in Kraft getr. öff. Bek Rechtsgrundlagen: Gemeindeordnung Kommunalabgabengesetz 4 2, 8 und 9

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Transkript:

1 Satzung über die Erhebung von Hundesteuer Erlass Neufassung in Kraft getr. öff. Bek. Bestät. RAB 25.11.1996 01.01.1997 30.11.1996 09.06.1997 Erlass geänd. in Kraft getr. öff. Bek. Bestät. RAB Änderungen: 24.09.2001 27.10.2003 03.12.2018 5 Abs.1 S.1 5 Abs.2 S.2 5 Abs.1 S.1 5 Abs.2 S.1 5 Abs. 1 S.1 5 Abs. 2 S.1 11 01.01.2002 01.01.2004 01.01.2019 13.10.2001 03.11.2003 12.12.2018 25.04.2002 23.01.2004 Rechtsgrundlagen: Gemeindeordnung Kommunalabgabengesetz 4 2, 8 und 9

2 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am 25.11.1996 folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Isny im Allgäu erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Isny im Allgäu hat. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter dieses Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonates, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

3 (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 5 bleiben unberührt. 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 81,00 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 162,00 Euro. Hierbei bleiben nach 6 steuerfreie Hunde außer Betracht. (3) Hält ein Hundehalter einen Hund, der nach der Polizeiverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBI. S. 574) in der jeweils gültigen Fassung als Kampfhund oder gefährlicher Hund eingestuft wird, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz auf 600,00 Euro. 6 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftige nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "ag" oder "H" besitzen, 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Anträge auf Steuerbefreiung sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu stellen. 7 Allgemeine Bestimmungen über Steuerbefreiungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuerbefreiung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen

4 Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 8 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (2) In den Fällen der 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres ( 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. 9 Anzeigepflicht (1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. 10 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Stadt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des unbefriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben. (5) Bei Verlust einer Hundemarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

5 11 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des 8 Abs. 2 Ziff. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach 9 oder 10 zuwiderhandelt. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 24. November 1980 außer Kraft. Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung über die Hundesteuer kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung über die Hundesteuer als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung über der Hundesteuer verletzt worden sind. Isny im Allgäu, den 26. November 1996 gez. Behrning Bürgermeister