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I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss

Transkript:

Vereinte Nationen Generalversammlung Verteilung: Allgemein 23. Dezember 2016 Einundsiebzigste Tagung Tagesordnungspunkt 50 Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 6. Dezember 2016 [aufgrund des Berichts des Ausschusses für besondere politische Fragen und Entkolonialisierung (Vierter Ausschuss)(A/71/494)] 71/95. Tätigkeit des Sonderausschusses zur Untersuchung israelischer Praktiken, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete beeinträchtigen Die Generalversammlung, geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, sowie geleitet von dem humanitären Völkerrecht, insbesondere dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 1, sowie von den internationalen Normen auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 2 und den Internationalen Menschenrechtspakten 3, unter Hinweis auf ihre einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 2443 (XXIII) vom 19. Dezember 1968 und 70/87 vom 9. Dezember 2015, und die einschlägigen Resolutionen des Menschenrechtsrats, namentlich die Resolutionen S-12/1 vom 16. Oktober 2009 4, S-21/1 vom 23. Juli 2014 5 und 29/25 vom 3. Juli 2015 6, sowie unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, unter Berücksichtigung des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs vom 9. Juli 2004 über die Rechtsfolgen des Baus einer Mauer in dem besetzten palästinensischen Gebiet 7 und in dieser Hinsicht auf ihre Resolution ES-10/15 vom 20. Juli 2004 verweisend, 16-21253 (G) *1621253* 1 United Nations, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 973. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1954 II S. 781, 917; LGBl. 1989 Nr. 21; öbgbl. Nr. 155/1953; AS 1951 300. 2 Resolution 217 A (III). In Deutsch verfügbar unter http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/ aemr.pdf. 3 Resolution 2200 A (XXI), Anlage. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1973 II S. 1533; LGBl. 1999 Nr. 58; öbgbl. Nr. 591/1978; AS 1993 750 (Zivilpakt); dbgbl. 1973 II S. 1569; LGBl. 1999 Nr. 57; öbgbl. Nr. 590/1978; AS 1993 725 (Sozialpakt). 4 Siehe Official Records of the General Assembly, Sixty-fourth Session, Supplement No. 53A (A/64/53/Add.1), Kap. I. 5 Ebd., Sixty-ninth Session, Supplement No. 53 (A/69/53), Kap. IV. 6 Ebd., Seventieth Session, Supplement No. 53 (A/70/53), Kap. II. 7 Siehe A/ES-10/273 und Corr.1.

unter Hinweis auf die Erklärung vom 15. Juli 1999 und die am 5. Dezember 2001 und 17. Dezember 2014 8 verabschiedeten Erklärungen der Konferenz der Hohen Vertragsparteien des Vierten Genfer Abkommens und unter Begrüßung der Initiativen, die die Vertragsstaaten im Einklang mit Artikel 1 des Abkommens einzeln und gemeinsam unternommen haben, um die Einhaltung des Abkommens in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, sicherzustellen, sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 58/292 vom 6. Mai 2004, Kenntnis nehmend von dem Bericht der unabhängigen internationalen Ermittlungsmission zur Untersuchung der Auswirkungen der israelischen Siedlungen auf die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte des palästinensischen Volkes im gesamten besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems 9, sowie Kenntnis nehmend von der Resolution 31/36 des Menschenrechtsrats vom 24. März 2016 10, in der Überzeugung, dass die Besetzung an sich bereits eine grobe und schwere Verletzung der Menschenrechte darstellt, mit großem Bedauern Kenntnis davon nehmend, dass sich die israelische Besetzung zum fünfzigsten Mal jährt, und betonend, dass dringend Anstrengungen unternommen werden müssen, um die negativen Entwicklungen vor Ort umzukehren und einen politischen Horizont für die Förderung und Beschleunigung echter Verhandlungen wiederherzustellen, die darauf zielen, ein Friedensabkommen zu erreichen, das die israelische Besetzung, die 1967 begann, vollständig beendet, und alle grundlegenden Fragen betreffend den endgültigen Status ausnahmslos zu lösen und so eine friedliche, gerechte, dauerhafte und umfassende Lösung der Palästina-Frage herbeizuführen, feststellend, dass die Besetzung und die darauf folgenden anhaltenden und systematischen Verstöße gegen das Völkerrecht durch Israel, insbesondere des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, als Hauptquellen anderer Rechtsverletzungen und diskriminierender Politiken Israels gegen die palästinensische Zivilbevölkerung in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, betrachtet werden, in ernster Sorge über die anhaltenden nachteiligen Auswirkungen der fortgesetzten rechtswidrigen israelischen Praktiken und Maßnahmen in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, namentlich die übermäßige Gewaltanwendung gegen palästinensische Zivilpersonen durch die israelischen Besatzungstruppen, die Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert hat, die umfangreiche Zerstörung von Eigentum und lebenswichtiger Infrastruktur, namentlich während der israelischen Militäroperationen im Gazastreifen im Juli und August 2014, sowie die laufenden Siedlungstätigkeiten und den Bau der Mauer, die Binnenvertreibung von Zivilpersonen, die Verhängung von Kollektivstrafen, insbesondere gegen die Zivilbevölkerung im Gazastreifen, wo fortgesetzte schwere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einer Blockade gleichkommen, und die Inhaftierung und Gefangenhaltung von Tausenden von Palästinensern, mit dem Ausdruck ihrer ernsten Besorgnis über die Spannungen, die Instabilität und die Gewalt in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, aufgrund der illegalen Politiken und Praktiken der Besatzungsmacht Israel, insbesondere der 8 A/69/711-S/2015/1, Anlage. 9 A/HRC/22/63. 10 Siehe Official Records of the General Assembly, Seventy-first Session, Supplement No. 53 (A/71/53), Kap. IV, Abschn. A. 2/5

Provokationen und Aufwiegelungen betreffend die Heiligen Stätten Jerusalems, einschließlich des Haram al-sharif, in ernster Sorge über alle Gewalthandlungen, Einschüchterungen und Provokationen seitens israelischer Siedler gegenüber palästinensischen Zivilpersonen und ihrem Eigentum, darunter Häuser, Moscheen, Kirchen und Agrarland, sowie in ernster Sorge über Berichte, wonach während der Militäroperationen im Gazastreifen von Dezember 2008 bis Januar 2009 schwere Menschenrechtsverletzungen und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen wurden, namentlich über die Feststellungen in der vom Generalsekretär erstellten Zusammenfassung des Berichts der Untersuchungskommission 11 sowie in dem Bericht der Ermittlungsmission der Vereinten Nationen für den Gaza-Konflikt 12, und erneut darauf hinweisend, dass alle Parteien den an sie gerichteten Empfehlungen ernsthaft Folge leisten müssen, um Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit zu gewährleisten, beklagend, dass während der Militäroperationen im Gazastreifen im Juli und August 2014 Tausende Zivilpersonen, darunter Frauen und Kinder, getötet und verletzt wurden, Kenntnis nehmend von dem Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission nach Resolution S-21/1 des Menschenrechtsrats 13 und unter Betonung der zwingenden Notwendigkeit, Rechenschaftspflicht für alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zu gewährleisten, um Straflosigkeit zu beenden, für Gerechtigkeit zu sorgen, von weiteren Verstößen abzuschrecken, Zivilpersonen zu schützen und den Frieden zu fördern, nach Behandlung des Berichts des Sonderausschusses zur Untersuchung israelischer Praktiken, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete beeinträchtigen, 14 sowie der einschlägigen Berichte des Generalsekretärs 15, unter Hinweis auf die Prinzipienerklärung über vorübergehende Selbstverwaltung vom 13. September 1993 16 und die darauf folgenden Durchführungsabkommen zwischen der palästinensischen und der israelischen Seite, betonend, wie dringlich es ist, dass die israelische Besetzung, die 1967 begann, vollständig beendet wird und die Menschenrechte des palästinensischen Volkes somit nicht mehr verletzt werden und dass die Verwirklichung seiner unveräußerlichen Menschenrechte, einschließlich seines Rechts auf Selbstbestimmung und einen unabhängigen Staat, ermöglicht wird, Kenntnis nehmend von dem am 23. September 2011 gestellten Antrag Palästinas auf Aufnahme in die Vereinten Nationen 17, unter Hinweis auf ihre Resolution 67/19 vom 29. November 2012, mit der, unter anderem, Palästina in den Vereinten Nationen der Status eines Beobachterstaats ohne Mitgliedschaft gewährt wurde, und Kenntnis nehmend von dem Folgebericht des Generalsekretärs 18, 11 Siehe A/63/855-S/2009/250. 12 A/HRC/12/48. 13 A/HRC/29/52. 14 A/71/352. 15 A/71/321, A/71/392, A/71/315, A/71/355 und A/71/364. 16 A/48/486-S/26560, Anlage. 17 A/66/371-S/2011/592. 18 A/67/738. 3/5

im Hinblick auf den Beitritt Palästinas zu mehreren Menschenrechtsverträgen und den grundlegenden Verträgen auf dem Gebiet des humanitären Rechts sowie anderen internationalen Verträgen, 1. würdigt die Unparteilichkeit und die Bemühungen des Sonderausschusses zur Untersuchung israelischer Praktiken, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete beeinträchtigen, bei der Wahrnehmung der ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben trotz der Behinderung seines Auftrags; 2. verlangt abermals, dass die Besatzungsmacht Israel im Einklang mit ihren Verpflichtungen als Mitgliedstaat der Vereinten Nationen mit dem Sonderausschuss bei der Erfüllung seines Auftrags zusammenarbeitet, und beklagt die nach wie vor mangelnde Zusammenarbeit in dieser Hinsicht; 3. missbilligt die Politiken und Praktiken Israels, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete verletzen, wie aus dem Bericht des Sonderausschusses über den Berichtszeitraum 14 hervorgeht; bekundet ernste Besorgnis über die infolge rechtswidriger israelischer Praktiken und Maßnahmen bestehende kritische Situation in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, insbesondere im Gazastreifen, verurteilt insbesondere alle illegalen israelischen Siedlungstätigkeiten und den Bau der Mauer und fordert ihre sofortige Beendigung sowie die Aufhebung der Blockade des Gazastreifens und eine vollständige Einstellung der übermäßigen und unterschiedslosen Gewaltanwendung und militärischen Operationen gegen die Zivilbevölkerung, der Gewaltakte von Siedlern, der Zerstörung und Einziehung von Grundstücken, insbesondere der Zerstörung von Wohnhäusern als Vergeltungsmaßnahme, der Vertreibung von Zivilpersonen, der Verhängung von Kollektivstrafen sowie der Inhaftierung und Gefangenhaltung von Tausenden von Zivilpersonen; 5. ersucht den Sonderausschuss, bis zur vollständigen Beendigung der israelischen Besetzung die israelischen Politiken und Praktiken in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und anderen seit 1967 von Israel besetzten arabischen Gebieten auch weiterhin zu untersuchen, insbesondere die israelischen Verstöße gegen das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 1, und sich nach Bedarf mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz im Einklang mit dessen Vorschriften ins Benehmen zu setzen, um das Wohlergehen und die Menschenrechte der Völker der besetzten Gebiete, einschließlich der Gefangenen und Inhaftierten, zu gewährleisten und dem Generalsekretär so bald wie möglich und danach je nach Bedarf Bericht zu erstatten; 6. ersucht den Sonderausschuss außerdem, dem Generalsekretär regelmäßig periodische Berichte über die jeweilige Situation in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, vorzulegen; 7. ersucht den Sonderausschuss ferner, die Behandlung und den Status der Tausenden von Gefangenen und Inhaftierten, darunter Kindern und Frauen, in israelischen Gefängnissen und Internierungszentren in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ost-Jerusalems, und anderen seit 1967 von Israel besetzten arabischen Gebieten auch weiterhin zu untersuchen, und bekundet ihre tiefe Sorge über die harten Bedingungen und die Misshandlung von Gefangenen und die jüngsten Hungerstreiks, wobei sie betont, dass alle anwendbaren Regeln des Völkerrechts geachtet werden müssen, insbesondere das Vierte Genfer Abkommen 1, die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln) 19 und die Grundsätze der Vereinten Natio- 19 Resolution 70/175, Anlage. 4/5

nen für die Behandlung weiblicher Gefangener und für nicht freiheitsentziehende Maßnahmen für weibliche Straffällige (Bangkok-Regeln) 20 ; 8. ersucht den Generalsekretär, a) dem Sonderausschuss alle erforderlichen Hilfen zu gewähren, auch soweit diese für seine Besuche in den besetzten Gebieten benötigt werden, damit er die in dieser Resolution genannten israelischen Politiken und Praktiken untersuchen kann; b) seine Guten Dienste einzusetzen, um den Sonderausschuss bei der Durchführung seines Mandats zu fördern und zu unterstützen; c) dem Sonderausschuss auch künftig das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, das ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt; d) den Mitgliedstaaten die in Ziffer 6 genannten periodischen Berichte regelmäßig zukommen zu lassen; e) über die Sekretariats-Hauptabteilung Presse und Information mit allen verfügbaren Mitteln für eine möglichst weite Verbreitung der Berichte des Sonderausschusses sowie von Informationen über seine Tätigkeit und seine Arbeitsergebnisse zu sorgen und nötigenfalls vergriffene Berichte des Sonderausschusses neu aufzulegen; f) der Generalversammlung auf ihrer zweiundsiebzigsten Tagung über die ihm mit dieser Resolution übertragenen Aufgaben Bericht zu erstatten; 9. beschließt, den Punkt Bericht des Sonderausschusses zur Untersuchung israelischer Praktiken, die die Menschenrechte des palästinensischen Volkes und anderer Araber der besetzten Gebiete beeinträchtigen in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundsiebzigsten Tagung aufzunehmen. 53. Plenarsitzung 6. Dezember 2016 20 Resolution 65/229, Anlage. 5/5