SATZUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR LAMBERTSNEUKIRCHEN

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Transkript:

Inhaltsübersicht: 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Seite 2 2 Vereinszweck Seite 2 3 Mitglieder Seite 2 4 Erwerb der Mitgliedschaft Seite 3 5 Beendigung der Mitgliedschaft Seite 3 6 Mitgliederbeiträge Seite 3 7 Organe des Vereins Seite 4 8 Vorstand Seite 4 9 Zuständigkeit des Vorstands Seite 5 10 Sitzung des Vorstands Seite 5 11 Kassenführung Seite 5 12 Mitgliederversammlung Seite 6 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Seite 6 14 Ehrungen Seite 7 15 Beerdigungen Seite 7 16 Auflösung Seite 7 Satzungsbeschluss und Inkrafttreten Seite 8 Seite 1 von Seite 8

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Lambertsneukirchen e.v. 1.2 Er hat den Sitz in Lambertsneukirchen. 1.3 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember). 1.4 Der Verein wurde am 15.06.1885 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg, Registergericht Nr.: VR 200511 eingetragen. 2 Vereinszweck 2.1 Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Lambertsneukirchen, im Besonderen durch Werbung und dem Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenverordnung. 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. 2.3 Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 3 Mitglieder 3.1 Mitglieder des Vereins können sein: 3.1.1 Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder ) 3.1.2 Ehemalige Feuerwehrdienstleistende ( passive Mitglieder ) 3.1.3 Fördernde Mitglieder 3.1.4 Ehrenmitglieder 3.1.5 Kinder unter 12 Jahren Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktivem Feuerwehrdienst ausscheiden ( diese werden vom Kommandanten an den Verein gemeldet ), werden zu passiven Mitgliedern, sind aber, wenn sie im Feuerwehrverein aktiv sind, wie Aktive zu behandeln. Mitglieder die dienstfähig, aber im Feuerwehrdienst und Verein nicht aktiv sind, sind fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ins besonders durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Seite 2 von Seite 8

4 Erwerb der Mitgliedschaft 4.1 Mitglied des Vereins kann jede Person werden. 4.2 Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. 4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist er keine Erklärung schuldig. 4.4 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds 5.2 Durch Austritt des Mitglieds 5.2.1 Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. 5.3 Durch Streichung von der Mitgliederliste. 5.3.1 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn 3 Monate nach der zweiten Mahnung der Beitrag nicht beglichen ist. Die Streichung ist schriftlich mitzuteilen. 5.4 Durch Ausschluss. 5.4.1 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorher muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt schriftlich. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussschreibens beim Vorstand eingelegt werden. Geschieht dies rechtzeitig, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen. 6 Mitgliederbeiträge 6.1 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Seite 3 von Seite 8

7 Organe des Vereins 7.1 Organe des Vereins sind: 7.1.1 Der Vorstand 7.1.2 Der Verwaltungsrat 7.1.3 Die Mitgliederversammlung 8 Vorstand 8.1 Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: 8.1.1 Dem Vorsitzenden 8.1.2 Dem stellvertretenden Vorsitzenden 8.1.3 Dem Kassenwart 8.1.4 Dem Schriftführer 8.1.5 Dem Kommandanten der FF Lambertsneukirchen soweit er dem Verein angehört und nicht bereits in einer der Funktionen gem. 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4 gewählt wurde. 8.1.6 Dem stellvertretenden Kommandanten der FF Lambertsneukirchen soweit er dem Verein angehört und nicht bereits in einer der Funktionen gem. 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4 gewählt wurde. 8.2 Der Verwaltungsrat (erweiterter Vorstand) ist für die internen Belange des Vereins zuständig. Er besteht aus: Den Mitgliedern des Vorstands gem. Absatz. 8.1.1 bis 8.1.6 Den von der Mitgliederversammlung bestellten Beisitzern 8.3 Die unter Absatz 8.1.1 bis 8.1.6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod, erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Seite 4 von Seite 8

9 Zuständigkeit des Vorstands 9.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. 9.1.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen einer Tagesordnung. 9.1.2 Einberufung der Mitgliederversammlung. 9.1.3 Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 9.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens 9.1.5 Erstellung des Jahres- und Kassenberichts. 9.1.6 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. 9.1.7 Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften. 9.2 Der Verein wird im Sinne des 26 BGB vom ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden rechtswirksam vertreten. Jeder von ihnen vertritt stets einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur dann zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. 10 Sitzung des Vorstands Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das den Ort, die Zeit, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis der Beschlüsse enthält. 11 Kassenführung 11.1 Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden ins besonders aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 11.2 Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Seite 5 von Seite 8

12 Mitgliederversammlung 12.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 12.1.1 Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands. 12.1.2 Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags. 12.1.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer. 12.1.4 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 12.1.5 Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands. 12.1.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern. 12.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 12.3 Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich durch Anschlagtafel oder Handzettel einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 13.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. 13.2 In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 13.3 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Seite 6 von Seite 8

13.4 Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 14 Ehrungen An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann: 14.1 eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden. 14.2 Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 15 Beerdigungen 15.1 Im Fall des Todes eines Mitglieds werden, bei der Beerdigung folgende Leistungen aufgebracht: 15.1.1 Teilnahme an der Beerdigung mit Fahne 15.1.2 Musik 15.1.3 Kranz- oder Feuerwehrkreuzniederlegung 15.1.4 Träger ab Leichenhaus 15.1.5 Gottesdienst ( Hl. Amt ) 16 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung - bei der drei Viertel der abgegebenen Stimmen einer Auflösung zustimmen - beschlossen werden. Sollte in dieser Sitzung keine drei Viertel Mehrheit erreicht worden sein muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Auch in jeder weiteren Mitgliederversammlung gilt drei Viertel der abgegebenen Stimmen müssen einer Auflösung zustimmen sonst ist eine Auflösung des Vereins nicht möglich. Ein Verfahren, wie unter 13.2 entfällt hier. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. Seite 7 von Seite 8

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.03.2014 verlesen. In dieser Mitgliederversammlung waren 42 Mitglieder anwesend. Alle anwesenden Mitglieder waren stimmberechtigt. Der 1.Vorsitzende und Versammlungsleiter Friedhelm Mindel lies über diese Satzung abstimmen. Die Satzung wurde einstimmig angenommen. Somit tritt diese Satzung, am 09.03.2014 um 16:15 Uhr in Kraft und die vorhergehende Satzung verliert ihre Gültigkeit. Vorsitzender Friedhelm Mindel Stellv. Vorsitzender Heinrich Hecht Kassenwart Johann Fellner Schriftführer Georg Setz 1. Kommandant Heinrich Hecht 2. Kommandant Sonja Schwarzfischer Seite 8 von Seite 8