Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS- WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe

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I. Beiträge. 1 Beitragserhebung

Transkript:

BEITRAGS- und GEBÜHRENSATZUNG zur WAS des ZV zur WV der Jachenhausener Gruppe zum 30. Nov. 2017 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS- WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe 1 Beitragserhebung Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der beteiligten Gemeinden nach 2 und 3 der Verbandssatzung einen Beitrag. Der Beitrag wird erhoben für 2 Beitragstatbestand 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder 2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke. 3 Entstehen der Beitragsschuld 1. Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. 2. Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

5 Beitragsmaßstab 1. Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mehr als 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500 m² begrenzt. 2. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 3. Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1, Alternative 1. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, - im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind, - im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Geschoßfläche, - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschoßflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Beitrag ist

nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschoßflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist. Der Beitrag beträgt 6 Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche 1,56 pro m² Geschossfläche 4,40 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 7a Ablösung des Beitrages Der Beitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse 1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. 2. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 7 gilt entsprechend. 3. Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

9 Gebührenerhebung Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren. 9a Grundgebühr 1. Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q³) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 2. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 4,0 m³/h 54,75 /Jahr bis 10,0 m³/h 73,00 /Jahr bis 16,0 m³/h 109,50 /Jahr bis 25,0 m³/h 146,00 /Jahr bis 40,0 m³/h 547,50 /Jahr über 40,0 m³/h 912,50 /Jahr 10 Verbrauchsgebühren 1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2. Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn - ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder - der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder - sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. 3. Die Gebühr beträgt 1,25 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. 4. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,50 pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

11 Entstehen der Gebührenschuld 1. Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch. 2. Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld ( 9a Abs. 2) neu. 12 Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. 2. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. 3. Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft. 4. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 5. Die Gebührenschuld gemäß 9 ff. ruht auf dem Grundstück bzw. Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i.v. m. Art. 5 Abs. 7 KAG). 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung 1. Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Verbandsversammlung kann abweichend von Satz 1 bestimmen, dass für bestimmte Gebiete vierteljährlich abgerechnet wird. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 2. Bei jährlicher Abrechnung sind auf die Gebührenschuld zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. 16 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.05.2000 außer Kraft, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.12.2014 Jachenhausen, 30.11.2017 Zweckverband zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe gez. Franz Stephan Verbandsvorsitzender