Satzung 1 Name und Sitz des Vereins: Hund und Mensch im Einklang e.v., Clemens Winkler- Str. 43, Leverkusen, im August 2016

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Transkript:

Satzung 1 Name und Sitz des Vereins: Hund und Mensch im Einklang e.v., Clemens Winkler- Str. 43, 51373 Leverkusen, im August 2016 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen: Hund und Mensch im Einklang e.v. und ist eingetragen im Vereinsregister Köln, VR 19040, vom 8.9.2016 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen Der Verein wurde am 05.08.2016 errichtet. 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.s.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. 2 Zweck des Vereins Pflege und Förderung der Hunde, Weiterentwicklung, Förderung der Gesundheit und Verhinderung von Missbrauch 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist: Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1. Ein Sport- und Beschäftigungsangebot, - dass die harmonische Beziehung zwischen Mensch und Hund fördert. - dass für jedermann zugänglich und nutzbar ist. - dass abgestimmt werden kann auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen und Hunden 2. Den Schutz vor Missbrauch und Misshandlung durch Aufklärung und guten Beispielen. 3. Das Verhüten von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch. 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person nach einer Probezeit von 3 Monaten werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand. 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Streichung von der Mitgliederliste, c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 5 Mitgliedsbeiträge Es wird eine einmalige Anmeldegebühr erhoben, die nach der Probezeit zu entrichten ist. Von den Mitgliedern werden monatlich Beiträge erhoben. Die Fälligkeit ist zum 1. eines Monats zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird angepasst und kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Ehepartner, Lebensgemeinschaftspartner, passive Mitglieder und Schüler zahlen einen geringeren Beitrag. Kinder unter 18 Jahren, bei einem vollzahlenden Mitglied sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 5.1 Mittel des Vereins: Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden und dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden. 6 Organe des Vereins a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand i.s.d. 26 BGB besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 7.1. Eine Ausnahme besteht beim Vereinskonto. Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

(i.s.d 26 BGB), beschränkt auf den 1. und/ oder 2.Vorsitzenden, können Buchungen, Überweisungen und Barabhebungen je Einzelverfügung alleine vertretungsberechtigt vornehmen. 8 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Es können nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 9 Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 10 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Mitglieder in der Probe- und Kündigungszeit sind nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins Ernennung von Ehrenmitgliedern. 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die 10, 11, 12, und 13 entsprechend. 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 15Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der im 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Dogman Tierhilfe e. V., 42799 Leichlingen, Diepental Str. 26, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat. 16 Datenschutz Es gilt die Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Form. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 16.1 Gesetzliche Bestimmungen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Deutschen Rechts über eingetragene Vereine. 17 Inkrafttreten und Änderungen Diese Satzung wurde am 05. August 2016 in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen rechtzeitig eingebracht werden, so dass sie mit der Einladung bekannt gemacht werden können. Diese Satzung wurde am 15.01.2019 geändert und mit der hierfür erforderlichen Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen.