenpappeln Ehingen Nr. 1/22 Silberweide Ehingen Nr. 1/25 Akaziengruppe Ehingen Nr. 1/26 Schillerlinde Ehingen Nr. 1/33 Standort heimischer Tiere im "Urwäldle Ehingen Nr. 1/34 Pappelreihe an der Donau Ehingen Nr. 1/35 Altwasser (westlich des Pfades, der vom Ehingen Wolfert zum Donaubad führt) Nr. 1/36 Altwasser (östlich der Straße Ehingen-Berg) Ehingen Nr. 1/40 Tannenmutter Ehingen Nr. 19/1 Bästlesbuche Frankenhofen Nr. 19/13 Steinbühlbuche (Tiefenhülen) Frankenhofen Nr. 21/14 Hecke Granheim Nr. 21/15 Hecke an der Steige Granheim Nr. 28/1-2 Hecke Heufelden Nr. 28/4 Hecke (Blienshofen) Heufelden Nr. 28/5-6 Hecke (Blienshofen) Heufelden Nr. 28/7 2 Birnbäume (Blienshofen) Heufelden Nr. 30/1-3 3 Birnbäume Kirchbierlingen Nr. 31/7 Hecken im Espenlau Kirchen Nr. 31/9 Hecken im Hagenbuch Kirchen Nr. 31/17, 18 2 Hecken Kirchen Nr. 31/19 Pappel (Stetten) Kirchen Nr. 36/1 Hecke bei "Steinge Mundingen Nr. 36/4 Hecke "Unter den Wiesen" Mundingen Nr. 36/5 Hecke "Im Alen Mundingen Nr. 48/1 Apfelbaum Rißtissen Nr. 48/2, 3 2 Birnbäume Rißtissen c) Im übrigen bleibt die Rechtsverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsausschnitten gegen Verunstaltung vom 09.09.1938 in Kraft. 2. a) Die Verordnung des früheren Landratsamtes Ehingen zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Ehingen vom 09.09.1938 tritt insoweit außer Kraft, als sich ihr Geltungsbereich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Naturdenkmale bezieht. b) Die Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Ehingen vom 09.09.1938 tritt insoweit außer Kraft, als sich ihr Geltungsbereich auf folgende Naturdenkmale bezieht:

5/1 Linde Altsteußlingen 5/2 3 2 Erdfälle Altsteußlingen 5/5 Apfelbaum (Wildling) Altsteußlingen 1/21 Nußbaum Berkach 9/3 Birnbaum (rechts der Straße Dächingen- Dächingen Granheim) 1/22 Apfelbaum Dettingen 1/8 Schneeglöckchen in größerer Menge Ehingen 1/9 Pflanzenbiotop Greuthau Ehingen 1/10 Standort seltener Pflanzen Ehingen 1/11 Erdfall "Berkacher Häule Ehingen 1/12 Erdfall "Zehntmannsacker Ehingen 1/14 Erdfall "Kohlhalde" Ehingen 1/2 4 3 Stoffelberglinden Ehingen 1/15 Findling Ehingen 1/17 19 Silberweiden Ehingen 1/20 Nußbaum Ehingen 21/1 Birnbaum Granheim 27/1 2 Donau-Altwasser mit seltenen Pflanzen Herbertshofen 28/1 Nußbaum Heufelden 28/3 Birnbaum (Blienshofen) Heufelden 30/1 Pflanzenbiotop Kirchbierlingen 31/1 Linde aus dem Jahr 1648 (Stetten) Kirchen 36/4 5 Birn- und Apfelbaum Mundingen 36/6 Birnbaum Mundingen 48/2 3 2 Apfelbäume Rißtissen 48/4 Birnbaum Rißtissen 48/5 Apfelbaum Rißtissen 48/6 Apfelbaum Rißtissen 52/1 Friedenslinde von 1871 Schaiblishausen c) Im übrigen bleibt die Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Ehingen vom 09.09.1938 in Kraft. 3. a) Die Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Ehingen vom 09.02.1952 tritt insoweit außer Kraft, als sich ihr Geltungsbereich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Naturdenkmale bezieht. b) Die Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Ehingen vom 09.02.1952 tritt insoweit außer Kraft, als sich ihr Geltungsbereich auf 37/1-2 2 Linden Nasgenstadt bezieht. c) Im übrigen bleibt die Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Ehingen vom 09.02.1952 in Kraft. 4. a) Weitere Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen treten insoweit außer Kraft, als sich ihr Geltungsbereich auf 5/2 Doline Egelhecke Altsteußlingen 5/6-8 3 Birnbäume Altsteußlingen bezieht.

b) Weitere Verordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen treten insoweit außer Kraft, soweit sich ihr Geltungsbereich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Naturdenkmale bezieht. Ulm, 29.08.1994 Dr. Wolfgang Schürle Landrat Verkündungshinweis: Gem. 60 a NatSchG ist eine Verletzung der in 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlaß dieser Verordnung schriftlich beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.