Der Retriever ist der unentbehrliche Helfer des Jägers für die Arbeit nach Schuss.

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REGLEMENT für APPORTIERPRÜFUNGEN mit Kaltwild 1 Einleitung 1.1 Allgemein 1.2 Ziel Der Retriever ist der unentbehrliche Helfer des Jägers für die Arbeit nach Schuss. Ziel dieser Prüfungen ist die Feststellung der Brauchbarkeit des Hundes für den Jagdbetrieb und damit die Eignung zur Zucht. 1.3 Grundlage Grundlage dieser Prüfungsordnung ist die von der AGJ (Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen) erlassene Prüfungs- und Leistungsrichterordnung (PLRO), für die Jagdhundeclubs. 1.4 Geltungsbereich In der Schweiz sind Prüfungen mit frisch geschossenem Wild (Field Trial A ) gesetzlich verboten, so gilt dieses Reglement für alle in der Schweiz durchgeführten Apportierprüfungen mit Kaltwild. 1.5 Meldung in der Gebrauchshundeklasse Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Retriever zur Meldung in der Gebrauchshundeklasse anlässlich internationaler, nationaler und RCS-Ausstellungen in der Schweiz. 2 Ausschreibung und Organisation Die Verantwortung für die Organisation, Durchführung und Leitung der Prüfungen liegt bei der Jagdkommission des RCS 2.1 Meldung und Publikationen Prüfungen nach diesem Reglement müssen der AGJ der SKG mittels des offiziellen Formulars und gemäss Anordnung der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen (TKJ) gemeldet werden. Für die Ausschreibung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG ist die TKJ verantwortlich. Diese Ausschreibung muss 10 Wochen vor Prüfungsdatum erfolgt sein. Zudem erfolgt die Ausschreibung in den offiziellen Publikationsorganen des RCS. 2.2 Richter und Prüfungsleiter Prüfungen mit Kaltwild dürfen nur von folgenden Richtern gerichtet werden: gewählte nationale und internationale Jagdhunderichter des RCS Britische Richter, die auf den A und B Listen des Britischen Kennel Clubs eingetragen sind ausländische Richter, die für CACT- Prüfungen ( Cold Game Tests und Field Trials) zugelassen sind. Der Prüfungsleiter muss ein vom RCS gewählter Jagdhunderichter, oder ein von der TKJ anerkannter Richter sein. 3 Leistungsklassen und Voraussetzungen

3.1 Klasse "C" Für Hunde, die erstmals an einer Kaltwildprüfung geführt werden: Voraussetzung sind Grundgehorsam und korrektes Apportieren von kaltem Wild. Für die Meldung ist ein Mindestalter von 15 Monaten vorgeschrieben. In der Klasse C wird nur mit Federwild gearbeitet. Hat ein Hund in der Klasse C dreimal das Prädikat vorzüglich erhalten, muss er in die Klasse 'B' aufsteigen. Hunde, welche die Bewertung vorzüglich an einem Field Trial à l'anglaise erreicht haben, dürfen in der Klasse B starten. Hat ein Hund einmal an einer "B" Prüfung teilgenommen, darf er nicht mehr in der Klasse "C" starten. 3.2 Klasse B (CACT und Reserve-CACT) Hat ein Hund einmal die Note vorzüglich oder zweimal die Note sg in der Klasse C erhalten oder vergleichbare Prüfungen bestanden, darf er in der Klasse B starten. In dieser Klasse wird mit Federwild, wenn möglich, auch mit Haarwild gearbeitet. In dieser Klasse dürfen das CACT und das R-CACT vergeben werden, sofern mindestens sechs Hunde gestartet sind. Das CACT und das RCACT dürfen nur vergeben werden, wenn der in Frage kommende Hund in allen gestellten Aufgaben hervorragende Arbeit geleistet hat und wenn er auch im tiefen Wasser geprüft wurde oder ein gültiges Wasserzertifikat vorweisen kann. 3.3 Leistungseintrag Der Eintrag im Leistungsheft der TKJ über eine bestandene Apportierprüfung B, die nach diesem Reglement durchgeführt wurde, gilt als Bescheinigung von Arbeit im Wasser im Sinne von Artikel 16 des FCI-Reglements. Die Prüfung der Wasserarbeit an einer C- und B-Prüfung muss gesondert als entsprechendes Wasserzertifikat eingetragen werden. 4 Anmeldung und Zulassung 4.1 Anmeldung zur Teilnahme Die Anmeldung kann auf der Website des RCS Online erfolgen. Alternativ kann beim Sekretariat der Jagdkommission ein Meldeformular bestellt werden. 4.2 Prüfungsordnung Hundebesitzer und Hundeführer, die an einer vom Retriever Club Schweiz (RCS) durchgeführten Apportierprüfung teilnehmen, sind verpflichtet von diesem Reglement Kenntnis zu nehmen und es einzuhalten. 4.3 Zulassung Jeder im Schweizerischen Hundestammbuch SHSB oder in einem von der FCI anerkannten Stammbuch eingetragene Retriever kann an den Prüfungen nach diesem Reglement teilnehmen. Ausgenommen sind von ansteckenden Krankheiten befallene Hunde und hitzige Hündinnen. Besitzer, gegen welche Strafsanktionen durch den RCS, die SKG, die FCI oder einer anderen der FCI unterstellten Sektion ausgesprochen wurden, sind von der Teilnahme an Prüfungen nach diesem Reglement ausgeschlossen. Ihre Hunde dürfen auch nicht von Drittpersonen geführt werden. 4.4 Haftung Der Hundeführer (Besitzer oder Führer) ist für jeden Schaden haftbar, den sein Hund bei

einer Apportierprüfung nach vorliegendem Reglement anrichtet. 4.5 Leistungshefte Das Jagdleistungsheft ist dem Organisator oder Prüfungsleiter vor Beginn der Prüfung ab zu geben. Das Impfzeugnis und das Wasserzertifikat sind, falls in der Ausschreibung angekündigt, ebenfalls vor Prüfungsbeginn vorzuweisen. 5 Anforderungen 5.1 Erwünschte Eigenschaften der Hunde Arbeitsfreude Jagdverstand Standruhe Nase Fähigkeit, Wild zu finden ('gamefinding ability') Weiches Maul Merkfähigkeit Ausdauer in der Suche Gehorsam Schnelles Apportieren in die Hand des Führers 5.2 Leine und Halsung Während der Prüfungsaufgaben arbeiten alle Hunde unangeleint und ohne Halsung. Im Prüfungsgelände sind alle nicht arbeitenden Hunde anzuleinen. 5.3 Verhalten Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Prüfungsleiters, der Richter und der Ordner Folge leisten. Sie dürfen Führer und Hunde nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht bei der ordnungsgemässen Prüfung der Hunde behindern. Der Hundeführer hat das Recht, unmittelbar vor der Aufgabe Fragen an den Richter zu stellen. Diskussionen mit dem PL-TKJ oder den Richtern während der einzelnen Aufgaben sind nicht statthaft. 5.4 Ausschluss Hundeführer, die beim Appell nicht anwesend sind, können von der Prüfung ausgeschlossen werden, es sei denn, es liegen entschuldbare Gründe vor. Die Richter oder der Prüfungsleiter TKJ können jeden Hundeführer oder Zuschauer, der den Verlauf der Prüfung stört, vom Prüfungsort verweisen. Von der Prüfung werden unter Verlust des Nenngeldes ausgeschlossen: Nichtbeachten der Anweisungen des Richters oder Prüfungsleiters Schlechte Behandlung des Hundes oder ein Verhalten, das gemäss gültigem Tierschutzgesetz nicht zulässig ist. (Siehe gültige PLRO) Störung eines Teilnehmers oder dessen Hundes (z.b. mit eigenem fiependem Hund). Dies gilt auch in der Wartezone. Ängstliche und aggressive Hunde 6 Prüfungsbestimmungen 6.1 Prüfungsdurchführung

Die Durchführung und Leitung der Prüfung ist Sache der Jagdkommission und des TKJ- Prüfungsleiters. Die Prüfung wird nach FCI-Reglementen durchgeführt. Mindestteilnehmer sind sechs Hunde. Sofern notwendig kann eine Prüfung an zwei Tagen durchgeführt werden. 6.2 Prüfungsaufgaben Die Aufgaben müssen echten Jagdcharakter haben. 6.3 Schussabgaben Schüsse sollen mehrheitlich mit einem Jagdgewehr abgegeben werden und bei Markierungen vor dem Auswerfen des Wildes erfolgen. 6.4 Wasserarbeit Für die Vergabe des CACT und R-CACT muss der Hund schwimmend aus dem Wasser apportieren. Falls kein Wasser zur Verfügung steht, muss nachgewiesen werden, dass der Hund anlässlich einer offiziellen Prüfung (national oder international) erfolgreich aus dem Wasser apportiert hat. Dies muss im Leistungsheft eingetragen und von zwei Richtern unterschrieben sein. Das Zertifikat ist zwei Jahre gültig. 7 Bewertung 7.1 Schwere Fehler übermässige Abhängigkeit vom Hundeführer nachlässiges Apportieren (sloppy retrieving) lautes Einwirken durch den Hundeführer unruhiges Verhalten am Bein, so dass der Hundeführer dem Hund zuviel Aufmerksamkeit schenken muss mangelnde Führigkeit und / oder unnötige Störung des bejagten Gebiets schlechtes Markieren und / oder schlechtes Merken der Fallstelle mangelhaftes Fussgehen langsames Arbeiten und / oder mit wenig Initiative 7.2 Ausscheidungsfehler Tauschen aggressives Verhalten gegenüber Menschen und/oder anderen Hunden hartes Maul zweimaliges Begehen eines schweren Fehlers Winseln oder Bellen Schussscheue (siehe 5.4) Einspringen ausser Kontrolle geraten Wild hetzen oder weitersuchen mit Kaltwild im Fang nicht finden / nicht zurückbringen eines Stückes / nicht aufnehmen Anfassen des Hundes vor dem Schicken Verweigerung, Wasser anzunehmen hochgradiges Knautschen 'eye-wipe' (eine nicht genützte Chance, Wild zu finden und zurückzubringen, wenn dieses Stück Wild vom nachfolgend geschickten Hund unter den genau gleichen Bedingungen gefunden oder zurückgebracht oder aber von einem Richter aufgehoben wird). 'Einspringen' (der Hund verlässt ohne Aufforderung seinen Platz beim Hundeführer und muss gestoppt werden). 'Ausser Kontrolle' (der Hund hört nicht auf die Befehle des Hundeführers und kann weder ins richtige Suchgebiet geschickt noch zurück gerufen werden). Ein Hund, der einen ausscheidenden Fehler macht, wird nicht mehr weiter geprüft. Er erscheint auf der Rangliste als eliminé.

7.3 Qualifikationen Für jede Aufgabe werden maximal 20 Punkte vergeben. Die Qualifikationen werden durch die erreichte Punktzahl im Verhältnis zur maximalen Punktzahl bestimmt: Mehr als 90 Prozent: Mehr als 80 Prozent: Mehr als 70 Prozent: vorzüglich (v) sehr gut (sg) gut (g) 70 Prozent und weniger bedeutet non classé nc, (bestanden aber nicht klassiert) 50 Prozent und weniger bedeutet mangelhaft, nicht bestanden 7.4 Einspruch Richterentscheide sind nicht anfechtbar. Gegen andere Benachteiligungen, Fehler oder Irrtümer kann bis 30 Minuten nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Einspruch beim Prüfungsleiter eingelegt werden. Die Richter und der Prüfungsleiter entscheiden gemeinsam über den Einspruch. Nähere Angaben finden sich in der Einspruchsverordnung (siehe gültige PLRO). 8 Schlussbestimmungen 8.1 Korrektheit Der in diesem Reglement in männlicher Form abgefasste Text gilt sinngemäss auch für die weibliche Form. Im Zweifelsfall ist der deutsche Text massgebend. 8.2 Genehmigung Dieses Reglement der Apportierprüfungen für Retriever steht im Einklang mit der Prüfungs- und Leistungsrichter Ordnung (PLRO) und wurde von der der AGJ (TKJ) genehmigt. Präsident TKJ Sekretär TKJ Dieses Reglement wurde von der ordentlichen Generalversammlung des RCS mit der erforderlichen einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten genehmigt und tritt sofort in Kraft. 18. April 2015 Der Präsident des RCS Präsidentin Jagdkommission des RCS Jacques Ditesheim Silvia Mutter

Anhang: Einspruchsverordnung für Apportierprüfungen 1 Berechtigung Das Einspruchsrecht steht nur dem Führer eines an der Prüfung teilnehmenden Hundes zu. 2 Inhalt Der Inhalt des Einspruchs beschränkt sich auf Fehler und Irrtümer des Organisators, der Richter oder Helfer in der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, sofern Führer oder Hund benachteiligt oder in ihrer Arbeit gestört wurden. 3 Einspruchsfrist Die Einspruchsfrist endet eine halbe Stunde nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. 4 Form und Gebühr Der Einspruch ist in einfacher Form schriftlich begründet beim Prüfungsleiter unter gleichzeitiger Entrichtung von Fr. 100.-- Einspruchsgebühren einzulegen. 5 Entscheid Über den Einspruch entscheiden die amtierenden Richter und der Prüfungsleiter. Der Entscheid ist endgültig. Er kann im Falle nicht gütlicher Beilegung lauten auf: Zurückweisung des Einspruchs Berichtigung der Benotung bei fehlerhafter Anwendung der Prüfungsordnung oder bei Ermessensmissbrauch Über die Verhandlung hat der Prüfungsleiter ein Protokoll zu erstellen, das neben dem Entscheid auch eine kurze Begründung enthält. Dieses Protokoll ist mit dem Prüfungsleiterbericht dem Jagdobmann des RCS einzureichen.