Rechtsverordnung über die Führung von Jahresgesprächen

Ähnliche Dokumente
Verordnung über die Durchführung von Mitarbeitendenjahresgesprächen in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland

Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg

Kirchengesetz über den Stadtkirchenverband Hannover

Information Jahresgespräche (Personalentwicklungsgespräche oder Zielvereinbarungsgespräche)

Pfarrverwaltergesetz

Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit 1

Rechtsverordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Kirchenbeamtenarbeitszeitverordnung KBAZVO)

Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit

Bestimmungen über Dienstbefreiung, Urlaub, Sonderurlaub und Dienstunfähigkeit für Pastoren und Pastorinnen

Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015

Rechtsverordnung über die Versehung vakanter Pfarrstellen und über die vorübergehende Vertretung von Pastoren

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land

Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte

Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Prediger (Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung PrBVO)

Satzung des Ev. Kirchenkreises Bielefeld für das Kreiskirchenamt

Kirchengesetz zur Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz MVGErgG)

(2) Die Konfirmation findet im achten oder neunten Schulbesuchsjahr statt und soll zwischen Palmarum und Pfingsten gefeiert werden.

Anhang. Evaluation Jahresgespräche

Vorbereitungsbögen zum Jahresgespräch für Mitarbeitende

Führungszeugnisverwaltungsvorschrift FührungszeugnisVwV

Vorbereitungsbögen zum Jahresgespräch für Pastorinnen und Pastoren

Änderung Bestimmungen Pfarr-, Kirchenbeamtenbesoldung und Versorgungsrecht Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe

Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald

Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund Vom 12. Oktober 2013

Satzung für den Kirchenkreisverband Diakonisches Werk der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Hittfeld und Winsen (Luhe)

Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung EKM

Geschäftsordnung für die landeskirchlichen Ausschüsse und Arbeitskreise

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Elbe-Weser

Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO)

Abschnitt I zum Pfarrergesetz. 1. Begriffsbestimmungen und Zuständigkeitsregelungen

Kreissatzung des Kirchenkreises Lübbecke der Evangelischen Kirche von Westfalen

Stand nach 1. Lesung

Kirchengesetz zur Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen (Teildienstgesetz)

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Erholungsurlaubsverordnung) 1

Dienstanweisung für die Ämter für Bau- und Kunstpflege

Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin

Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)

Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken der Evangelischen Kirche von Westfalen

Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen

Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund

Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes (Datenschutzdurchführungsverordnung DSDVO) Vom 5. April 2017

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht:

Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit der Superintendentinnen und Superintendenten vom 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. ),

Verbandssatzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark

Vom 29. August 2014 (KABl. S. 150)

Kirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Kirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013.

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Osterholz- Scharmbeck, Rotenburg und Verden

Satzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen 1

Gremien der EKM für ehrenamtliche Mitarbeit

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen

Satzung des Ev.-Luth. Gesamtverbandes Hameln

Verordnung zur Ausführung des Diakonengesetzes (Diakonenverordnung)

Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen-Tornesch

380 Archiv. Kirchengesetz über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz)

Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz

Vorbereitungsbögen zum Jahresgespräch

Kreissatzung des Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen

Dienstvereinbarung. Mitarbeiterjahresgesprächen

Vom 19. Mai 1994 (GVM 1994 Nr. 2 Z. 1) Inhaltsverzeichnis

Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen

Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Errichtung des Evangelischen Kreiskirchenamtes Iserlohn-Lüdenscheid

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Vom 18. November 2016 (KABl. S. 223)

Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Durchführungsbestimmungen für die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (DBLektPräd)

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Diakoniegesetz)

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

Ordnung für die Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen

Vom 30. November 1978 (ABl S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl S. 16)

62. Kirchliches Gesetz über den Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart

des Kirchengesetzes MVG.EKDÜG M_Archiv (KABl 1995 S. 60) 3 Änderungen Art der Änderung 3 neu gefasst Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle

Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO)

LEITEN IM PRESBYTERIUM

Vom 30. April 1976 (GVBl. S. 65), zuletzt geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 118)

Satzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald 1, 2

Vom 16. Januar 2007 KABl. 2007, S. 67. Präambel

Vom 15. November 2012 (KABl S. 309) Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen. 17. Januar April

vom 22. April 1988 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 17. November 2011 (GVBl. Bd. 19 S. 244) Inhaltsverzeichnis 1

Kirchengesetz. zur Ausführung

Kirchengesetz über ein kirchliches Verfassungsund Verwaltungsgericht (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz VerfVwGG)

Nummer 1 Kiel, 2. Januar 2015

Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 87

Satzung für einen Ev.-luth. Kirchengemeindeverband der Region Garbsen

Rechtsverordnung über die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz (RVO-DS-Beauftragte)

Transkript:

Verordnung über Jahresgespräche RVO-JG 47-1 Rechtsverordnung über die Führung von Jahresgesprächen Vom 31. Januar 2005 KABl. 2005, S. 18, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 13. Juni 2013, KABl. 2013, S. 83 1 Grundbestimmung 2 Begriffsbestimmungen 3 Gestaltung der Jahresgespräche 4 Übertragung der Jahresgespräche 5 Teilnahme der Mitarbeitenden 6 Rhythmus der Jahresgespräche 7 Qualifizierung für Jahresgespräche 8 Begleitung der Jahresgespräche 9 Inkrafttreten Inhaltsverzeichnis 1 1 Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift. 11.03.2014 EVLKA 1

47-1 RVO-JG Verordnung über Jahresgespräche Aufgrund des Artikels 124 Buchst. a der Kirchenverfassung erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung: 1 Grundbestimmung (1) In den Dienststellen und Einrichtungen der Landeskirche und der anderen kirchlichen Körperschaften (Artikel 2 Abs. 2 der Kirchenverfassung) werden nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung und der Konzeption nach Absatz 2 Jahresgespräche zwischen den Mitarbeitenden und den zuständigen Leitungspersonen geführt. (2) 1Die Einzelheiten der Führung von Jahresgesprächen werden durch eine Konzeption für den jeweiligen Arbeitsbereich geregelt. 2Die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vorgaben sind dabei zu beachten. 3Über die Konzeption beschließen folgende Organe: 1. für die Arbeitsbereiche der Kirchen- und Kapellengemeinden, der Kirchengemeindeund Gesamtverbände sowie der Kirchenkreise die Kirchenkreistage, 2. für den Arbeitsbereich der Kirchenkreisverbände die Verbandsvorstände, 3. für den Arbeitsbereich der Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen sowie den Arbeitsbereich der Mitglieder, Referatsleiter und Referatsleiterinnen des Landeskirchenamtes der Kirchensenat, 4. für den Arbeitsbereich der übrigen Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes der Präsident oder die Präsidentin des Landeskirchenamtes, 5. für alle übrigen Arbeitsbereiche der Landeskirche das Landeskirchenamt, soweit dieses die Zuständigkeit für die Beschlussfassung nicht auf andere Stellen überträgt. 2 Begriffsbestimmungen (1) Mitarbeitende im Sinne dieser Rechtsverordnung sind 1. die Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen, 2. alle übrigen Ordinierten im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe sowie im ehrenamtlichen Dienst, 3. alle Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, 4. alle anderen beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 5. alle ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. (2) Leitungspersonen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind 1. für die Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen der Landesbischof oder die Landesbischöfin, 2 11.03.2014 EVLKA

Verordnung über Jahresgespräche RVO-JG 47-1 2. für die Superintendenten und Superintendentinnen sowie den Stadtsuperintendenten oder die Stadtsuperintendentin des Stadtkirchenverbandes Hannover der zuständige Landessuperintendent oder die zuständige Landessuperintendentin, 3. für alle übrigen Ordinierten der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin, soweit keine abweichende Regelung nach 4 besteht, 4. für alle Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen sowie alle anderen beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der oder die unmittelbare Vorgesetzte, 5. für alle ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Stelle, die in ihrem Arbeitsbereich für die Anstellung beruflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig ist. (3) 1Leitungspersonen im Sinne von Absatz 2 Nrn. 4 und 5 können auch Leitungsorgane sein, die aus mehreren Mitgliedern bestehen. 2In diesem Fall bestimmt das Leitungsorgan, welches Mitglied für die Führung des Jahresgesprächs zuständig ist. 3 Gestaltung der Jahresgespräche (1) Das Jahresgespräch ist ein Gespräch unter vier Augen. (2) Das Jahresgespräch umfasst folgende Inhalte: 1. Rückblick auf die Gestaltung der Zusammenarbeit seit dem letzten Jahresgespräch und die Verwirklichung der beim letzten Jahresgespräch getroffenen Vereinbarungen, 2. Austausch über die gegenseitigen Arbeitsbedingungen und das gegenwärtige Arbeitsumfeld, 3. gegenseitige Rückmeldung zur Zusammenarbeit, 4. Erarbeitung und Vereinbarung von Arbeitszielen, 5. Vereinbarung von Maßnahmen der Personalentwicklung. (3) 1Dem Jahresgespräch ist ein vom Landeskirchenamt vorgegebener Vorbereitungsbogen zugrunde zu legen. 2Der Vorbereitungsbogen ist dem oder der Mitarbeitenden zur Vorbereitung des Jahresgesprächs rechtzeitig bekannt zu geben. (4) 1Der Inhalt des Jahresgesprächs ist für alle teilnehmenden Personen vertraulich. 2Soweit die teilnehmenden Personen nichts anderes vereinbaren, dürfen Informationen nur weitergegeben werden 1. im Falle des 2 Abs. 3 zur Unterrichtung aller Mitglieder des Leitungsorgans, 2. im Falle des 4 Abs. 1 zur gegenseitigen Unterrichtung zwischen dem Superintendenten und der Superintendentin und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern im Aufsichtsamt, die an der Führung der Jahresgespräche beteiligt sind. 11.03.2014 EVLKA 3

47-1 RVO-JG Verordnung über Jahresgespräche (5) 1Die Vereinbarungen über Arbeitsziele und über Maßnahmen der Personalentwicklung sind schriftlich festzuhalten und von beiden Gesprächspartnern zu unterschreiben. 2Beide Gesprächspartner erhalten je ein Exemplar der Vereinbarungen. 3Für die Aufbewahrung des bei der Leitungsperson verbleibenden Exemplars gelten die allgemeinen Bestimmungen des Personalaktenrechts. 4 Übertragung der Jahresgespräche (1) Die Führung von Jahresgesprächen durch Superintendenten und Superintendentinnen als Leitungspersonen kann im Rahmen der Konzeption nach 1 Abs. 2 ganz oder teilweise auf einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin im Aufsichtsamt übertragen werden. (2) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern der Landeskirche kann das Landeskirchenamt bestimmen, dass die Jahresgespräche mit einer anderen Person als dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin zu führen sind. (3) Bei den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen in Superintendentur-Gemeinden kann die Führung von Jahresgesprächen im Rahmen der Konzeption nach 1 Abs. 2 mit dessen oder deren Zustimmung auf den zuständigen Landessuperintendenten oder die zuständige Landessuperintendentin übertragen werden. 5 Teilnahme der Mitarbeitenden (1) 1Im Rahmen der Konzeption nach 1 Abs. 2 ist zu entscheiden, mit welchen Mitarbeitenden Jahresgespräche geführt werden. 2Dabei sind mindestens Jahresgespräche mit folgenden Mitarbeitenden zu führen: 1. mit allen Ordinierten im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit, 2. mit allen Ordinierten im Pfarrdienstverhältnis auf Probe, denen nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts die Anstellungsfähigkeit verliehen worden ist, 3. mit allen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, 4. mit allen nicht nur geringfügig beschäftigten beruflichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände. (2) Soweit die Konzeption nach 1 Abs. 2 die Führung von Jahresgesprächen vorsieht, sind die betroffenen Mitarbeitenden zur Teilnahme an Jahresgesprächen verpflichtet. 6 Rhythmus der Jahresgespräche (1) 1Jahresgespräche sollen einmal jährlich geführt werden. 2Sie sind mindestens alle zwei Jahre zu führen. 4 11.03.2014 EVLKA

Verordnung über Jahresgespräche RVO-JG 47-1 (2) 1Jahresgespräche mit Pastoren und Pastorinnen sowie Superintendenten sowie Superintendentinnen können ausgesetzt werden, wenn die Jahresgespräche jährlich geführt werden und in demselben Jahr ein Perspektivgespräch nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes stattfindet. 2Jahresgespräche mit Pastoren und Pastorinnen sowie Superintendenten sowie Superintendentinnen können in das darauf folgende Jahr verschoben werden, wenn die Jahresgespräche alle zwei Jahre geführt werden und in dem für das Jahresgespräch vorgesehenen Jahr ein Perspektivgespräch nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes stattfindet. 7 Qualifizierung für Jahresgespräche 1Leitungspersonen dürfen ein Jahresgespräch nur führen, wenn sie die dafür erforderliche Qualifikation besitzen. 2Die Qualifikation wird in der Regel durch die Teilnahme an Schulungs- und Coachingveranstaltungen des Landeskirchenamtes erworben. 3Dauer und Inhalt der Schulungs- und Coachingveranstaltungen bestimmt das Landeskirchenamt. 8 Begleitung der Jahresgespräche (1) 1Zur Begleitung der Jahresgespräche soll im Rahmen der Konzeption nach 1 Abs. 2 eine Steuerungsgruppe eingerichtet werden. 2Für die Arbeitsbereiche der Kirchen- und Kapellengemeinden, der Kirchengemeinde- und Gesamtverbände sowie der Kirchenkreise soll eine gemeinsame Steuerungsgruppe auf der Ebene des Kirchenkreises eingerichtet werden. 3Aufgaben und Zusammensetzung der Steuerungsgruppe sind im Rahmen der Konzeption nach 1 Abs. 2 zu regeln. 4Die Mitarbeitervertretung und der Pfarrkonvent sollen an der Arbeit der Steuerungsgruppe in angemessener Weise beteiligt werden. (2) Die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sind auf Verlangen verpflichtet, dem Landeskirchenamt über die Konzeption nach 1 Abs. 2 und deren Umsetzung zu berichten. 9 Inkrafttreten (1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) 1Über den Zeitpunkt der Einführung von Jahresgesprächen für die einzelnen Arbeitsbereiche ist im Rahmen der Konzeption nach 1 Abs. 2 zu entscheiden. 2Mit der Einführung ist spätestens zum 1. Januar 2009 zu beginnen. 11.03.2014 EVLKA 5

47-1 RVO-JG Verordnung über Jahresgespräche 6 11.03.2014 EVLKA