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Transkript:

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.8 Beschluss vom 6. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Joséphine Contu und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz Parteien A., Beschwerdeführer gegen KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

- 2 - Sachverhalt: A. Am 13. Januar 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, Kanton Aargau (nachfolgend Staatsanwaltschaft AG ), eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB (act. 10.1). Mit Schreiben vom 28. März 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft AG an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend Staatsanwaltschaft ZG ) und ersuchte diese um Übernahme des Verfahrens (act. 10.3). Mit Verfügung vom 6. April 2011 anerkannte die Staatsanwaltschaft ZG ihre Zuständigkeit und übernahm das Strafverfahren (act. 3.1). B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 15. April 2011 an das Bundesstrafgericht und beantragt sinngemäss, das Verfahren sei nicht an den Kanton Zug zu übertragen, sondern dieses sei vom Kanton AG zu führen (act. 1). Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 ersuchte das Bundesstrafgericht A. um Begründung seiner Beschwerde (act. 4). Am 13. Mai 2011 reichte A. eine Begründung ein und wiederholt sinngemäss seine Anträge (act. 5). Die Oberstaatsanwaltschaft AG wie auch die Staatsanwaltschaft ZG verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 9 und 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am all-

- 3 - fälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 40 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.v.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Mit der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ZG vom 6. April 2011 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Übernahmeverfügung Kenntnis von Verhandlungen über den Gerichtsstand zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zug hatte, weswegen er sich dagegen auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte zur Wehr setzen, bzw. einen diesbezüglichen Antrag hätte stellen können. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO wurde eingehalten. Gemäss dem Gesagten ist auf die Beschwerde somit einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Art. 31 StPO setzt sich mit der Festlegung des Gerichtsstandes für eine Einzeltat eines Einzeltäters auseinander. Der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt worden ist (forum delicti commissi), geht allen anderen Gerichtsständen vor (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 8; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 448; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 340 StGB N. 1; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.o., Art. 31 StPO N. 12). Für die Kasuistik kann auf die Rechtsprechung zu Art. 340 astgb, welcher durch Art. 31 StPO ersetzt wurde, zurückgegriffen werden (BAR- TETZKO, a.a.o., Art. 31 StPO N. 7). Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB ist am Erfüllungsort, d.h. am Wohnsitz des Gläubigers zu verfolgen (NAY/THOMMEN, a.a.o., Art. 340 StGB N. 11 mit Hinweis auf BGE 98 IV 205 E. 1). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass im Kanton Aargau bereits ein Verfahren laufe, welches auch die Frage der Vernachlässigung

- 4 - von Unterhaltspflichten umfassen würde (act. 1 und 5). Er übersieht dabei, dass es sich hierbei nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Scheidungsverfahren bzw. allenfalls auch um ein Rentenfestsetzungsverfahren (act. 5.1), mithin um zivilrechtliche Verfahren handelt. Straf- und Zivilverfahren können jedoch, da ihnen vollkommen andere Prinzipien zugrunde liegen, mit der Ausnahme von Adhäsionsprozessen, nicht vereinigt werden. Anhaltspunkte, wonach im Kanton Aargau gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren läuft, sind nicht gegeben. 2.3 Das der Beschwerde zugrunde liegende Strafverfahren betrifft den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB (act. 3.1). Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers wurde im Urteil vom 25. Oktober 2007 des Gerichtspräsidiums Laufenburg im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens festgelegt. Unterhaltsberechtigte ist B., welche in Z. (ZG) ihren Wohnsitz hat (act. 10.2, S. 1 und S. 26). Wie bereits zuvor ausgeführt, ist der Straftatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB am Erfüllungsort, d.h. am Wohnsitz des Gläubigers, zu verfolgen. Demnach ist, in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO, der Kanton Zug zur Strafverfolgung betreffend des Vorhalts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zuständig und hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht übernommen. 2.4 Vorliegend sind überdies keine Gründe für das nur ausnahmsweise zulässige Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht. 2.5 Gemäss dem Gesagten steht fest, dass der Kanton Zug zur Verfolgung des Straftatbestandes der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer zuständig ist und sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist, weswegen sie abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.v.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer folglich Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

- 5 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Bellinzona, 6. Juli 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an - A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.