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Transkript:

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2018/30/0584-1 Ort, Datum: Innsbruck, 22.03.2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. a BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.02.2018, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurde von der Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretung angelastet: Sie sind Drittstaatsangehöriger ( 2 Abs. 4 Z. 10 FPG), Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet ( 46a FPG) und gegen Ihre Person wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung ( 52 FPG) erlassen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.2.2017 wurde Ihnen aufgetragen, innerhalb von 3 Tagen im Quartier des Bundes in Y, Adresse 2, Unterkunft zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde Ihnen am 04.12.2017 nachweislich zugestellt. Sie haben bis 22.12.2017 dennoch nicht in dem Ihnen aufgetragenen Quartier Unterkunft genommen. Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion V vom 04.12.2017, GZ.: ****

- 2 - Wohnsitzauflage: Unterkunft des Bundes, Y Adresse 2 Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach 121 Abs 1a ivm 57 FPG vorgeworfen und gegen ihn gemäß 121 Abs 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Gegen das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde folgendes ausgeführt: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das angefochtene Straferkenntnis wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF am 06.02.2018 zugestellt. Gemäß 2 Abs. 4 VwGVG, welcher auch für Verfahren nach VStG Anwendung findet, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt somit binnen offener Frist. 2. Beschwerdegründe Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. 3. Sachverhalt bzw. Verfahrensgang: Der BF ist Staatsbürger von X und stammt aus dem CC-sprachigen Teil. Er stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.05.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Absatz 1 ivm 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ebenso wurden der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß 8 Absatz 1 ivm 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 ivm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Außerdem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach X zulässig sei. Gleichzeitig erkannte das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde. Mit Beschluss des BVwG vom 28.06.2017, ZI. **** wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2017 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.11.2017 zur ZI **** als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF am 06.12.2017 eine Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag entsprach der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.01.2018 zur ZI. ****, zugestellt am 08.01.2018 und erkannte der Revision des BF die aufschiebende Wirkung zu.

- 3 - Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, zugestellt am 06.12.2017, zur Zahl **** wurde dem BF aufgetragen, binnen 3 Tagen bis zu seiner Ausreise, in der Betreuungseinrichtung BS Tirol, Y Adresse 2 Unterkunft zu nehmen. Mit der Strafverfügung vom 22.12.2017, zugestellt am 29.12.2017, zur ZI. **** wurde gegen den BF wegen Übertretung des 52 Abs. 1 ivm 121 Abs. la FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- verhängt. Der BF erhob gegen diese Strafverfügung am 10.01.2018 fristgerecht einen Einspruch. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl **** vom 10.01.2018, zugestellt am 16.01.2018 wurde der Mandatsbescheid vom 04.12.2017 gern. 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung aufgehoben wurde. Mit Straferkenntnis vom 02.02.2018, zur ZI. **** wurde gegen den BF wegen Übertretung des 52 Abs. 1 IVm 121 Abs. la FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- verhängt Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Beweis: vorzulegender Verfahrensakt der belangten Behörde der anzufordernde Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl **** 4. Begründung: Die Behörde hält im bekämpften Straferkenntnis fest, dass der BF ein Drittstaatsangehöriger sei, sein Aufenthalt in Österreich nicht geduldet und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Weiters sei mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017 zur Zahl **** dem BF aufgetragen worden, binnen 3 Tagen bis zu seiner Ausreise, in der Betreuungseinrichtung BS Tirol, Y Adresse 2 Unterkunft zu nehmen. Der BF hätte in dem ihm aufgetragenen Quartier nicht Unterkunft genommen. Damit sieht die Behörde den Tatbestand des 121 Abs la FPG als verwirklicht an und erlässt das bekämpfte Straferkenntnis. Der Antrag des BF auf Gewährung vom internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017, am selben Tag zugestellt, zur ZI. **** abgewiesen. Der BF erhob gegen dieses Erkenntnis am 06.12.2017, sohin fristgerecht, das Rechtsmittel einer außerordentlichen Revision. Anlässlich des Rechtsmittels richtete die rechtsfreundliche Vertreterin des BF an das Bundesverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof gern. 30 Abs. 2 VwGG den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit 05.01.2018 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, zugestellt am 08.01.2018, stattgegeben. Aufgrund dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den diesem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Mandatsbescheid amtswegig gern. 68 Abs. 2 AVG abgeändert und die durch diesen angeordnete Verpflichtung aufgehoben. Durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt dem BF dieselbe Rechtsposition zu, wie vor Erlassung des Erkenntnisses des BVwG, sodass daraus gefolgert werden muss, dass

- 4 - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts seit der Antragstellung im Jahr 2015 durchgehend gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung, die gegen den BF erlassen wurde, sind demnach nicht (mehr) vorhanden. Sämtlichen sich darauf stützenden Rechtsakten ist sohin die Rechtsgrundlage entzogen. Das erlassene Straferkenntnis stimmt nicht mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes überein, sohin widerspricht es nicht nur der strsp der VfGH, sondern auch dem Rechtsschutzprinzip, welches dem rechtsstaatlichen Baugesetz innewohnt. Aus diesem ist abzuleiten, dass Rechtsschutzsuchenden ein effektiver Rechtsmittelweg zur Verfügung stehen muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 64, Rz 1). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in diesem Fall bedeutet, dass der Rechtsakt auf den sich das nunmehrige Straferkenntnis stützt, aufgrund des Prinzips der Effektivität von Rechtsmitteln keine Rechtswirkungen entfalten kann. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in diesem Zusammenhang wie folgt: Der VfGH neigt zur Meinung, daß die hier unabdingbar geforderten Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Von dieser Annahme her scheint es nicht anzugehen, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Widerspricht es aber anscheinend dem Rechtsstaatsprinzip, unter Berufung auf eine behördliche Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft, also trotz Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen, vollendete und irreversible Tatsachen ohne sachliche Notwendigkeit zu schaffen, so müßte es zumindest möglich sein, die Notwendigkeit der sofortigen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit selbst in einem gehörigen Verfahren überprüfen zu lassen. Dem rechtsstaatlichen Prinzip dürfte die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung vor Eintritt ihrer Rechtskraft sohin dann widersprechen, wenn nicht zusätzlich zum Hauptverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung geht, ein zweites Verfahren vorgesehen wird, in dem geprüft wird, ob ohne besondere, im öffentlichen Interesse oder im Interesse dritter Personen gelegene Notwendigkeit der sofortigen Vollstreckung der behördlichen Entscheidung diese einen unwiederbringlichen Rechtsnachteil für ihren Adressaten bedeutet." (VfSIg 11.196/1986) Im gegenständlichen Verfahren wäre der BF durch angeordnete Unterkunftnahme in Tirol gezwungen gewesen, seine seit seiner Einreise ins Bundesgebiet in W aufgebaute Existenz aufzugeben, binnen drei Tagen sein ganzes Leben hinter sich hätte lassen müssen. Derartige Folgen sind als irreversibel zu bezeichnen. Faktische Effizienz bedeutet nicht bloß das Erreichen einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhalts durch das Ergreifen von Rechtsmitteln, sondern insb auch die -rechtzeitige- Wahrung und Gewährleistung einer faktischen Position, weshalb Rechtsschutzeinrichtungen diesen Zweck notwendig in sich schließen. [Hengstschläger/Leeb, AVG 64, Rz 2). Daraus folgt, dass dem BF dieselbe Rechtsposition zukommt, welche er vor Erlassung des BVwG-Erkenntnisses hatte. Dies bedeutet, dass der gegen den BF erlassenen

- 5 - Rückkehrentscheidung keine Rechtskraft mehr zukommt. Eine Wohnsitzauflage gem. 57 Abs 1 FPG kann nur dann aufgetragen werden, wenn gegen den Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Revision des Beschwerdeführers mangelt es somit an der Tatbestandsvoraussetzung für die Wohnsitzauflage. Diese Rechtslage wurde auch zutreffend vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannt, in dem es den diesem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Mandatsbescheid amtswegig gern. 68 Abs. 2 AVG abgeändert und die Verpflichtung aufgehoben hat. Aus diesem Grund vermag der Sachverhalt das Straferkenntnis nicht zu tragen. Aus diesem Grund stellt der BF den ANTRAG, die Behörde möge das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. AA Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in die vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion V telefonisch betreffend den Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere den Aufhebungsbescheid vom 10.01.2018 nachgefragt. Das BFA bestätigte, dass der dem Strafverfahren zugrunde gelegte Bescheid des BFA vom 04.12.2017, GZ: **** mit Bescheid vom 10.01.2018 nach der erfolgten zuerkennenden aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde. Dieser Aufhebungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.01.2018 zugestellt. Mit der mit Bescheid des BFA vom 10.01.2018 erfolgten amtswegigen Aufhebung des Bescheides des BFA vom 04.12.2017, GZ: ****, wurde die rechtliche Grundlage für das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und für die erfolgte Bestrafung mit dem angefochtenen Straferkenntnis entzogen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

- 6 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rieser (Richter)