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Transkript:

SEITE 1 von 8 Netznutzung Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die Nutzung des Stromnetzes der basieren auf den jeweils aktuellen Fassungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 07. Juli 2005, der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 und der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007. Ergänzend zum EnWG werden jeweils auch die gültigen Gesetzesvorschriften zur Förderung der Kraft- Wärme-Kopplung und der erneuerbaren Energien umgesetzt. Das Netzgebiet Die betreibt in folgenden Bundesländern ein Höchstspannungsnetz: Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hansestadt Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern. Als Netzbetreiber ist die für den sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb sowie für die Übertragung des Stroms zuständig. Der Zugang zu unserem Netz erfolgt nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien. Auf den nachfolgenden Internetseiten sind detaillierte Informationen für die Netznutzung des Stromversorgungsnetzes der zusammengefasst. Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen zur Netznutzung und Ermittlung von Netzentgelten auch direkt an uns wenden: Bernecker Str. 70 95448 Bayreuth Telefon: 09 21 / 50 74 0-0 Fax: 09 21 / 50 74 0-45 02 E-Mail: info@tennet.eu

SEITE 2 von 8 Preisblätter Netznutzung Das Gesamtentgelt für die Netznutzung des Stromnetzes der setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. In den Netzentgelten sind enthalten: Nutzung der Netzinfrastruktur (Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen usw.), Bereitstellung der Systemdienstleistungen (Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Versorgungswiederaufbau und Betriebsführung) und Deckung der beim Stromtransport auftretenden Verluste. Mit der Verabschiedung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMoG) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2503) und der Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte vom 25.04.2018 sind die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mit Regelzonenverantwortung dazu verpflichtet, ab dem Jahr 2019 schrittweise die Netzentgelte für die Netzebene Höchstspannung und die Umspannebene Höchstspannung/Hochspannung anzugleichen und ab dem Jahr 2023 vollständig zu vereinheitlichen. Die vier deutschen ÜNB haben daher gemäß 3 Abs. 3 StromNEV bzw. für die Übergangszeit gemäß 32a StromNEV und nach Maßgabe des Abschnitts 2a Abs. 1 StromNEV ab dem 01.01.2019 gemeinsam einen in der Übergangszeit teilweise und danach vollständig als Entgelt zu veranschlagenden bundeseinheitlichen zu kalkulieren und zu veröffentlichen. Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2022 haben die vier ÜNB zusätzlich gemäß 32a Abs. 1 ff. StromNEV und entsprechend des jeweiligen Kalenderjahres einen unternehmensindividuellen zu bestimmen, sodass sich das für die Übergangzeit für die Abrechnung heranzuziehende Gesamtnetzentgelt aus einem unternehmensindividuellen und einem bundeseinheitlichen zusammensetzt. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich Mehrkosten für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zzgl. Mehrkosten aus der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß 19 Abs. 2 StromNEV, zzgl. Offshore-Netzumlage nach 17f EnWG, zzgl. weiterer Umlagen entsprechend gesetzlicher Vorgaben, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe sowie Stromsteuer und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sowie zzgl. sonstiger weiterer, ggf. erst zukünftig entstehender gesetzlicher Aufschläge. Preisblätter für Netznutzer (Entnahmestellen) Entgelt für die Netznutzung (Jahresleistungspreissystem) Preisblatt 1 Entgelt für die Netznutzung (Monatsleistungspreissystem) Preisblatt 2 Blindleistungsinanspruchnahme Preisblatt 3 Notversorgung Preisblatt 4 Messstellenbetrieb (inkl. Messung) Preisblatt 5 Preisblätter für Händler bzw. Bilanzkreisverantwortliche Energietransport im Übertragungsnetz Preisblatt 6

SEITE 3 von 8 Entgelt für die Netznutzung (Jahresleistungspreissystem) Grundlage für die Bestimmung der genutzten Netzanschlusskapazität sind mittlere ¼-h-Wirkleistungswerte, die an jeder zwischen den Vertragspartnern im Netzanschlussvertrag vereinbarten Entnahmestelle ermittelt werden. Die Jahreshöchstleistung des Netznutzers wird durch Addition der an sämtlichen Netzanschlussknoten zeitgleichen Entnahmeleistungswerte ermittelt. Preisblatt 1 Netzentgelt für Entnahmestellen mit ¼-h-Leistungsmessung gültig ab 1. Januar 2019 Jahresbenutzungsstunden 2.500 h/a < 2.500 h/a Netznutzung bei Ausspeisung aus: Leistungspreis /(kwjahr) Arbeitspreis ct/kwh Leistungspreis /(kwjahr) Arbeitspreis ct/kwh Höchstspannung (Netzbereich 1) Umspannung Höchst- in Hochspannung (Netzbereich 2) Unternehmensindividueller Bundeseinheitlicher Gesamtnetzentgelt Unternehmensindividueller Bundeseinheitlicher Gesamtnetzentgelt 88,62 0,18 10,47 3,31 11,57 0,10 2,00 0,48 100,19 0,28 12,47 3,79 99,02 0,19 11,54 3,69 15,27 0,06 3,09 0,55 114,29 0,25 14,63 4,24 Die Preise gelten für das von der betriebene Übertragungsnetz zzgl. Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz, zzgl. Mehrkosten aus der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß 19 Abs. 2 StromNEV, zzgl. Offshore- Netzumlage nach 17 EnWG, zzgl. weiterer Umlagen entsprechend gesetzlicher Vorgaben, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe sowie Stromsteuer und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Preise umfassen Nutzung der Netzinfrastruktur, Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste.

SEITE 4 von 8 Entgelt für die Netznutzung (Monatsleistungspreissystem) Für Netznutzer mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere bzw. keine Leistungsaufnahme gegenüberstehen, bietet die alternativ zum Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf Basis von Monatsleistungspreisen an. Ein Netznutzer mit einer entsprechenden Lastcharakteristik, der sich für den Wechsel in das Monatsleistungspreissystem entscheidet, teilt dieses der verbindlich spätestens einen Monat vor Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes (Kalenderjahr) mit. Preisblatt 2 Monatsleistungspreis für Entnahmestellen mit ¼-h-Leistungsmessung gültig ab 1. Januar 2019 Netznutzung bei Ausspeisung aus: Leistungspreis /(kwmonat) Arbeitspreis ct/kwh Höchstspannung (Netzbereich 1) Unternehmensindividueller Bundeseinheitlicher 14,77 0,18 1,93 0,10 Gesamtnetzentgelt 16,70 0,28 Umspannung Höchstin Hochspannung (Netzbereich 2) Unternehmensindividueller Bundeseinheitlicher 16,50 0,19 2,55 0,06 Gesamtnetzentgelt 19,05 0,25 Die Preise gelten für das von der betriebene Übertragungsnetz zzgl. Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz, zzgl. Mehrkosten aus der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß 19 Abs. 2 StromNEV, zzgl. Offshore- Netzumlage nach 17 EnWG, zzgl. weiterer Umlagen entsprechend gesetzlicher Vorgaben, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe sowie Stromsteuer und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Preise umfassen Nutzung der Netzinfrastruktur, Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste.

SEITE 5 von 8 Blindleistungsinanspruchnahme Bei der Entnahme von Wirkleistung aus dem Netz der hat der Netznutzer am Netzanschlusspunkt standardmäßig einen Leistungsfaktor gemäß den Netzanschlussregeln bzw. dem Netzanschlussvertrag einzuhalten. Preisblatt 3 gültig ab 1. Januar 2019 Standardbereich Erweiterter Bereich Unzulässiger Bereich 0,00 ct/kvarh 0,06 ct/kvarh 0,87 ct/kvarh Preise zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

SEITE 6 von 8 Notversorgung Der Netznutzer stellt sicher, dass sein Netzanschluss mindestens einem Bilanzkreis beim Übertragungsnetzbetreiber zugeordnet ist. Ist der Netzanschluss nicht Bestandteil eines bestehenden Bilanzkreises beim Übertragungsnetzbetreiber, z. B. weil keine gültige Vertragsbeziehung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Bilanzkreisverantwortlichen zur Abwicklung von Energielieferungen besteht oder der Anschluss keinem Bilanzkreis zugeordnet ist, wird der Netznutzer im Rahmen der Notversorgung vom Übertragungsnetzbetreiber beliefert. Die Notversorgung des Netznutzers endet, wenn der Netzanschluss des Netznutzers wirksam einem anderen Bilanzkreis beim Übertragungsnetzbetreiber zugeordnet ist. Preisblatt 4 Entnahme-Arbeitspreis: Entnahme-Leistungspreis: Einspeise-Arbeitspreis: entsprechend Bilanzkreisabrechnung entsprechend Bezugskonditionen für Regelleistung nach Ausschreibung entsprechend Bilanzkreisabrechnung Die Preise gelten für das von der betriebene Übertragungsnetz zzgl. Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz, zzgl. Mehrkosten aus der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß 19 Abs. 2 StromNEV, zzgl. Offshore- Netzumlage nach 17 EnWG, zzgl. weiterer Umlagen entsprechend gesetzlicher Vorgaben, zzgl. EEG-Umlage, ggf. Blindleistungsinanspruchnahme, ggf. Konzessionsabgabe sowie Stromsteuer und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Preise umfassen Nutzung der Netzinfrastruktur, Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungsverluste.

SEITE 7 von 8 Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung* Preisblatt 5 gültig ab 1. Januar 2019 Entgelt Messstellenbetrieb inkl. Messung (ohne Wandlersatz) pro Zählpunkt Entgelt für Bereitstellung Wandlersatz pro Zählpunkt HöS und HöS/HS 3.342,00 Euro/Jahr 2.124,00 Euro/Jahr HS und HS/MS 2.284,00 Euro/Jahr 1.577,00 Euro/Jahr MS und MS/NS 1.188,00 Euro/Jahr 569,00 Euro/Jahr Preise zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. * i.s. Messstellenbetriebsgesetz vom 02.09.2016

SEITE 8 von 8 Energietransport im Übertragungsnetz Preisblatt 6 Seit 01.01.2004 erhebt im Einklang mit dem ETSO CBT-Vertrag 2004 keine Exportoder Importgebühr mehr bei grenzüberschreitenden Energielieferungen. Dies bezieht sich nicht auf etwaige im Rahmen von Auktionen zu entrichtende Entgelte. Für den Transport elektrischer Energie über veröffentlichte Engpässe im Netz, ist die Reservierung von Netzkapazitäten notwendig. Nähere Informationen finden Sie in der Rubrik Engpassmanagement. Für Energielieferungen in Deutschland gilt das Energiewirtschaftsgesetz vom 07. Juli 2005. Ausländische Übertragungsnetzbetreiber unterliegen ihrer jeweiligen nationalen Regelung. Eine grundsätzliche Anwendung der beschriebenen Regeln und Vorgehensweisen auch auf internationale, grenzüberschreitende Energielieferungen ist daher nicht zulässig. Eine international einheitliche Vorgehensweise für die Abwicklung grenzüberschreitender Energietransporte liegt derzeit noch nicht vor. Bereits jetzt ist aufgrund der regelzonenübergreifenden Problematik in jedem Fall eine Abstimmung mit Übertragungsnetzbetreibern auf nationaler und internationaler Ebene notwendig.