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3. Baukostenzuschuss Ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an das Ortsnetz wird nicht verlangt.

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Transkript:

Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Klettgau-Rheintal zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss in der Niederspannung (NAV) sowie Kostentragungsregelung gültig ab 01. Oktober 2015 1. Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß 11 NAV 1.1 Pauschale Berechnung Der Baukostenzuschuss (BKZ) wird nach 11 NAV Abs. 3 auf der Grundlage der durchschnittlichen für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet. Der BKZ wird für Netzanschlüsse an das Niederspannungsnetz bzw. an die Ortsnetzstationen in Rechnung gestellt. Die Umlage der Kosten in Höhe von 50% nach 11 NAV Abs.1 NAV sowie die Erhebung eines BKZ nur für die Leistung > 30kW nach 11 NAV Abs. 3 sind in den nachfolgenden Preisen enthalten. 1.2 Preise BKZ für Netzanschlüsse, die für Wohnzwecke genutzt werden (WoE) Netto in Euro ( ) 1 WoE 0,00 2 WoE 0,00 3 WoE 0,00 4 WoE 33,16 5 WoE 109,09 6 WoE 185,02 7 WoE 260,94 8 WoE 336,87 9 WoE 412,80 Die Preise sind netto zzgl. aktuell gültiger MwSt. Die Umlage der Kosten auf die einzelne Wohneinheit erfolgt linear nach Anzahl Wohneinheiten. Bei Gebäuden mit einer höheren Anzahl an Wohneinheiten ist der BKZ zu erfragen. 1.3 Preise BKZ für Anschlussobjekte, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden Leistung Sicherungsstufen Netto in Euro ( ) 31,2 kw (3x50A) 66,60 39.3 kw (3x63A) 525,27 49,9 kw (3x80A) 1.125,08 62,4 kw (3x100A) 1.830,74 77,9 kw (3x125A) 2.712,81 99,8 kw (3x160A) 3.947,71 124,7kW (3x200A) 5.359,03 140,3kW (3x225A) 6.241,10 155,9kW (3x250A) 7.123,17 199,5kW (2x3x160A) 9.592,97 249,4kW (2x3x200A) 12.415,60 311,8kW (2x3x250A) 15.943,89 Die Preise sind netto zzgl. aktuell gültiger MwSt. Bei höheren Leistungsanforderungen sowie bei Anschluss an die Ortsnetzstationen ist der BKZ zu erfragen. Die Energieversorgung Klettgau-Rheintal GmbH & Co. KG (EVKR) ist nach 11 NAV Abs.4 berechtigt einen weiteren BKZ in Rechnung zu stellen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen erheblich (>5%) über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Die Preise richten sich nach den Punkten 1.2 / 1.3.

1.4 Preise BKZ für Anschlussobjekte mit gemischter Nutzung. Die BKZ-Beträge aus Ziffer 1.2 die für Wohnzwecke genutzt werden und BKZ-Beträge die nicht für Wohnzwecke genutzt werden (Ziffer 1.3), werden addiert. Bei der Berücksichtigung der BKZ-freien Leistung gemäß 11 (3) NAV von 30 kw je Netzanschluss wird der BKZ für Wohnzwecke vorrangig in Abzug gebracht. 2 Netzanschlusskosten gemäß 9 NAV Die Herstellung sowie die Veränderung des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der zur Verfügung gestellten EVKR Vordrucke zu beantragen. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Stromversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. Der Anschlussnehmer erstattet die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses. Ferner erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Die EVKR ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird. Die pauschalisierten Netzanschlusskosten für die Herstellung eines Kabel bzw. Freileitungsanschlusses wurden auf der Grundlage der durchschnittlichen für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten innerhalb geschlossener Ortsanlagen ermittelt. Sie enthalten als wesentlichem Berechnungsbestandteile Kosten für den Tiefbau, Montage sowie Materialien (Hausanschlusskasten, Hausanschlusskabel, Verbindungsmuffen usw.). Der Netzanschluss wird von der EVKR bis zu des im Netzanschlussvertrag beschriebenen Übergabepunktes betrieben und unterhalten. 2.1. Herstellung eines Netzanschlusses Die Netzanschlusskosten innerhalb geschlossener Ortsanlagen betragen: 1. Bei Standard Kabelanschlüssen bis Hausanschlusskasten Größe NH00, ohne Grabarbeiten netto( ) brutto( ) a) Grundbetrag, (Maximale länge des Anschlusskabels bis 15m) 1.100,00 für jeden weiteren lfd. Meter Anschlusskabel 30,00 b) Kabeleinzug in Mehrsparten-Hauseinführungskombinationen (HEK) 62,00 1.309,00 35,70 73,78 eventuelle Grabarbeiten werden pauschal berechnet 2. Bei Standard Freileitungsanschlüssen vom Dachständerverteilernetz bis Hausanschlusskasten Größe NH00 Nach Aufwand 2.1.1 Erschwernisse Erschwernisse z.b. ungewöhnlich schwierige Bodenverhältnisse (nach VOB / DIN 18300, Bodenklasse 1-7) wie z.b. schwerer Fels usw., aufwändige Kreuzungen von Straßen und anderen Anlagen oder nicht fachgerechte Eigenleistungen, berechtigt die EVKR den Mehraufwand zu den genannten Anschlusskosten zu berechnen. Dies gilt auch bei durch Sonderwünsche des Anschlussnehmers entstehenden Mehrkosten. 2.1.2 Sonstiges Bei Netzanschlüssen, die nach Art, Dimension und Lage von Standard Netzanschlüssen abweichen, werden die Netzanschlusskosten gesondert ermittelt, (mehr als 30 kw im Außenbereich). Wird eine Transformatorenanlage oder eine Netzanschlussanlage, die dem Netzanschluss der Kundenanlage dient, auf Wunsch des Anschlussnehmers verlegt, werden die entstehenden Kosten dem Anschlussnehmer in Seite 2/7

Rechnung gestellt. Seite 3/7

2.2 Eigenleistungen Eigenleistungen des Anschlussnehmers auf dem eigenen Grundstück sind mit der EVKR im Voraus abzustimmen. Sämtliche Eigenleistungen müssen fachgerecht nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben der EVKR durchgeführt werden. Erbringt der Anschlussnehmer bei den Gebäudeeinführungen Eigenleistungen liegen die Abdichtungen zwischen dem Futterrohr bzw. der Gebäudeeinführung und dem Gebäude nicht im Verantwortungsbereich der EVKR. Es sind ausschließlich gas- und druckdichte Bauteilsysteme zu verwenden. Die Kosten für Mehraufwendungen, die durch eine nicht fachgerechte Ausführung der Eigenleistung entstehen, werden dem Anschlussnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt. Die EVKR übernimmt keine Gewährleistung für die Eigenleistungen des Anschlussnehmers. 2.2.1 Mauerdurchbruch Der Bohrungsdurchmesser muss mit der EVKR abgestimmt werden. Falls eine Kernlochbohrung vorgenommen werden muss, wird dies nach Aufwand verrechnet. 2.3 Veränderung eines bestehenden Netzanschlusses Wird auf Veranlassung des Anschlussnehmers eine Veränderung des bestehenden Netzanschlusses in einem Arbeitsgang durchgeführt, betragen die Kosten für netto( ) brutto( ) a) Das versetzen bzw. Wiederanbringen eines bestehenden Freileitungsanschlusses b) Das Versetzen des Hausanschlusskastens eines Kabelnetzanschlusses Nach Aufwand Nach Aufwand c) Die Auswechselung der Sicherungseinsätze im Hausanschlusskasten 115,00 136,85 Soweit aus Gründen die der Anschlussnehmer zu vertreten hat, mehrerer Arbeitsgänge erforderlich werden sowie bei allen übrigen Veränderungen am Netzanschluss, werden die Kosten gesondert ermittelt. 2.4 Provisorische Netzanschlüsse / Vorübergehend angeschlossen Anlagen Die Kosten für die Herstellung von provisorischen Netzanschlüssen wie z.b. Baustromverteiler inklusivem Zählereinbau betragen: Bis 30 kw Anschlussleistung netto( ) brutto( ) Montage Kosten der EVKR 160,00 190,40 Für Jeden weiteren prov. Netzanschluss pauschal 40,00 47,60 Über 30 kw Anschlussleistung Montagekosten der EVKR Nach Aufwand Mietkosten Baustromverteiler Mietbetrag für einen Baustromverteiler pro Tag 2,50 2,97 Die Messeinrichtung und der Verteilerkasten sind vor Schmutz und Beschädigung zu schützen. Für Reparaturen und Verluste der Messeinrichtung und/oder Verteilerkasten haftet der Antragsteller bzw. der Bauunternehmer oder Veranstalter. Bei Störungen verpflichtet sich der Antragsteller unmittelbar dies der EVKR mitzuteilen. 2.5 Voraussichtlicher Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses 6 NAV Für die Herstellung des Netzanschlusses benötigen wir in der Regel 14 Tage ab Auftragseingang. Verzögerungen bei der Herstellung des Netzanschlusses, die von der EVKR nicht zu vertreten sind (z.b. insbesondere in Fällen von Höherer Gewalt) führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Seite 4/7

Ausführungsfrist. Seite 5/7

3 Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme elektrischer Energie 16 NAV Soweit der Netzanschluss auf der Grundlage eines reinen Stromliefervertrages für die Entnahme elektrischer Energie genutzt wird, ist der Abschluss eines Netznutzungsvertrages erforderlich. Wird der Netzanschluss auf der Grundlage eines All- inklusive Stromliefervertrages genutzt, kommt ein Anschlussnutzungsverhältnis gemäß 3 NAV zwischen dem Anschlussnutzer und der EVKR zustande. Dies gilt entsprechend bei Nutzung des Anschlusses durch mehrerer Anschlussnutzer für jeden einzelnen Anschlussnutzer Sofern der Netzanschluss von mehreren Anschlussnutzern in Anspruch genommen werden soll, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, mit jedem Anschlussnutzer den Anteil an der Anschlussleistung zu vereinbaren, den der jeweilige Nutzer in Anspruch nehmen darf. Jeder Anschlussnutzer ist im Interesse eines sicheren Netzbetriebes verpflichtet, entsprechend seiner Vereinbarung mit dem Anschlussnehmer, den ihm an der Anschlussleistung zustehenden Anteil nicht zu überschreiten. Der vom Anschlussnehmer selbst nutzbare Teil der Anschlussleistung reduziert sich um die Summe der allen Anschlussnutzern zur Verfügung stehenden Leistung. Wünscht der Anschlussnehmer eine Änderung der Aufteilung, setzt dies voraus dass er mit allen von der Änderung betroffenen Anschlussnutzern neue Vereinbarungen über deren künftigen Anteil an dem Anschlussnutzungsvertrage mit der EVKR vereinbart habt. 4 Inbetriebsetzung / Wiederinbetriebsetzung / Erweiterung Die Inbetriebsetzung (gem. 13 Abs. 2 NAV) des Netzanschlusse ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung ( Kundenanlage )ausgeführt hat, unter Verwendung der von der EVKR zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Des Weiteren muss dieses Installationsunternehmen eine EVU Zulassung besitzen. Die EVKR oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage gem. 14 NAV an das Verteilungsnetz der EVKR an und setzen sie bis zum Hausanschlusskasten unter Spannung. Nach der Bezahlung des Baukostenzuschusses und/oder der Netzanschlusskosten wird die elektrische Anlage zur Inbetriebnahme freigegeben. Für jede vom Anschlussnehmer bzw. Kunden verursachte zusätzliche Fahrt zur Anlage des Anschlussnehmers zur erstmaligen Inbetriebsetzung oder zur Wiederinbetriebsetzung einer bestehenden Anlage nach vorrausgegangenem Zählerausbau bzw. nach Unterbrechung der Anschlussnutzung werden die Stundensätze gemäß Ziffer 9 berechnet. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung des Netzanschlusses auf Grund festgestellter Mängel der Kundeanlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür den entstandenen Aufwand. Für jede Inbetriebsetzung/ Wiederinbetriebsetzung gelten folgende Preise: netto( ) brutto( ) 1. Erstmalige Inbetriebsetzung von Anlagen nach Standard Lastprofil (SLP) Keine Kostenberechnung 2. Erstmalige Inbetriebsetzung von Anlagen mit registrierter Leistungsmessung (RLM) im Zusammenhang mit der Herstellung eines Netzanschlusses ohne Mängelfeststellung sowie bei Wandlertausch in bestehenden Anlagen 210,00 249,90 3. Erweiterungen von Anlagen nach Standard Lastprofil (SLP) 97,63 116,18 4. Für jede notwendige zusätzliche Fahrt zur Anlage des Anschlussnehmers zur Inbetriebsetzung bzw. Sicherungswechsel 97,63 116,18 5. Für jede Wiederinbetriebsetzung einer bestehenden Anlage nach vorausgegangenem Zählerausbau 97,63 116,18 6. Vom Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer veranlasste Zählerwechsel 97,63 116,18 Seite 6/7

5 Verlegung / Änderung von Versorgungseinrichtungen / Nachprüfung von Messeinrichtungen Soweit der Anschlussnehmer bzw. der Kunde Kosten für die Verlegung / Änderung von Einrichtungen der Stromversorgung nach 12 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 22 Abs. 2 NAV sowie gemäß 20 Abs.2 StromNZV die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand (Gemäß Ziffer 9 ) zu erstatten. 6 Ablesung von Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung Die EVKR liest die Messeinrichtungen selbst ab oder kann verlangen, dass diese vom Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer abgelesen werden, wenn dies - Zur Erfüllung der Aufgaben der EVKR zur Messung der gelieferten Energie gemäß 21 b (1) EnWG - Zum Zwecke einer Netznutzungsunterbrechung gegenüber dem Netznutzer - Anlässlich eines Lieferantenwechsels oder Kunden Ein- / Auszuges - Bei einem berechtigten Interesse der EVKR an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Anschlussnutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die EVKR darf bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Wenn die EVKR das Grundstück und die Räume des Anschlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf die EVKR den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder im Falle eines neuen Netzanschlussnutzungsverhältnisses nach dem Verbrauch vergleichbarere Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wen der Anschlussnutzer eine Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Die Zählerfernauslesung bei LGZ soll vor Aufnahme der Netznutzung vorhanden sein. Sie erfolgt bei der EVKR in der Regel über eine geeigneten Telekommunikationsanschluss. Die Nutzung dieses Anschluss ist für den Netzbetreiber kostenlos. Ist die Nutzung eines Telekommunikationsanschlusses auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, kann die Zählerfernauslesung mittels GSM Modem erfolgen. Die Kosten des GSM Modems sind vom Anschlussnutzer zu tragen. Auf Wunsch des Netzkunden lässt der Netzbetreiber einen geeigneten Telekommunikationsanschluss herstellen. Alle dem Netzbetreiber in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Netzkunde. Er trägt auch alle Kosten, die in Zusammenhang mit diesem Telekommunikationsanschluss entstehen, insbesondere für die Herstellung, den Betrieb, die Wartung ggf. den Abbau. 7 Netzumstellung, Netzveränderung Erfolgt eine Umstellung oder Änderung der Netze, so veranlasst der Anschlussnehmer bzw. nutzer auf seine Kosten die umstellbedingten Änderungen an seinen elektrischen Anlagen (Installationsanlagen, Verbrauchsgeräte). 8 Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung Bei Zahlungsverzug gemäß 23 NAV, Einstellung der Anschlussnutzung 24 NAV und Wiederaufnahme der Anschlussnutzung werden die Preis wie folgt festgelegt: netto( ) brutto( ) 1. Für jede erneute Zahlungsaufforderung (Mahnung) sowie Verzugszinsen 2. Für jeden Einsatz eines Beauftragten der EVKR 4,00 4,00 - Nachinkasso 62,00 62,00 - Zur Einstellung der Anschlussnutzung * 62,00 62,00 Seite 7/7

- Zur Wiederinbetriebsetzung einer Kundenanlage nach vorausgegangener Abschaltung, bei Einsatz während der übliche Arbeitszeit * 62,00 73,78 Seite 8/7

3. Bei einem Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten auf Veranlassung des Kunden gemäß Preistabelle Ziffer 9 nach Aufwand 4. Bei einer Außensperrung nach Aufwand gemäß Preistabelle Ziffer 9 Die EVKR ist berechtigt bei Zahlungsverzug, Verzugszinsen zu verlangen. Der Zinssatz liegt bei 5% über dem Basiszinssatz( 288 BGB). Die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden oder Aufwand der EVKR nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, bleibt unberührt. * Konnte die Sperrung bzw. die Wiederinbetriebnahme der Anschlussnutzung nicht durchgeführt werden, ohne das dies der Netzbetreiber zu vertreten hat, werden 62,00 Euro berechnet. 9 Stundensätze netto( ) brutto( ) Stundensatz Monteur 52,00 61,88 Stundesatz Meister 60,00 71,40 Stundensatz Ingenieur/ Techniker 104,20 124,00 10 Rechnung Die Rechnung wird nach Fertigstellung der beauftragten Maßnahme gestellt. Der Rechnungsbetrag ist zu dem in der Rechnung angebenden Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. 11 Umsatzsteuer Den sich aus den Ziffern 1-9 ergebenden Beträgen, mit Ausnahme der Kosten aus Zahlungsverzug (Mahnung, Nachinkassogang, Einstellung der Anschlussnutzung) wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet. 12 Gemeinsame Vorschriften 12.1 Anlagebetrieb und Rechte des Netzbetreibers Die technischen Anforderungen der EVKR für den Netzanschluss sowie für den Betrieb sind in den technischen Anschlussbedingungen der EVKR auf der Homepage veröffentlicht. Eine beabsichtigte Erhöhung der Anschlussleistung oder der Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen oder Anlagen mit möglichen Netzrückwirkungen (z.b. elektronische Frequenz oder Spannungsumformer) sind der EVKR unter Verwendung der von der EVKR zur Verfügung gestellten Vordrucke mitzuteilen. 12.2 Beendigung des Netzverhältnisse Die Kündigung des Netzanschlussverhältnisses muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Anschrift der Entnahme Stelle - Kundenummer - Zählernummer - Ggf. neue Rechnungsanschrift - Kündigungszeitpunkt 13 Störungsdienst Für die Inanspruchnahme des Störungsdienstes wenn Störungen durch Anlagen des Anschlussnehmers / Seite 9/7

Anschlussnutzers verursacht wurden, werden die Kosten gemäß Ziffer 9 in Rechnung gestellt. Seite 10/7

14 Inkrafttreten Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung ab 01. Oktober 2015 in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden Ausgaben. Die gesamte Niederspannungsanschlussverordnung mit den Ergänzenden Bedingungen der EVKR zur NAV und Ihren Anhängen sind im Internet veröffentlicht. Seite 11/7