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Transkript:

*» s-ea=few*a5^g-rl.iil. "~ Y er' Ordnung.i des Landratsamts Ravensburg über das Landschaftsschutzgebiet "Pfrunger Ried - Rinkenburg" im Landkreis Ravensburg vom 23»10.1967 Auf Grund der 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGB1.I S.821) i.d.p. des 2. Änderungsgesetzes vom 1. Dezember 1936 (RGB1.I S.1001) sowie des 7 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschütz gesetzes i.d.p. der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1962 (Ges. Bl.S. 203) wird mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern als höherer Naturschutzbehörde folgendes verordnet: 1. Geschütztes Gebiet 1,(1) Der im Absatz 2 näher beschriebene landschaftsteil in den Gemeindegebieten Pfrungen, Esenhausen und Wilhelmsdorf, Landkreis Ravensburg, wird als Landschaftsschutzgebiet dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. "ai (2) Das Schutzgebiet umfaßt 1 215 ha. Seine Grenzen verlaufen wie folgt (angefangen auf Gemarkung Pfrungen an der Abzweigung des Peldwegs Nr. 8 von der Landesstraße Nr. 212 a, im Uhrzeigersinn beschrieben): Der Landesstraße Nr. 212 a von der Abzweigung des Peldwegs Nr. 8 an entlang bis zur Kreisgrenze gegen Überlingen und dieser folgend bis zur Kreisgrenze gegen Saulgau, dieser entlang bis zum Beginn der Gemarkung Esenhausen. Auf der Gemarkung Esenhausen: Vom obengenannten Punkt der Kreisgrenze gegen Saulgau entlang bis zu deren Schnittpunkt mit der Kreisstraße Nr. 58 (Esenhausen - PIeischwangen), entlang letzterer bis zu ihrer Einmündung in die Landesstraße Nr. 288, derem östlichen Rand folgend bis zum Grundstück Plst. Nr. 846/1, entlang dessen - 2 -

- 2 - Südgrenze sowie der Südgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 847/1 den Ostgrenzen der Grundstücke Flst. Nr. 847/1, 847/2 und 844j der Nordgrenze des letzteren, der Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 845} der Ostgrenze des Flst. Nr. 841 sowie dessen Nordgrenze, den Ostgrenzen der Grundstücke Plst. Nr. 953/1 und 953/2, weiter entlang dem Feldweg Nr. 46 "bis zu des sen Einmündung in die Landesstraße Nr. 201 b und dieser entlang bis zur Gemarkungsgrenze mit Wilhelmsdorf. Der obengenannten Gemarkungsgrenze folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Feldweg Nr. 8, entlang diesem bis zum Bach Nr. 2/1, mit diesem nach Süden, weiter mit dem Bach Nr. 13 nordwestwärts bis zum Bach Nr. 14» mit diesem bis zur Nordostecke des Grundstücks Flst. Nr. 179» entlang der Ostgrenze dieses Grundstücks und dem Feldweg Nr. 3 bis zur Kreisgrenze gegen Überlingen sowie mit dieser bis zur Gemarkungsgrenze gegen Pfrungen. x Auf der Gemarkung Pfrungen; Vom obengenannten Punkt aus der Kreisgrenze gegen Überlingen entlang bis zum Feldweg Nr. 3, entlang diesem bis zu seiner Einmündung in die Kreisstraße Nr. 25, dieser entlang bis zur Abzweigung des Feldwegs Nr. 8 und weiter diesem folgend bis zu seiner Einmündung in die Landesstraße Nr. 212 a. Ausgenommen sind auf Gemarkung Pfrungen das Grundstück Flst. Nr. 364 sowie Teile der Grundstücke Flst. Nr. 392 und 419 mit einem Meßgehalt von insgesamt 43,45 ha s Dieses Gebiet wurde bereits durch Verordnung des Württ. Kultusministers vom 18.7.1941 als Naturschutzgebiet unter Schutz gestellt. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes ergeben sich auch aus der in grüner Farbe gemachten Eintragung in die beim Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern in Tübingen aufliegende Landschaftsschutzkarte. Je eine Mehrfertigung der.landschaftsschutzkarte befindet sich beim Landratsamt Ravensburg sowie bei den Bürgermeisterämtern Esenhausen» Pfrungen und Wilhelmsdorf. Hier kann.sie eingesehen werden. - 3 -

- 3-2«Schutzvorschriften 2 Im geschützten Gebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuß beeinträchtigeno 3 (1) Der Erlaubnis des Landratsamts bedarf, wer Maßnahmen durchführen will, die geeignet sind, eine der in 2 genannten Wirkungen hervorzurufen«(2) Der Erlaubnis bedarf insbesondere, wer beabsichtigt, a) Bauten aller Art, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, b) Stützmauern, Zäune und andere Einfriedigungen, c) Drahtleitungen zu errichten oder zu ändern, d) Steine, Lehm, Sand, Kies oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder die bisherige Bodengestaltung in irgendeiner Weise zu ändern, e) Wege, Parkplätze, Zeltplätze und Badeplätze anzulegen, f')~ Abfälle, Müll und Schutt abzulagern, ; g) Wohnwagen aufzustellen oder zu zelten, h) Abwässer in stehende oder fließende Gewässer einzuleiten, i) Gewässer, Tümpel, Teiche, Fischteiche und Seen anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern und den Wasserspiegel oder Grundwasserstand anzuheben oder zu senken, auch soweit nach den geltenden wasserrechtliehen Bestimmungen --eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nicht erforderlich ist» (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des 2 verstößt, Sie ist mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn, durch - 4 -

diese ein Verstoß der Maßnahme gegen das Verbot des 2 abgewendet werden kann«in den übrigen fällen ist sie zu versagen» 3» Ausnahmevorschriften a) Land- und Forstwirtschaft 4 (1) Die ö 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Ausmaße dienen und das Landschaftsbild weitestgehend schonen» (2) Veränderungen der Nutzungsart sind dem Landratsamt Ravensburg schriftlich 'anzuzeigen und dürfen erst vorgenommen werden, wenn das Landratsamt die Veränderung nicht innerhalb 6 Wochen nach der Anzeige untersagt hat» Das Landratsamt ist befugt, die Veränderungen zu untersagen, wenn sie eine der in 2 genannten Wirkungen haben würden» Die Untersagung ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, daß die Veränderung für die Fortführung des Betriebes unerlässlich ist. (3) Nutzungsart im Sinne des Absatzes' 2 ist die Nutzung als Ackerland, Obstwiese, als Weide oder Wald. (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Bauwerke, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen. b) Sonstige Ausnahmen 5 Die 2 und 3 finden keine Anwendung auf a) das Aufstellen von Schildern, die auf den Landschaftsschutz oder die Forsteinteilung hinweisen, Verbotstafeln und Verkehrszeichen,

- 5 - b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ohne die Errichtung "von Jagd- und Fischereihütten, c) den Abbau von Torf, soweit er dem Eigenbedarf dient und dazu keine wasserrechtliche Erlaubnis und keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist» 4 Abs. 2 bleibt unberührt. (1) In besonderen Fällen kann das Landratsamt mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern Ausnahmen von 2 zulassen. (2) Die Ausnahmen können an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen des Landratsamts Ravensburg ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dieses den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist. Behördlich genehmigte Anlagen werden hierdurch nicht berührt. 6 4. Schlußvorschriften 7 8 Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach 21 Abs. 3 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft oder nach 13 des Gesetzes zur Ergänzung und Ände- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft Ravensburg, den 23. Oktober 1967 Landratsamt Kreisnatur^chutzbehörds Die Übereinstimmung der vorr/umstehenden Abschrift (Ablichtung/Kopie) mit de uu.(genaue Bezeichnung der Urkunde) wird hiermit amtlich'beglaubigt. Die Beglaubigung dient der Vorlage bei (Gehöre?) Landratsamt Ravensburg, Ravensburg, dei