ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

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Transkript:

ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL Gemeindeverwaltung Liedertswil Stand 01.01.2006 1

INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Sorgfalltspflicht der Bevölkerung... 3 4 Information... 4 5 Private Kompostierung... 4 6 Vorgeschriebene und verbotene Entsorgungsarten... 4 II. SAMMLUNGSEINRICHTUNGEN a) Sammlung von vermischten Abfällen... 5 7 Siedlungsabfälle und Sperrgut... 5 b) Separatsammlungen... 5 8 Wiederverwertbare Abfälle... 5 9 Organische Abfälle... 6 10 Sonderabfälle aus Haushaltungen... 6 III. Finanzierung 11 Prinzip, Kostenerhebung... 6 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 12 Vollzug... 7 13 Strafbestimmungen, Rechtsschutz... 7 14 Inkrafttreten... 7 Tarifordnung... 8 Gemeindeverwaltung Liedertswil 2

REGLEMENT UEBER DIE WIEDERVERWERTUNG UND ENTSORGUNG VON ABFAELLEN (ABFALLREGLEMENT) Die Einwohnergemeindeversammlung vom 17.Oktober 1990 erlässt, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 folgendes Reglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck Dieses Reglement will dafür sorgen, dass: a) Abfälle soweit als möglich reduziert und wiederverwertet werden; b) verschiedene Abfallarten entsprechend ihren Eigenschaften getrennt erfasst und behandelt werden; c) Abfälle umweltverträglich und wirtschaftlich wiederverwertet oder beseitigt werden. 2 Geltungsbereich 1 Das Reglement gilt für: a) Siedlungsabfälle aus Haushaltungen b) Abfälle aus Gewerbe, deren Art und Menge mit Siedlungsabfällen vergleichbar ist; c) Sonderabfälle von Kleinverbrauchern. 2 Alle übrigen Abfälle, insbesondere gewerbliche Abfälle, muss der Verursacher im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung wiederverwerten und beseitigen. 3 Sorgfaltspflicht der Bevölkerung 1 Die Bevölkerung soll bereits beim Kauf und beim Verbrauch von Gegenständen darauf achten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen und problematische Stoffe vermieden werden. 2 Organische Abfälle aus Feld, Garten und Haushalt sollen möglichst am Ort ihres Entstehens kompostiert werden. 3 Die übrigen wiederverwertbaren Abfälle müssen vom Siedlungsabfall getrennt und den separaten Sammeleinrichtungen zugeführt werden. 4 Sonderabfälle müssen soweit als möglich der Verkaufsstelle zurückgegeben werden Gemeindeverwaltung Liedertswil 3

4 Information 1 Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung regelmässig über Möglichkeiten zur Vermeidung, Wiederverwertung und umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen. 2 Er gibt an alle Haushalte einen aktuellen Abfallkalender ab. 3 Die Gemeindeverwaltung wirkt als Auskunftstelle. 5 Private Kompostierung 1 Organische Abfälle aus Feld, Garten und Haushalt sollen möglichst vom Verursacher kompostiert werden. 2 Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen. 3 Die Gemeinde unterstützt und fördert die private Kompostierung mit geeigneten Massnahmen (z.b. Häckseldienst). 6 Vorgeschriebene und verbotene Entsorgungsarten 1 Abfälle sind den dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen zuzuführen oder zu kompostieren. Insbesondere ist die Benützung der Separatsammlungen obligatorisch. 2 Es dürfen nur organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten verbrannt werden, die unter den gegebenen Umständen nicht kompostiert werden können. 3 Das Einleiten von Abfällen in die Kanalisation ist verboten. Gemeindeverwaltung Liedertswil 4

II. SAMMELEINRICHTUNGEN a) Sammlung von vermischte Abfällen 7 Siedlungsabfälle und Sperrgut 1 Die Abfuhr für Siedlungsabfälle erfasst alle Abfälle aus Haushaltungen, für die keine Separatsammlung durchgeführt wird. 2 Die Abfuhr erfolgt im Siedlungsgebiet in der Regel einmal wöchentlich. Sie erfasst alle Wohnhäuser., Geschäftshäuser und öffentlichen Gebäude sowie gewerbliche Betriebe. 3 Die Abfälle sind wie folgt bereitzustellen: a) In den gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken (Einzeln oder in Containern). b) Einzelstücke (Sperrgut), verschnürte Bündel (Max. 190x100x 50 cm, 27 kg) oder übrige Säcke, versehen mit Gebührenmarken gemäss Tarifordnung. c) In Containern bei Industriebetrieben, versehen mit einer Gebühren-Containerblombe pro Leerung. Der Deckel muss geschlossen sein. 4 Der Gemeinderat kann bei Mehrfamilienhäusern, bei Dienstleistungsund Gewerbebetrieben die Verwendung von Containern vorschreiben. 5 Der Gemeinderat legt zusammen mit dem Abfuhrunternehmer die Sammelroute fest und bestimmt die Sammelplätze. 6 Das Abfuhrgut darf frühestens am Abfuhrtag bereitgestellt werden. 7 Sperrgut wird in der Regel zusammen mit den Siedlungsabfällen abgeführt. b) Separatsammlungen 8 Wiederverwertbare Abfälle 1 Der Gemeinderat organisiert die separate Sammlung von wiederverwertbaren Siedlungsabfällen. Er richtet sich dabei nach den vorhandenen Entsorgungswegen. 2 Die separat gesammelten Abfallarten und die Art ihrer Bereitstellung werden im Abfallkalender aufgeführt. Gemeindeverwaltung Liedertswil 5

9 Organische Abfälle 1 Für organische Abfälle, die nicht im Sinn von 5 am Ort ihres Entstehens kompostiert und verwerten werden können, kann die Gemeinde Separatsammlungen durchfuhren sowie Kompostierungsanlagen betreiben oder sich daran beteiligen. 2 Kleinen Anlagen in unmittelbarer Nähe der Abfallproduzenten wird dabei der Vorzug gegeben. 10 Sonderabfälle aus Haushaltungen 1 Sonderabfälle sind so weit wie möglich der Verkaufsstelle zurückzugeben. Sie dürfen der Gemeinde nur übergeben werden, wenn die Rückgabe bei der Verkaufsstelle nicht möglich ist. 2 Die Gemeinde sorgt für die Durchführung von periodischen Sammelaktionen für Sonderabfälle, die nicht dem Verkäufer zurückgegeben werden können. 3 Die separat gesammelten Sonderabfälle und die Art ihrer Bereitstellung werden im Abfallkalender aufgeführt. III. FINANZIERUNG 11 Prinzip, Kostenerhebung 1 Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung erhebt die Gemeinde Gebühren. 2 Der Gebührenertrag muss die Kosten aller Massnahmen der Gemeinde zur Abfallbewirtschaftung decken. 3 die Gebühren werden über die Abfuhren von nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfällen und Sperrgut erhoben. Sie richten sich gemäss Verursacherprinzip nach der bereitgestellten Menge. 4 Die Gebühren werden in einer Tarifordnung im Anhang dieses Reglementes durch die Budget-Gemeindeversammlung festgelegt. 5 Die Benutzung von Separatsammlungen ist gebührenfrei. Ausgenommen sind ausserordentlich grosse Mengen, deren Entsorgung Kosten verursacht. 6 Für besondere Dienstleistungen kann die Gemeinde einen Kostenbeitrag erheben. Gemeindeverwaltung Liedertswil 6

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 12 Vollzug Die Massnahmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne des Reglementes stehen unter der Aufsicht und Leitung des Gemeinderates. 13 Strafbestimmungen, Rechtsschutz 1 Wiederhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden durch den Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. 100.-- - bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes und des Kantons. 2 Der Gemeinderat kann die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände auf Kosten des Fehlbaren verfügen. 3 Gegen die vom Gemeinderat getroffenen Verfügungen können die Betroffenen innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erheben. 14 Inkrafttreten Nach der Genehmigung durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft legt der Gemeinderat den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 17.10.1990 Im Namen der Einwohnergemeindeversammlung der Präsident: sig. M. Bader die Schreiberin: sig. M. Meier Genehmigt von der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel- Landschaft am 2. August 1991 Der Gemeinderat setzt mit Beschluss vom 17.10.1990 das Reglement am 1. Januar 1991 in Kraft. Gemeindeverwaltung Liedertswil 7

Tarifordnung Die Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil erlässt, gestützt auf 11 Absatz 4 des kommunalen Abfallreglementes folgende Tarifordnung: Kehrichtsäcke Verkaufspreis pro Einheit 35 Liter Fr. 2.60 Containerplomben für eine Leerung 800 Liter Fr. 60.-- Kadaver ab dem 1. kg Fr. 2.--