Geltungsbereich. Erlaubnis

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Transkript:

Satzung über die Sondernutzung von Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen der Stadt Bad Brückenau Vom 14.09.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.05.2013 gültig ab 14.07.2013 Auf Grund von Art. 22a und 56 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.2007 (GVBl. Seite 958) und der Artikel 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), erlässt die Stadt Bad Brückenau folgende Satzung: 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Benutzung des Stadtparks Siebener Sprudel, des Georgi-Kurparks bis zum südwestlichen Ende des Bauhofgrundstücks, der städt. Grünanlage am Washington-Platz, des Parkplatzes an der Ernst-Putz-Straße, der städt. Spielplätze und deren unmittelbare Umgebung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht und durch die der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (Sondernutzung). Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf das Schulgrundstück der Grundschule Am Kleinen Steinbusch 8 einschließlich Sport- und Grünanlagen und auf die Schulgrundstücke im Schul- und Sportzentrum mit Dreifachsporthalle, Sport- und Grünanlagen. Der konkrete Umgriff der Anlage bzw. Grünanlage ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Grünanlagenplan. " 2 Erlaubnis (1) Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird durch öffentlich-rechtlichen Bescheid durch die Gemeinde nach den selben Grundsätzen erteilt, die für die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des Artikel 18 BayStrWG gelten. 3 Nichterlaubnisfahige Sondernutzungen Eine Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere nicht erteilt für: das Lagern und Nächtigen; das Herumsitzen in größeren Gruppen außerhalb der eingerichteten Sitzgelegenheiten; den Aufenthalt zum Alkoholgenuss außerhalb der durch besonderen Bescheid zugelassenen Schankflächen. 1

4 Verbote (1) Es gelten die einschlägigen Gesetze. Insbesondere ist untersagt, die genannten Straßen und Plätze sowie die Grünanlagen und Spielplätze zu verunreinigen; Flaschen, Dosen und andere Behälter auszugießen und Aschenbecher zu entleeren; Flaschen zu zerschlagen; die vorhandenen Einrichtungen, Brunnenanlagen und Teiche entgegen deren Zweckbestimmung zu nutzen, vor allem sie zu beschmutzen, Brunnen zu verunreinigen, feste oder flüssige Gegenstände in sie einzubringen oder sich darin zu waschen sowie Hunde oder andere Tiere darin baden zu lassen; Autoradios, Radios und andere Tonträger in solchen Lautstärken zu benutzen, dass die Anwohner oder sonstigen Nutzer der Anlage gestört werden; (2) Bei Mitführen eines Hundes ist dessen Kot vom jeweiligem Halter des Tieres oder dessen Beauftragten unverzüglich zu beseitigen. 5 Schutz der Grünanlagen vor Schäden Es ist unzulässig, in den Grünanlagen die Wege mit Fahrzeugen (Autos, Motorräder) zu befahren (ob Mofas und Fahrräder zugelassen sind, ist den jeweiligen Verkehrszeichen zu entnehmen); auf den Bänken zu liegen oder auf den Banklehnen zu sitzen; Hunde frei umherlaufen zu lassen oder sie aufkinderspielplätze mitzunehmen. 6 Schutz vor Schäden und Belästigungen Die in 1 genannten Anlagen dürfen nur so benutzt werden, dass Andere (z.b. Anwohner) nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. (I) Wer 7 Platzverweis und Anlagenverbot I. einer Bestimmung dieser Satzung oder einer auf Grund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, 2. im Anlagenbereich eine mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht oder in die Anlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, 3. gegen die guten Sitten verstößt, 2

kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden. (2) Den Anordnungen nach Abs. 1 ist unverzüglich Folge zu leisten. Wer aus einer Anlage verwiesen wurde, darf sie für die Dauer des Platzverweises nicht wieder betreten. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Artikel 66, Ziffern 1 bis 3 Bayer. Straßen- und Wege gesetz (BayStrWG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 2 eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübt. (2) Nach Art. 24, Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße bis zu 2.500,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich gegen die Vorschriften zur Nutzung der Grünanlagen einschließlich der Spielplätze verstößt. 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekannnnachungsvennerk Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt des Landratsamts Bad Kissingen Nr. 21/2004 vom 16.10.2004 unter lfd. Nr. 281 amtlich bekannt gemacht. Die Änderungssatzung vom 28.05.20 13.wurde im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 14 vom 13.07.2013 unter lfd. Nr. 166 amtlich bekannt gemacht. Bad Brückenau, den 15.07.2013 S{I~Tkd)JAU B. Meyerdierks Erste Bürgermeisterin 3

... Anlage 1 Blatt 1 (Bad Brückenau) zur Satzung über die Sondernutzung von Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen der Stadt Bad Brückenau Vom 28.05.2013 * = Georgi Park, Parkplatz Ernst-Putz-Str., Washingtonplatz, Grundschule, Städt. Spielplätze Berliner Platz, Oberer Ehrenberg und Kalkgrund Bad Brückenau, den 28.05.2013.~:a- ST1t ~D BRUECK~~i~\, g; Brijrife "'~.fl?~' Erste Burgermelsterm\v:.,.(!i:ß~;~:/ ~/.l.l.;'y ~'~"

<>" Anlage 1 Blatt 2 (Bad Brückenau) zur Satzung über die Sondernutzung von Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen der Stadt Bad Brückenau Vom 28.05.2013 Stadtpark Siebener Sprudel, Städt. Spielplatz Obertor und Leimbachstraße = Bad Brückenau, den 28.05.2013 STADT BAD BRUECKEfWAU

Anlage 1 Blatt 3 (Römershag) zur Satzung über die Sondernutzung von Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen der Stadt Bad Brückenau Vom 28.05.2013 = Schul und Sportzentrum, Städt. Spielplatz Alexanderweg ~~-;-;~, ~;;\~i~ä:i~~ '~~~\ (.('\~",:~~i~~,;\ \~',~;'YE~~,9) \ ~" "~.-".!,' ~':'11"" ""/ 0'.'..,--!..-:!:~}.:../

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