Originaltext. (Stand am 20. Mai 2003)

Ähnliche Dokumente
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Schweden über die Rückübernahme von Personen

Abkommen. Übersetzung 1

Abkommen

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abkommen. Originaltext. Präambel

Übersetzung 1. (Stand am 14. Februar 2006)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Estland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abkommen. Originaltext

(Durchbeförderungsabkommen) Originaltext. (Stand am 24. Juni 1997)

(Rückübernahmeabkommen) Originaltext. (Stand am 1. März 1998)

(Rückübernahmeabkommen) Originaltext. (Stand am 1. November 1996)

Abgeschlossen in Bern am 3. Juli 2000 Inkrafttreten: 1. Januar 2001

(Rückübernahmeabkommen) Originaltext. (Stand am 22. Januar 1998)

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria

Übersetzung 1 Abkommen

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kamerun über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen

Besitzstands und der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Benin über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen

Originaltext. (Stand am 1. Oktober 2011)

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012

Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA)

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea über soziale Sicherheit

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen

Abgeschlossen in Wien am 1. Februar 2013 Inkrafttreten: 1. März 2013

haben Folgendes vereinbart: Artikel 1

Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

BGBl. III - Ausgegeben am 21. Februar Nr von 4

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

in der Absicht, gemeinsam der illegalen Migration im Geiste der europäischen Anstrengungen

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. Dezember 2016 (OR. en)

Abkommen. Originaltext

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreichs Spanien (im Weiteren die Parteien genannt),

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 14. November 2016/ 9. Dezember 2016 Inkrafttreten: 2. Januar 2017

ARTIKEL 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1

Originaltext. (Stand am 8. Juni 1995)

Abgeschlossen am 4. Oktober 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. Dezember 2016

Technische Vereinbarung

Protokoll. zur Änderung des Abkommens vom 23. August zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Großherzogtum Luxemburg

Jahrgang 1978 Ausgegeben am 9. März Stück

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die Vertragsparteien) haben. Artikel 1

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 26. April 2000 Teil III

Technische Vereinbarung

Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.

Übersetzung 1. (Stand am 1. Juni 2010)

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme

Abgeschlossen in Bern am 20. Dezember 2012 Inkrafttreten: 1. April 2015

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Kuwait über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Titel I Allgemeine Bestimmungen. Übersetzung 1

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Übersetzung 1. (Stand am 1. Oktober 2012)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg (im Weiteren die Parteien genannt)

Verständigungsprotokoll

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr... ausgegeben am

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

I. Zuständige Behörden und Grenzübergangsstellen Artikel 1 Zuständige Behörden

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1960 Ausgegeben am 15. November Stück

Vereinbarung. Kapitel I: Allgemeines. Kapitel II: Datenaustausch. Originaltext

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Übersetzung 1. Belp, 21. April Sergio França Danese Generalsekretär Brasilianisches Aussenministerium Brasilia

Protokoll zum Abkommen

Vereinbarung. zur. Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über.

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

R e g i e r u n g s v o r l a g e

Rahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über

1370 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 1 von 4

Abkommen

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien

Freundschaftsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung des Königreichs der Niederlande. über

I Grenzübertritt und Anmeldung. Originaltext. (Stand am 25. Januar 2005)

Transkript:

Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abgeschlossen am 9. Juli 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. Februar 2003 (Stand am 20. Mai 2003) Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik der Philippinen (nachstehend «Vertragsparteien» genannt) in dem Wunsch, die Solidarität und Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern, in der Absicht, Massnahmen gegen illegale Migration zu ergreifen und in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Grundsatz der Rückübernahme (1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei jede Person, welche die für das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. (2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei für die rückzuübernehmende Person unverzüglich die für ihre Rückführung erforderlichen Reisepapiere aus. (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine solche Person unter denselben Bedingungen in ihr eigenes Hoheitsgebiet zurück, wenn später festgestellt wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht besass. AS 2003 1172 1

Freundschaft. Niederlassung und Aufenthalt Art. 2 Nachweis der Staatsangehörigkeit Die Staatsangehörigkeit ist durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen nationalen Identitätskarte nachzuweisen. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, erkennen die Behörden der ersuchten Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der Person an, und es wird keine weitere Überprüfung verlangt. Art. 3 Vermutung der Staatsangehörigkeit (1) Die Staatsangehörigkeit kann vermutet werden aufgrund der Vorlage eines der folgenden Dokumente: (a) eines der in Artikel 2 erwähnten Dokumente, dessen Gültigkeit zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückübernahmegesuchs abgelaufen ist, (b) Identitätskarte, welche die Zugehörigkeit zur Schweizerischen Armee oder zu den philippinischen Streitkräften belegt, (c) Führerschein, (d) Geburtsurkunde oder (e) Registrierungsbuch der Seeleute. In diesem Fall gilt die Staatsangehörigkeit als vermutet, sofern die ersuchte Vertragspartei dies nicht bestritten hat. (2) Die Vermutung der Staatsangehörigkeit kann auch untermauert werden durch: (a) Fotokopien eines der oben bezeichneten Dokumente, (b) das Protokoll der gemäss Artikel 4 durchgeführten Anhörung der betreffenden Person, das ordnungsgemäss von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei aufgezeichnet wurde, (c) Zeugenaussagen, (d) Angaben, die von der betreffenden Person geliefert werden oder (e) die Sprache der betreffenden Person. Art. 4 Anhörungen und andere Mittel zum Nachweis oder Vermutung der Staatsangehörigkeit (1) Wenn die Staatsangehörigkeit einer Person auf der Basis der vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, führt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich eine Anhörung mit der betreffenden Person durch. (2) Wenn die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person während der von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei durchgeführten Anhörungen festgestellt wird oder glaubhaft gemacht werden kann, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung sofort ein Reisepapier aus. (3) Wenn die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei es für notwendig erachtet und wenn die ersuchende Vertragspartei dies wünscht, können Sachverständige 2

Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abk. mit den Philippinen damit beauftragt werden, Anhörungen mit dem Ziel durchzuführen, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen. Wenn die Staatsangehörigkeit infolge dieser Anhörungen glaubhaft gemacht werden kann, erfolgt die unverzügliche Ausstellung eines Reisepapiers durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei. Art. 5 Einreichung eines Rückübernahmegesuchs (1) Ein Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu stellen und hat die folgenden Informationen über die betreffende Person zu enthalten: (a) Vor- und Familienamen, gegebenenfalls Geburtsname, (b) Geschlecht, (c) Geburtsdatum und -ort, (d) Staatsangehörigkeit, (e) letzte bekannte Adresse im ersuchten Vertragsstaat und (f) Typ, Nummer, Gültigkeitsdauer des Passes oder anderer Reisepapiere sowie, falls verfügbar, Angaben über die ausstellende Behörde. Eine Fotokopie des besagten Dokumentes ist, falls verfügbar, ebenfalls zu liefern. (2) Wenn die betreffende Person medizinischer Versorgung bedarf, ist eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands und des Bedarfs an medizinischer Behandlung beizufügen. Art. 6 Fristen (1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das an sie gerichtete Rückübernahmegesuch innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach dessen Eingang. (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen jede Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde. Auf Antrag kann diese Frist so lange verlängert werden, wie es die Behandlung von rechtlichen Erfordernissen oder praktischen Schwierigkeiten erfordert. Art. 7 Datenschutz (1) In Bezug auf die Rückübernahme von Personen mitzuteilende Personendaten dürfen ausschliesslich betreffen: (a) die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten), (b) den Reisepass, die nationale Identitätskarte, andere Identitäts- und Reisepapiere (Nummer, Gültigkeitsperiode, Ausstellungsdatum und Ausstellungsort, ausstellende Behörde), 3

Freundschaft. Niederlassung und Aufenthalt (c) sonstige Details wie Fingerabdrücke und Photographien, die erforderlich sind, um die zu übergebende Person zu identifizieren oder um festzustellen, ob die Bedingungen für die Rückübernahme unter diesem Abkommen erfüllt wurden, sowie (d) Transitorte und Reisewege. (2) Die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens mitgeteilten Personendaten sind in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem internationalen Recht zu erfassen, zu verarbeiten und zu schützen. Insbesondere sind die folgenden Grundsätze einzuhalten: (a) die Vertragspartei, welche die Daten erhält, hat die Daten nur zu dem in diesem Abkommen festgesetzten Zweck und unter den von der übermittelnden Vertragspartei festgesetzten Bedingungen zu verwenden; (b) auf Antrag hat die Vertragspartei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Vertragspartei über die beabsichtigte Verwendung der Daten zu informieren; (c) Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Die Weitergabe der unter diesem Abkommen mitgeteilten Daten an andere Stellen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei; (d) die übermittelnde Vertragspartei ist gehalten, sich von der Richtigkeit der Daten sowie von deren Notwendigkeit und Angemessenheit im Verhältnis zu dem mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Die übermittelnde Vertragspartei hat die nach eigenem nationalem Recht geltenden Beschränkungen bezüglich der Datenübermittlung zu beachten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, ist die Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat unverzüglich zu benachrichtigen. Diese hat die Richtigstellung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen; (e) die betreffende Person ist auf ihr Gesuch hin, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der um Information ersuchten Vertragspartei, in Kenntnis zu setzen über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über deren Verwendungszweck; (f) Personendaten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck, zu welchem sie mitgeteilt wurden erfordert. Jede Vertragspartei hat die Daten einem geeigneten Gremium mit unabhängiger Kontrolle der Datenverarbeitung und -verwendung anzuvertrauen; (g) jede Vertragspartei ist gehalten, Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Der Schutz der Daten hat mindestens demjenigen zu entsprechen, der Daten gleicher Art nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei zukommt. 4

Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Abk. mit den Philippinen Art. 8 Kosten Alle Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme vom Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei bis zum Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei entstehen, trägt die ersuchende Vertragspartei Art. 9 Durchführungsbestimmungen (1) Innerhalb von dreissig (30) Tagen nach der Unterzeichnung dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien sich gegenseitig die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige zentrale Behörde sowie deren Adresse mit und übergeben eine Liste der Ein- und Ausreiseorte, an denen die Rückübernahme durchgeführt wird. (2) Die Vertragsparteien unterrichten sich unverzüglich über Änderungen bezüglich der zentralen Behörde und deren Adresse sowie bezüglich der Ein- und Ausreiseorte. Art. 10 Modalitäten der guten Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den betreffenden Behörden der Vertragsparteien mittels gegenseitiger Konsultationen, mündlich oder schriftlich, oder auf diplomatischem Wege bereinigt. (2) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit von Personen, die das Land zu verlassen haben, um die Abläufe dieses Abkommens zu erleichtern. Art. 11 Weitere Verpflichtungen unter internationalem Recht Dieses Abkommen lässt weitere Verpflichtungen der Vertragsparteien unter internationalem Recht unberührt. Art. 12 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein Das vorliegende Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und für dessen Staatsangehörige. Art. 13 Suspendierung Jede Vertragspartei kann, nach Konsultation der anderen Vertragspartei, die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der nationalen Sicherheit teilweise oder ganz suspendieren. Diese Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die vollständige oder teilweise Suspendierung der Bestimmungen dieses Abkommens tritt dreissig (30) Kalendertage nach Eingang der Suspendierungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei in Kraft. 5

Freundschaft. Niederlassung und Aufenthalt Art. 14 Beendigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern keine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei offiziell auf diplomatischem Wege ihren Wunsch, dieses Abkommen zu beenden, mitteilt. Die Beendigung dieses Abkommens wird sechs (6) Monate nach Eingang der Beendigungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam. Art. 15 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten durch die Vertragsparteien erfolgenden Bekanntmachung des Abschlusses des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in Kraft. Geschehen zu Manila am 9. Juli 2002 in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Ruth Metzler-Arnold Für die Republik der Philippinen: Hernando B. Perez 6