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Transkript:

GUTACHTEN zur ABE Nr. 47468 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105308 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 4,5Jx15H2 Typ BALI 4515 Seite 1 von 4 Auftraggeber Paradiesstraße 14b 97080 Würzburg QM-Nr. 04102020050 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell BALI Typ BALI 4515 Radgröße 4,5Jx15H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Lochkreis- / Mittenloch-ø Einpresstiefe Radlast (kg) 34337 BALI 4515 / ohne Ring 3/112/57,0 23,5 255 1735 Kennzeichnungen KBA-Nummer 47468 zeichen DBV Radtyp und Ausführung BALI 4515 Radgröße 4,5Jx15H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge S01 Serienschraube M12x1,5 Kugel d=23,8 110 25 Prüfungen Abrollumfang Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Smart / MCC / Daimler Spurverbreiterung innerhalb 2%

GUTACHTEN zur ABE Nr. 47468 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105308 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 4,5Jx15H2 Typ BALI 4515 Seite 2 von 4 Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr. smart fortwo 451 e1*2001/116*0413* smart fortwo electric drive 451E, 451EV e1*2007/46*0540*..; e11*ks07/46*0110*..; (17,6 kwh-batterie) kw-bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise Auflagen und Hinweise 33-62 155/60R15 R02 51 0A1 A02 A04 33-75 155/60R15 M+S R02 51 A05 A08 A09 A12 A14 A21 Cbo Cpe S15 VA1 Vn2 S01 35 155/60R15 R02 51 0A1 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A21 Cbo Cpe S15 VA1 Vn2 S01 Auflagen und Hinweise Das Sonderrad ist nur in Verbindung mit dem Sonderrad BALI 5515, 5,5J x 15 H2, ET 22 der Firma DBV an der Vorderachse zulässig. Die Reifengrößen und Auflagen für die Hinterachse sind der ABE Nr. 47469 (Gutachten Nr. 55105408, Anlage 1, 2.Ausfertigung) zu entnehmen. 0A1 Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. 51 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 510 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifenoder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 47468 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105308 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 4,5Jx15H2 Typ BALI 4515 Seite 3 von 4 A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Für Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet, Roadster. Cpe M+S R02 Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé. Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serienbefestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. S15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 155/60R15 175/55R15 Nr. 2 175/55R15 195/50R15 Nr. 3 195/50R15 215/45R15 Es sind nur Reifen eines s und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. VA1 Die Sonderräder sind nur an der Vorderachse zulässig. Vn2 Es sind auf Vorder- und Hinterachse nur unterschiedliche Reifengrößen zulässig. Dabei muss die Reifengröße an Achse 2 mindestens 2 Nennbreiten größer sein als die Reifengröße an Achse 1. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 17. März 2014 in Lambsheim statt.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 47468 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105308 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 4,5Jx15H2 Typ BALI 4515 Seite 4 von 4 Hinweise zum Sonderrad entfällt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum September 2008. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 17. März 2014 Schmidt 00207963.DOC

GUTACHTEN zur ABE Nr. 47469 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105408 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx15H2 Typ BALI 5515 Seite 1 von 4 Auftraggeber Paradiesstraße 14b 97080 Würzburg QM-Nr. 04102020050 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell BALI Typ BALI 5515 Radgröße 5,5Jx15H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Lochkreis- / Mittenloch-ø Einpresstiefe Radlast (kg) 34338 BALI 5515 / ohne Ring 3/112/57,0 22 350 1755 Kennzeichnungen KBA-Nummer 47469 zeichen DBV Radtyp und Ausführung BALI 5515 Radgröße 5,5Jx15H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge S01 Serienschraube M12x1,5 Kugel d=23,8 110 25 Prüfungen Abrollumfang Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Smart / MCC / Daimler Spurverbreiterung innerhalb 2%

GUTACHTEN zur ABE Nr. 47469 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105408 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx15H2 Typ BALI 5515 Seite 2 von 4 Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr. smart fortwo 451 e1*2001/116*0413* smart fortwo electric drive 451E, 451EV e1*2007/46*0540*..; e11*ks07/46*0110*..; (17,6 kwh-batterie) kw-bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise Auflagen und Hinweise 33-62 175/55R15 R03 0A1 A02 A04 33-75 175/55R15 M+S R03 A05 A08 A09 A10 A14 A21 Cbo Cpe S15 VA2 Vn2 S01 35 175/55R15 R03 0A1 A02 A04 A05 A08 A09 A10 A14 A21 Cbo Cpe S15 VA2 Vn2 S01 Auflagen und Hinweise Das Sonderrad ist nur in Verbindung mit dem Sonderrad BALI 4515, 4,5J x 15 H2, ET 23,5 der Firma DBV an der Hinterachse zulässig. Die Reifengrößen und Auflagen für die Vorderachse sind der ABE Nr. 47468 (Gutachten Nr. 55105308, Anlage 1, 2.Ausfertigung) zu entnehmen. 0A1 Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifenoder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 47469 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105408 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx15H2 Typ BALI 5515 Seite 3 von 4 A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Für Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet, Roadster. Cpe M+S R03 Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé. Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serienbefestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. S15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 155/60R15 175/55R15 Nr. 2 175/55R15 195/50R15 Nr. 3 195/50R15 215/45R15 Es sind nur Reifen eines s und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. VA2 Die Sonderräder sind nur an der Hinterachse zulässig. Vn2 Es sind auf Vorder- und Hinterachse nur unterschiedliche Reifengrößen zulässig. Dabei muss die Reifengröße an Achse 2 mindestens 2 Nennbreiten größer sein als die Reifengröße an Achse 1. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 17. März 2014 in Lambsheim statt.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 47469 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105408 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx15H2 Typ BALI 5515 Seite 4 von 4 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum September 2008. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 17. März 2014 Schmidt 00208030.DOC