G U T A C H T E N über die Verwendung der mit oder ohne Anprallpolster I. Allgemeines 1.1. Teilehersteller S O R Automobil-Zubehörkonzepte Bahnhofstr. 17-27 D-33818 Leopoldshöhe 1.2. Fabrik-/Handelsmarke S O R 1.3. Art der Umrüstung Anbau von n 1.4. Teiletyp 1.5. Kennzeichnung Art und Ort der Kennzeichnung Gravur an den n IFM - Seite 1 von 5
II. Technische Angaben 2.1. Beschreibung der Umrüstung Der Umrüstsatz besteht aus zwei verchromten n aus Edelstahl, die hinter den Notsitzen der 2. Sitzreihe anstelle der serienmäßigen montiert werden. Die bestehen jeweils aus einem U-förmig gebogenen Rohr (Rohr-Ø 42 mm) in deren Enden jeweils ein Rundstahl zur Befestigung am Fahrzeug eingeschweißt ist. Die Geometrie der Bügel und der Befestigungselemente ist entsprechend der Serienteile ausgeführt. Sollen die hinteren Sitze weiterhin von Personen nutzbar sein, ist als Anprallschutz auf jedem Bügelrohr mittig ein vom Teilehersteller mitgeliefertes 112 mm breites Anprallpolster aus PUR-Integralschaum dauerhaft aufzukleben. 2.2. Befestigung Die Fahrzeugteile werden unter Verwendung der zum Lieferumfang gehörenden Befestigungsteile und -mittel entsprechend der zugehörigen Montageanleitung am Fahrzeug verschraubt. 2.3. Abmessungen in mm Länge Breite Höhe 42 225 135*) Anprallpolster 32 112 55 *) nur Bügelrohr 2.4. Gewicht in kg (Anbausatz) 2,0 2.5. Werkstoffe Stahlrohre 1.4301 Anprallpolster Polyurethan-Integralschaum 2.6. Oberflächenbeschaffenheit Die Oberflächen der Bügelrohre sind verchromt III. Verwendungsbereich Fz-Hersteller Handelsbez. Fahrzeugtyp Varianten EG-BE-Nr. Nissan Europe (F) Nissan Micra Cabriolet K12 Cabriolet e11*2001/116*0195*.. Das vorliegende gilt auch für Fahrzeuge, die auf Grund von Erweiterungen zu der o. g. Genehmigung (bzw. Anpassungen an den aktuellen Richtlinienstand) gefertigt werden, sofern die Fahrzeuge in allen Bereichen, die für den Anbau der Fahrzeugteile relevant sind, technisch identisch sind mit Fahrzeugen gemäß der o. g. Genehmigung. IFM - Seite 2 von 5
IV. Stellungnahme Die Edelstahl- werden als Ersatz für die serienmäßigen aus umschäumtem Stahlrohr montiert. Die Position der auf der Kunststoffabdeckung hinter den Notsitzen und die Befestigungspunkte sind identisch mit den serienmäßigen n. Auch die Form und der Durchmesser der Bügelrohre sind nahezu übereinstimmend mit den Serienteilen. Verwendung mit Anprallpolster Für auf den Notsitzen platzierte Fahrzeuginsassen können die u. U. eine Kopfstützfunktion übernehmen. Daher ist der für den Hinterkopf relevante Kontaktbereich der mit einem aufgeklebten Anprallelement aus PUR-Integralschaum abgepolstert. Als Ergebnis aus Expertengesprächen ist durch diesen Anprallschutz an den Stahl-n eine gleichwertige energieabsorbierende Funktion wie bei den serienmäßigen n zu erwarten. Eine Prüfung des Anbaus der Fahrzeugteile durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kfz-Verkehr sowie eine Änderung der Angaben in den Fahrzeugpapieren werden nicht für erforderlich gehalten. Verwendung ohne Anprallpolster Durch den Austausch der serienmäßigen hinteren Kopfstützen gegen Stahlrohr- ohne energieabsorbierende Komponenten erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. In diesem Fall ist eine Abnahme des Anbaus dieser Fahrzeugteile gemäß 19 (2) StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aas/aasmt) für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Die Sitzplatzzahl in den Fahrzeugpapieren ist unter Feld S.1 von 4 auf 2 zu ändern. Dazu sind die in der EG-BE genehmigten 3-Punkt- Sicherheitsgurte zu entfernen und die genehmigten Befestigungspunkte für die Sicherheitsgurte unzugänglich zu machen. IFM - Seite 3 von 5
V. Auflagen und Hinweise 1) Der Anbau muss nach der jedem Teilesatz beizufügenden Montageanleitung unter Verwendung der zum Lieferumfang gehörenden Befestigungsteile und mittel an den serienmäßigen Befestigungspunkten erfolgen. 2) Der Anbau der ist nur paarweise und als Ersatz für die serienmäßigen zulässig. 3) Werden die ohne Anprallpolster verwendet, sind die beiden serienmäßigen 3-Punkt-Sicherheitsgurte zu entfernen, alle Befestigungspunkte für die Sicherheitsgurte sind unzugänglich zu machen und eine Abnahme des Anbaus dieser Fahrzeugteile gemäß 19 (2) StVZO durch einen amtlich anerkannten (aas/aasmt) für den Kraftfahrzeugverkehr ist durchführen zu lassen. Der Fahrzeugführer/-halter muss dann beachten, dass bei angebauten n die beiden hinteren Sitze des Fahrzeugs nicht mehr durch Personen genutzt werden dürfen, sondern z. B. nur noch als Ablage verwendet werden können. 4) Bei einer Verwendung der mit den mitgelieferten Anprallpolstern werden eine Prüfung des Anbaus der Fahrzeugteile durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kfz-Verkehr sowie eine Änderung der Angaben in den Fahrzeugpapieren nicht für erforderlich gehalten. VI. Anlagen 1 Fotoblatt, Stand 06.01.2006 IFM - Seite 4 von 5
VII. Schlussbescheinigung Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeuge nach fachund sachgerechter Montage der beschriebenen Teile den heute gültigen Vorschriften der StVZO sowie den hierzu vom Bundesminister für Verkehr erlassenen heute gültigen Anweisungen und Richtlinien entsprechen. Gegen den nachträglichen Anbau der beschriebenen Fahrzeugteile an diese Fahrzeuge bestehen unter Beachtung der unter Punkt V. genannten Auflagen und Hinweise keine technischen Bedenken. Dieses darf nur vom /Hersteller und nur in vollem Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden. Eine auszugsweise Vervielfältigung und Veröffentlichung ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Prüflaboratoriums zulässig. Das verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen der Fahrzeuge, durch die die Ausrüstung mit den in diesem beschriebenen Teilen beeinflusst werden kann, bei technischen Änderungen der Umrüstteile sowie bei Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen. TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG IFM - Adlerstr. 7, 45307 Essen Akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes Bundesrepublik Deutschland - Hannover, den 06.01.2006 IFM/925/Hb Dipl.-Ing. Hannebauer Amtlich anerkannter Sachverständiger IFM - Seite 5 von 5
Anlage 1 zum IFM - Seite 1 von 1