Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Kunstpädagogik mit dem Abschluss Master of Arts (M. A.) an der Universität Leipzig

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Transkript:

18/23 Universität Leipzig Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften Institut für Kunstpädagogik Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Kunstpädagogik mit dem Abschluss Master of Arts (M. A.) an der Universität Leipzig Vom 4. Februar 2008 Aufgrund des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl., S. 294), zuletzt geändert durch das Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentliche Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008) vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515), hat die Universität Leipzig am 17. April 2007 folgende Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Kunstpädagogik mit dem Abschluss Master of Arts (M. A.) an der Universität Leipzig erlassen. Inhaltsverzeichnis: 1 Zweck der Eignungsfeststellungsprüfung 2 Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung 3 Prüfungskommission 4 Verfahren zur Eignungsfeststellung 5 Bescheid und Gültigkeit der Eignungsfeststellung 6 Termine und Wiederholung 7 Inkrafttreten und Veröffentlichung

18/24 1 Zweck der Eignungsfeststellungsprüfung (1) Zu den Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Kunstpädagogik an der Universität Leipzig gehört eine bestandene Eignungsfeststellungsprüfung; diese muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein. Eine bedingte Einschreibung ist nicht möglich. (2) In der Eignungsfeststellung wird geprüft, ob der/die Bewerber/in über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme an dem Masterstudiengang Kunstpädagogik erwarten lassen. 2 Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung (1) Zur Teilnahme an der Eignungsfeststellungsprüfung wird zugelassen, wer ein Zeugnis über einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss im Fach Kunstpädagogik besitzt oder einen Nachweis darüber, dass bei geordnetem Studienverlauf dieser Abschluss bis zum Beginn des Masterstudiums erreicht werden kann. (2) Mit der Anmeldung zur Eignungsprüfung sind folgende Unterlagen einzureichen: - ein tabellarischer Lebenslauf, - ein Zeugnis über einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss bzw. ein Nachweis darüber, dass bei geordnetem Studienverlauf dieser Abschluss bis zum Beginn des Masterstudiums erreicht werden kann, - eine aussagekräftige schriftliche Darlegung der Bewerbungsgründe für die Zulassung zum Studium Kunstpädagogik, in der nach Ansicht des Bewerbers die besondere Eignung zu diesem Studium deutlich werden muss. (3) Die Bewerbung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Eignungsfeststellungsprüfung schriftlich beim Institut für Kunstpädagogik eingereicht werden.

18/25 3 Prüfungskommission (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden durch den Prüfungsausschuss gewählt und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Aufgabe der Prüfungskommission ist es, die Eignungsfeststellung durchzuführen. (2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden nur Professoren/Professorinnen und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt, denen die Lehrbefugnis in den Fachgebieten verliehen worden ist, auf die sich die Prüfungsleistungen beziehen oder denen durch den Fachbereichsrat die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung übertragen worden ist. Entsprechend dem Zweck und der Eigenart der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern/Prüferinnen bestellt werden. Die Beteiligung von einem/einer Studierendenvertreter/in mit beratender Stimme ist möglich. (3) Die Prüfungskommission ist für alle nach dieser Ordnung zu erfüllenden Aufgaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Eignung für das Studium im Masterstudiengang wird durch Entscheidung der Prüfungskommission festgestellt. (4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission bereitet die Beschlüsse der Prüfungskommission vor und führt sie aus. Er/Sie berichtet dem Fachbereichsrat über die Tätigkeit der Kommission. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den/die Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 4 Verfahren zur Eignungsfeststellung (1) Die Prüfungskommission prüft in einer ersten Stufe der Eignungsfeststellung anhand der eingereichten Unterlagen, ob der/die Bewerber/in aufgrund seiner/ihrer nachgewiesenen Vorbildung für den Masterstudiengang Kunstpädagogik geeignet erscheint. Für die Bewerbung werden insbesondere die bislang erbrachten Studienleistungen und die Schlüssigkeit

18/26 der schriftlichen Begründung für den Studienwunsch herangezogen. Die Prüfung der Unterlagen erfolgt durch mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission. Die mit der Prüfung befassten Kommissionsmitglieder entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen der ersten Stufe der Eignungsfeststellung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. (2) Bewerber/innen, die nach Prüfung der eingereichten Unterlagen als geeignet erscheinen, werden zur zweiten Stufe der Eignungsfeststellung (Absätze 3 bis 5) schriftlich geladen. Alle übrigen Bewerber/innen erhalten einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid. (3) Die zweite Stufe der Eignungsfeststellung besteht aus einem 30- minütigen Gespräch mit mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission. Dabei soll festgestellt werden, ob neben den durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesenen Kenntnissen ein individueller Leistungsstand und eine individuelle Motivation vorhanden sind, die es erlauben, am Masterstudiengang Kunstpädagogik erfolgreich teilzunehmen. (4) Über den Verlauf des Gesprächs ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der der Ort, der Tag, die Dauer, die Namen der Teilnehmer, der Verlauf des Gesprächs und die Schwerpunkte der Themen sowie deren Bewertung durch die Mitglieder der Prüfungskommission ersichtlich sind. (5) In die Entscheidung über die Eignung des Bewerbers werden die Ergebnisse der Klausur und des Gesprächs einbezogen. Die Kommission ist in Ihrer Entscheidung über die Eignung von Bewerbern an die Bewertungen der beim Prüfungsgespräch anwesenden Kommissionsmitglieder gebunden. Die mit der Prüfung befassten Kommissionsmitglieder entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Eignungsfeststellung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Die Entscheidung wird als Ergebnis der zweiten Stufe der Eignungsfeststellung protokolliert. Die Protokolle sind von den beteiligten Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen und beim Prüfungsausschuss zu hinterlegen.

18/27 5 Bescheid und Gültigkeit der Eignungsfeststellungsprüfung (1) Über das Ergebnis der Eignungsfeststellung erhält der/die Bewerber/in spätestens nach 14 Tagen einen schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide, auch der Bescheid über die Nichtzulassung zur Eignungsfeststellung, werden begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (2) Der Bescheid über die bestandene Eignungsfeststellung hat eine Geltungsdauer von in der Regel zwei Jahren. (3) In begründeten Sonderfällen, insbesondere im Fall von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Wehrdienst oder Zivildienst, kann diese Frist auf Antrag um ein Jahr auf eine Geltungsdauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüfungskommission. (4) Die erfolgreiche Eignungsfeststellung ist nicht verbunden mit einer Immatrikulationszusage. (5) Gegen belastende Entscheidungen kann der/die Bewerber/in innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Prüfungsausschuss der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften einzulegen. (6) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten. 6 Termine und Wiederholung (1) Die Eignungsfeststellungsprüfung findet einmal jährlich an der Universität Leipzig statt. Der Eignungsprüfungstermin und ein Nachholtermin werden spätestens sechs Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben. Der individuelle Prüfungstermin wird dem/die Bewerber/in schriftlich bekannt gegeben. Ein Nachholtermin wird nur auf schriftlichen Antrag an die Prüfungskommission für solche Bewerber vergeben, die nachweislich aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, längerfristige Auslandsaufenthalte sowie Wehr- oder Zivildienst

18/28 an der Teilnahme zum regulären Termin verhindert sind. Der wichtige Grund ist dem/der Vorsitzenden der Kommission unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann zum Nachweis ein behördliches, ärztliches oder amtsärztliches Attest verlangt werden. (2) Bleibt ein/e Bewerber/in ohne wichtigen Grund der zweiten Stufe der Eignungsfeststellung fern oder bricht er diese ab, so gilt die Eignungsfeststellungsprüfung als nicht bestanden. (3) Eine nicht bestandene Eignungsfeststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden. 7 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Eignungsfeststellungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht. Die Ordnung wurde ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Geschichte, Kunst und Orientwissenschaften vom 17. Oktober 2006 und des Senats der Universität Leipzig vom 17. April 2007. (2) Sie gilt erstmals für Bewerber/innen, die ein Studium ab dem Wintersemester 2007/2008 aufnehmen wollen. Leipzig, den 4. Februar 2008 Professor Dr. Franz Häuser Rektor