DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung /13. Geltungsdauer vom: 1. November 2013 bis: 1.

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Transkript:

institut Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und derwftao Datum: Geschäftszeichen: 16.10.2013 1123-1.65.14-56/13 Zulassungsnummer: Z-65.14-190 Antragsteller: Hectronic AG Aarauerstraße 69 5200 Brugg SCHWEIZ Geltungsdauer vom: 1. November 2013 bis: 1. November 2018 Zulassungsgegenstand: Standaufnehmer (Elektro-optische Infrarot-Niveausonde) mit eingebautem und separatem Messumformer als Standgrenzschalter von Überfüllsicherungen, Typ "Hecofill" Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst sechs Seiten und eine Anlage. Der Gegenstand ist erstmals am 16. Oktober 1998 allgemein bauaufsichtlich zugelassen Kolonnenstraße 30 Bl D-10829 Berlin Tel.: +49 3078730-0 Fax: +493078730-320 E-Mail: dibt@dibt.de www.dibt.de

Nr. Z-65.14-190 Seite 2 von 6 16. Oktober 2013 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich eragag^jjnd geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erik^cfem.

DIßt Nr. Z-65.14-190 Seite 3 von 6 16. Oktober 2013 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich (1) Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist ein Standgrenzschalter mit der Bezeichnung "Hecofill" (siehe Anlage 1), der als Teil einer Überfüllsicherung dazu dient, bei der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten Überfüllungen von Behältern zu verhindern. Der Standaufnehmer besteht aus einer Infrarot-Niveausonde mit Glasprisma, das den unterschiedlichen Brechungsindex von Luft und Flüssigkeit auswertet. Wenn das Lichtbündel auf Flüssigkeit trifft, wird das Licht nicht reflektiert sondern gebrochen. Der nachgeschaltete Messumformer bildet daraus ein binäres, elektrisches Signal, mit dem rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades der Füllvorgang unterbrochen oder akustisch und optisch Alarm ausgelöst wird. Die die Melde- oder Steuerungseinrichtung erforderlichen Teile und der Signalverstärker sind nicht Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. (2) Die von der Lagerflüssigkeit, deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile des Standaufnehmers bestehen im Allgemeinen aus austenitischem CrNi- oder CrNiMo-Stahl in Verbindung mit Prismaeinsätzen aus Glas. Es dürfen auch die Werkstoffe Aluminium, Hastelloy, Titan, Tantal, Monel, Polyvinylchlorid (PVC), Polytetrafluorethylen (PTFE) Polyoxymethylen (POM) hier eingesetzt werden. (3) Die Standaufnehmer mit eingebautem Messumformer aus PTFE dürfen Behälter unter atmosphärischen Bedingungen und die aus den anderen Werkstoffen darüber hinaus mit Überdrücken bis 25 bar verwendet werden. Die Standaufnehmer sind nur die Lagerung von Flüssigkeiten geeignet, die nicht zum Verkleben, Verharzen oder Auskristallisieren neigen und keinen reflektierenden Belag am Glasprisma bilden. (4) Mit dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung wird der Nachweis der Funktionssicherheit des Zulassungsgegenstandes im Sinne von Absatz (1) erbracht. (5) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Prüf- oder Genehmigungsvorbehalte anderer Rechtsbereiche erteilt. (6) Durch diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung entfällt den Zulassungsgegenstand die wasserrechtliche Eignungsfeststellung nach 63 des WHG 1. Der Verwender hat jedoch in eigener Verantwortung nach der Anlagenverordnung zu prüfen, ob die gesamte Anlage einer Eignungsfeststellung bedarf, obwohl diese den Zulassungsgegenstand entfällt. (7) Die Geltungsdauer dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (siehe Seite 1) bezieht sich auf die Verwendung im Sinne von Einbau des Zulassungsgegenstandes und nicht auf die Verwendung im Sinne der späteren Nutzung. 2 Bestimmungen das Bauprodukt 2.1 Allgemeines Der Standgrenzschalter und seine Teile müssen den Besonderen Bestimmungen und der Anlage dieses Besc^ieids^sowie den beim Deutschen hinterlegten Angaben entsprechën. ~ inst Technik 's Gesetz zur Ordnung Össj^/assertet^tTalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG); 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Nr. Z-65.14-190 Seite 4 von 6 I 16. Oktober 2013 2.2 Zusammensetzung und Eigenschaften (1) Der Zulassungsgegenstand setzt sich aus folgenden Einzelteilen zusammen: (1) (2a) Standaufnehmer (Elektro-optische Infrarot-Niveausonde) mit eingebautem Messumformer: Typ Hecofill -.. (2b) Separater Messumformer mit binärem, elektrischem Signalausgang in Form von Sicherheits-Niveau-Grenzsignalgebern: Typ NK31.-...-. Die vollständige Typenbezeichnung entspricht dem Typenschlüssel gemäß der Technischen Beschreibung. 2 (2) Der Nachweis der Funktionssicherheit des Zulassungsgegenstandes im Sinne von Abschnitt 1.1 wurde nach den ZG-ÜS 3 erbracht. (3) Die Teile der Überfüllsicherung, die nicht Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des Abschnitts 3 - "Allgemeine Baugrundsätze" - und des Abschnitts 4 - "Besondere Baugrundsätze" - der ZG-ÜS 4 entsprechen. Sie brauchen jedoch keine Zulassungsnummer zu haben. 2.3 Herstellung und Kennzeichnung 2.3.1 Herstellung Der Standgrenzschalter darf nur im Werk des Antragstellers, Hectronic AG in Brugg, Schweiz, hergestellt werden. Er muss hinsichtlich Bauart, Abmessungen und Werkstoffen den in der im hinterlegten Liste aufgeführten Unterlagen entsprechen. 2.3.2 Kennzeichnung Der Standgrenzschalter, dessen Verpackung oder dessen Lieferschein muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen- Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.4 erfüllt sind. Zusätzlich sind die zulassungspflichtigen Teile selbst mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: - Hersteller oder Herstellerzeichen* 1, - Typenbezeichnung, - Serien- oder Chargennummer bzw. Identnummer bzw. Herstelldatum, - Zulassungsnummer*'. *' Bestandteil des Ü-Zeichens, das Teil ist nur wiederholt mit diesen Angaben zu kennzeichnen, wenn das Ü-Zeichen nicht direkt auf dem Teil aufgebrac± Vom TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e. V. geprüfte Technische Beschreibung des Antragstellers vom 10.08.2005 die Überfülisicherung... Elektro-optische Infrarot-Niveausonde Typ Hecofill ZG-ÜS:1999-05 Zulassungsgrundsätze Überfüllsicherungen des Deutschen s ZG-ÜS:2012-07 Zulassungsgrundsätze Überfüllsicherungen des Deutschen s

Nr. Z-65.14-190 Seite 5 von 6 116. Oktober 2013 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 3 Übereinstimmungsnachweis Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung des Standgrenzschalters mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss das Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Erstprüfung des Standgrenzschalters durch eine hier anerkannte Prüfstelle erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Werkseigene Produktionskontrolle (1) Im Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist eine Stückprüfung jedes Standgrenzschalters oder seiner Einzelteile durchzuführen. Durch die Stückprüfung hat der Hersteller zu gewährleisten, dass die Werkstoffe, Maße und Passungen sowie die Bauart dem geprüften Baumuster entsprechen und der Standgrenzschalter funktionssicher ist. (2) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Standgrenzschalters, - Art der Kontrolle oder Prüfung, - Datum der Herstellung und der Prüfung, - Ergebnisse der Kontrollen oder Prüfungen, - Unterschrift des die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen. (3) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Standaufnehmer und Messumformer, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass eine Verwechslung mit übereinstimmenden Zulassungsgegenständen ausgeschlossen ist. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. Erstprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle Im Rahmen der Erstprüfung sind die in den ZG-ÜS 4 aufgeführten Funktionsprüfungen durchzuführen. Wenn die der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zugrunde liegenden Nachweise an Proben aus der laufenden Produktion erbracht wurden, ersetzen diese Prüfungen die Erstprüfung. Bestimmungen den Entwurf Der Standgrenzschalter darf die wassergefährdenden Flüssigkeiten verwendet werden, gegen deren direkte Einwirkungen, deren Dämpfe oder Kondensat die unter Abschnitt 1 (2) genannten Werkstoffe hinreichend beständig sind. Der Nachweis der Eignung ist vom Hersteller oder vom Betreiber des Standgrenzschalters zu führen. Zur Nachweisführung können Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen i ene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse herangezot

Nr. Z-65.14-190 Seite 6 von 6 j 16. Oktober 2013 4 Bestimmungen die Ausführung (1) Der Standgrenzschalter muss entsprechend Abschnitt 1.1 der Technischen Beschreibung angeordnet bzw. entsprechend deren Abschnitten 5 und 6 eingebaut und eingestellt werden. Mit dem Einbauen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen des Standgrenzschalters dürfen nur solche Betriebe beauftragt werden, die diese Tätigkeiten Fachbetriebe im Sinne von 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind und zusätzlich über Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügen, wenn diese Tätigkeiten an Behältern Flüssigkeiten mit Flammpunkt < 55 C durchgeführt werden. Nach Abschluss der Montage der Überfüllsicherung muss durch einen Sachkundigen des Fachbetriebes eine Prüfung auf ordnungsgemäßen Einbau und einwandfreie Funktion durchgeführt werden. Über die Einstellung der Überfüllsicherung und die ordnungsgemäße Funktion ist eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber zu übergeben. (2) Die Tätigkeiten nach (1) müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden, wenn sie nach landesrechtlichen Vorschriften von der Fachbetriebspflicht ausgenommen sind oder der Hersteller des Zulassungsgegenstandes die Tätigkeiten mit eigenem sachkundigen Personal ausführt. Die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bleiben unberührt. (3) Der Messumformer (2b) nach Abschnitt 2.2(1) darf unter atmosphärischen Bedingungen in sauberen und trockenen Schränken und Gehäusen mit mindestens der Schutzart IP54 nach DIN EN 60529 6 betrieben werden. 5 Bestimmungen Nutzung, Unterhalt, Wartung und wiederkehrende Prüfungen (1) Die Überfüllsicherung mit einem Standgrenzschalter nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss nach den ZG-ÜS 4 Anhang 1 - "Einstellhinweise Überfüllsicherungen von Behältern" - und deren Anhang 2 - "Einbau- und Betriebsrichtlinie Überfüllsicherungen" - betrieben werden. Die Anhänge und die Technische Beschreibung sind vom Hersteller mitzuliefern. (2) Die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherung mit einem Standgrenzschalter nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, nach Abschnitt 8 der Technischen Beschreibung und entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 5.2 von Anhang 2 der ZG-ÜS 4 geprüft werden. (3) Stör- und Fehlermeldungen sind in Abschnitt 4 der Technischen Beschreibung beschrieben. (4) Bei Wiederinbetriebnahme des Behälters nach Stilllegung oder bei Wechsel der Lagerflüssigkeit, bei der mit einer Änderung der Einstellungen oder der Funktion der Überfüllsicherung zu rechnen ist, ist eine erneute Funktionsprüfung, siehe Abschnitt 4 (1) und (2), durchzuführen. Holger Eggert Referats leiter 5 DIN EN 60529:2000-09 Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)

Nr. Z-65.14-190 vom 16. Oktober 2013 m i I PG 11 Erdonschiuss max. örrrn 1,SW 27 s H-5W 36 1. Gc 1 (1 1/2") E E E CO I -fc D E E 020 27 TL Hecofill (1) // (1) (2a) (2b) (4) (5a) (5b) (5c) Standaufnehmer (Infrarot Sender, Empfänger und Glasprisma) Messumformer (im Standaufnehmer eingebaut) Messumformer (mit binärem Signalausgang) Signalverstärker Meldeeinrichtung mit Hupe und Lampe Steuerungseinrichtung Stellglied (4) bis (5c) nicht Gegenstand dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Standaufnehmer (Elektro-optische Infrarot-Niveausonde) mit eingebautem und separatem Messumformer als Standgrenzschalter von Überfüllsicherungen, Typ "Hecofill" Übersicht Anlage 1 Z81222.13 1.65.14-56/13