Temporäre Erleichterungen im Schweizer Solvenztest (SST)

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Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter KKA Vertriebsträger Vertreter ausl. KKA Andere Intermediäre SRO DUFI SRO-Beaufsichtigte Prüfgesellschaften Ratingagenturen Rundschreiben 2013/xy SST-Erleichterungen Temporäre Erleichterungen im Schweizer Solvenztest (SST) Referenz: FINMA-RS 2013/xy SST-Erleichterungen Erlass: Inkraftsetzung: 1. Januar 2013 Letzte Änderung: Rechtliche Grundlagen: FINMAG Art. 7 Abs. 1 Bst. b, 29 VAG Art. 9 Abs. 2, 22, 46, 51 AVO Art. 2, 22, 41 53, 96, 198 202 sowie Anhänge 2 und 3 Adressaten BankG VAG BEHG KAG GwG Andere X X Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch

Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand 1 2 II. Geltungsbereich 3 4 III. Definitionen 5 8 A. Risikolose und risikobehaftete Zinskurve B. Erleichterter SST C. Neugeschäft und Bestandesgeschäft 5 6 7 8 IV. Erleichterung im Zusammenhang mit der Diskontierung mit einer risikobehafteten Zinskurve 9 41 A. Formelles a) Wahlmöglichkeit des einzelnen Versicherungsunternehmens b) SST von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten c) Währungen d) SST-Bericht e) Meldepflichtige Verluste B. Festlegung der risikolosen Zinskurven C. Festlegung der risikobehafteten Zinskurven D. Abbildung der Erleichterung im SST eines Versicherungsunternehmens a) Auswirkung im risikotragenden Kapital; keine Auswirkung im bestmöglichen Schätzwert der versicherungstechnischen Verpflichtungen b) Unterscheidung von Bestandesgeschäft und Neugeschäft, Beschränkung der Erleichterung auf das Bestandesgeschäft c) Keine Auswirkung auf den Mindestbetrag 9 16 9 11 12 13 14 15 16 17 18 19 21 22 41 22 26 27 29 30 2/10

Inhaltsverzeichnis d) Keine Auswirkungen in den Aktiva und sonstigem Fremdkapital e) Keine Auswirkung im Zielkapital f) Darstellung der Resultate der nicht erleichterten SST- Berechnung V. Erleichterung im Zusammenhang mit dem Interventions-schwellenkonzept A. Zahlungen von Dividenden und Überschüssen B. Neugeschäft und Erneuerungsgeschäft C. Verlängerung Frist zur Rückkehr vom gelben in den grünen Bereich 31 33 34 37 38 41 42 50 44 46 47 49 50 3/10

I. Gegenstand Gemäss Anhang 3 Ziff. 3 Abs. 3 der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) kann die FINMA während eines ausserordentlichen Tiefzinsumfeldes für die Diskontierung bestehender Verpflichtungen im Schweizer Solvenztest (SST) auch andere als risikolose Zinskurven zulassen. Wegen der aktuell schwierigen Wirtschaftslage mit den anhaltend ausserordentlich tiefen Zinsen macht die FINMA mit vorliegendem Rundschreiben von dieser Kompetenz insofern Gebrauch, als sie auch eine Diskontierung mit gegenparteirisikobehafteten Zinskurven zulässt. Dies stellt für die Versicherungsunternehmen, welche diese Diskontierung anwenden, eine Erleichterung im SST dar. Darüber hinaus lockert die FINMA vorübergehend das Interventionsschwellenkonzept. 1 2 II. Geltungsbereich Dieses Rundschreiben richtet sich an alle SST-pflichtigen Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Diese werden nachfolgend zusammenfassend als Versicherungsunternehmen bezeichnet. Die Gültigkeit dieses Rundschreibens ist auf die Jahre 2013 bis 2015 beschränkt und betrifft somit einzig die SST-Berechnungen mit einem Stichtag im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015. Das FINMA-RS 08/44 SST gilt weiterhin; die Regelungen des vorliegenden Rundschreibens gehen aber vor. 3 4 III. Definitionen A. Risikolose und risikobehaftete Zinskurve Eine Zinskurve wird als risikolos bezeichnet, wenn sie kein Gegenparteirisiko enthält. In der Regel werden Zinsen, die sich aus den Preisen und Renditen von mit einem AAA ausgezeichneten Staatsobligationen ergeben, als risikolos betrachtet. Risikolose Zinsen können auch aus anderen Finanzinstrumenten gewonnen werden, wobei ein in den Ausgangsdaten vorhandenes Risiko rechnerisch entfernt werden muss. 5 Alle Zinskurven, die nicht risikolos sind, werden als risikobehaftete Zinskurven bezeichnet. 6 B. Erleichterter SST Ein SST eines Versicherungsunternehmens wird als erleichtert bezeichnet, wenn dieses Versicherungsunternehmen von der risikobehafteten Zinskurve Gebrauch macht. 7 4/10

C. Neugeschäft und Bestandesgeschäft Neugeschäft im Sinne dieses Rundschreibens ist das ab dem 1. Januar 2013 gezeichnete oder erneuerte Geschäft. Das restliche Geschäft gilt als Bestandesgeschäft. 8 IV. Erleichterung im Zusammenhang mit der Diskontierung mit einer risikobehafteten Zinskurve A. Formelles a) Wahlmöglichkeit des einzelnen Versicherungsunternehmens Jedem Versicherungsunternehmen steht es frei, die Erleichterung mit der risikobehafteten Zinskurve für den Zweck des SST anzuwenden. Falls es diese Erleichterung benutzt, teilt es dies der FINMA im betreffenden SST-Bericht mit. Ein formeller Antrag ist nicht notwendig. Die Wahlmöglichkeit besteht für jedes der drei Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 separat, wobei die Änderung der Wahl während des Kalenderjahres nicht zulässig ist. Wählt ein Versicherungsunternehmen die Erleichterung, so stellen die Resultate aus dem erleichterten SST, unter Vorbehalt allfälliger Korrekturen der FINMA, die gültigen SST- Resultate dieses Versicherungsunternehmens dar. 9 10 11 b) SST von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten Die Erleichterung mit risikobehafteten Zinskurven ist nicht nur für alleinstehende Versicherungsunternehmen möglich, sondern auch im SST für Versicherungsgruppen und -konglomerate, dort aber zwingend für alle zugehörigen SST-Einheiten: Entweder wird die Erleichterung in keiner oder in allen zugehörigen SST-Einheiten (juristische Einheiten bzw. Cluster) angewandt. 12 c) Währungen Wenn die Erleichterung von einem Versicherungsunternehmen in Anspruch genommen wird, so gilt dies für alle Währungen, in denen die Versicherungsunternehmung versicherungstechnische Verpflichtungen besitzt. 13 d) SST-Bericht Nimmt ein Versicherungsunternehmen die Erleichterung in Anspruch, so muss es die in diesem Zusammenhang stehenden Berechnungen in seinem SST-Bericht erläutern. Dazu gehört die Angabe der verwendeten risikobehafteten Zinskurve. 14 5/10

e) Meldepflichtige Verluste Die in 184 187 des FINMA-RS 08/44 genannten SST-Grössen für meldepflichtige Verluste beziehen sich auf die im Zeitpunkt des Verlustes gültige Version (entweder erleichtert oder nicht erleichtert) des SST. Ausgehend von 183 des FINMA-RS 08/44 sind Verluste definiert als Wertänderungen in der marktnahen Betrachtung der gesamten ökonomischen Bilanz. Die Änderung des risikotragenden Kapitals hingegen, die sich rechnerisch beim Übergang von einem erleichterten zu einem nicht erleichterten SST ergibt, gilt nicht als meldepflichtiger Verlust. 15 16 B. Festlegung der risikolosen Zinskurven Die FINMA stellt für die Währungen CHF, EUR, GBP, USD und JPY die risikolosen Zinskurven zur Verfügung. Die FINMA berechnet die risikolosen Zinskurven weder mit dem Ansatz des "letzten liquiden Punktes" noch mit Hilfe des «Langfristzinssatzes». Für Währungen, in denen das Versicherungsunternehmen Verpflichtungen hält und bei denen die FINMA keine risikolosen Zinskurven publiziert, muss das Versicherungsunternehmen selber risikolose Zinskurven berechnen und der FINMA offenlegen. 17 18 C. Festlegung der risikobehafteten Zinskurven Die FINMA stellt für die Währungen CHF, EUR, GBP, USD und JPY die risikobehafteten Zinskurven zur Verfügung. Für Währungen, für welche die FINMA keine risikobehafteten Zinskurven veröffentlicht, kann sie ebenfalls die Methoden sowie die Grundsätze der Parametrisierung und der Datengrundlage zur Ermittlung von risikobehafteten Zinskurven vorgeben. Diese Methoden und Grundsätze der Parametrisierung und Datengrundlagen müssen bei der Ermittlung von risikobehaften Zinskurven von den Versicherungsunternehmen beachtet werden. Auch ohne die oben erwähnten Vorgaben sind die benutzten Methoden, Parametrisierungen und Datengrundlagen sowie die resultierenden risikobehafteten Zinskurven der FINMA mit der Möglichkeit zur Kontrolle offenzulegen. 19 20 21 D. Abbildung der Erleichterung im SST eines Versicherungsunternehmens a) Auswirkung im risikotragenden Kapital; keine Auswirkung im bestmöglichen Schätzwert der versicherungstechnischen Verpflichtungen Die Erleichterung der risikobehafteten Zinskurven ist im risikotragenden Kapital (RTK) am Stichtag des SST auszuweisen. Das RTK in einem erleichterten SST ( ) berechnet sich somit als Summe des Kernkapitals ( ), des ergänzenden Kapitals ( ), soweit es gemäss 22 6/10

AVO und FINMA-RS 08/44 angerechnet werden kann, und des Effektes der Erleichterung ( ): Der Wert des Erleichterungstermes ist definiert als die Differenz 23 der beiden Werte und der diskontierten bestmöglichen Schätzwerte der versicherungstechnischen Verpflichtungen für den Bestand des Geschäftes, wobei ersterer mit einer risikolosen und letzterer mit einer risikobehafteten Zinskurve diskontiert ist. Der Erleichterungsterm ist typischerweise positiv und das erleichterte risikotragende Kapital damit höher als sein ursprünglicher Wert; denn die risikobehafteten Zinsen sind in der Regel höher als die risikolosen. Derjenige bestmögliche Schätzwert der versicherungstechnischen Verpflichtungen, der sich mit einer risikobehafteten Zinskurve ergibt ( ), ist im erleichterten SST eine Hilfsgrösse für die Bestimmung des Erleichterungstermes. Darüber hinaus kommt dieser Schätzwert nicht vor. Er ist nicht Teil der SST-Bilanz oder Teil des Marktwertes der Verpflichtungen, wobei sich letzterer als die Summe aus und dem Mindestbetrag ergibt. Die in 40 des Anhangs 1 zum FINMA-RS 08/44 erwähnten Rückstellungen für Personalvorsorge sind nicht Bestandteil der versicherungstechnischen Verpflichtungen und liefern somit keinen Beitrag an den Erleichterungsterm. Das Kernkapital und das ergänzende Kapital sind von der Zinskurvenerleichterung nicht betroffen, d.h. sie sind numerisch identisch mit dem Wert in einem SST, der nicht erleichtert durchgeführt wird. Dasselbe gilt für den Wert des bestmöglichen Schätzwertes der Verpflichtungen. Auch dieser ändert sich somit nicht. Der Effekt der Erleichterung aufgrund der Diskontierung mit einer anderen Zinskurve zeigt sich allein im Erleichterungsterm in der Berechnung des RTK, und wird somit unmittelbar kapitalwirksam. 24 25 26 b) Unterscheidung von Bestandesgeschäft und Neugeschäft, Beschränkung der Erleichterung auf das Bestandesgeschäft Die Erleichterung, also der Unterschied zwischen dem risikobehafteten und dem risikolosen Wert der versicherungstechnischen Verpflichtungen, beschränkt sich ausschliesslich auf das Bestandesgeschäft. Bei den Verpflichtungen aus der Schadenversicherung und der Schadenrückversicherung kann das Versicherungsunternehmen denjenigen Teil erleichtert behandeln, dem das Verbuchungssystem des Unternehmens ein Datum vor dem 1. Januar 2013 zuordnet. 27 28 7/10

Das Wesentlichkeitsprinzip gemäss 26 und 27 des FINMA-RS 08/44 kann bei der Wahl der Zinskurve für die Bewertung des Neugeschäftes nicht angewandt werden. Versicherungsunternehmen, welche die Erleichterung im SST wählen, können nicht auf die Berücksichtigung des Neugeschäftes verzichten und müssen für dessen Bewertung die risikolosen Zinskurven verwenden. 29 c) Keine Auswirkung auf den Mindestbetrag Der Wert des Mindestbetrages bleibt wie der bestmögliche Schätzwert der versicherungstechnischen Verpflichtungen gegenüber dem nichterleichterten SST unverändert. Der Mindestbetrag ist der Barwert der Kapitalkosten der in den zukünftigen Jahren zu haltenden risikotragenden Kapitalien. Der Barwert wird mit der risikolosen Zinskurve ermittelt. Die zu haltenden risikotragenden Kapitalien bleiben gleich wie im nicht erleichterten SST, weil das Zielkapital im erleichterten SST sich nicht von demjenigen im nicht erleichterten SST unterscheidet. 30 d) Keine Auswirkungen in den Aktiva und sonstigem Fremdkapital Die Aktiva in einer SST-Bilanz sind von der Verwendung einer risikobehafteten statt einer risikolosen Zinskurve nicht beeinflusst. Diese Werte bleiben marktkonsistent. Die Fremdkapitalpositionen neben den versicherungstechnischen Verpflichtungen sind wie die Aktiva von der Verwendung einer risikobehafteten statt einer risikolosen Zinskurve nicht beeinflusst. Dazu gehören auch die Rückstellungen für die Personalvorsorge. 31 32 Die Erleichterung im risikotragenden Kapital entspringt somit nur den versicherungstechnischen Verpflichtungen. 33 e) Keine Auswirkung im Zielkapital Die Erleichterung im Zusammenhang mit der risikobehafteten Zinskurve wirkt sich lediglich im risikotragenden Kapital, nicht aber im Zielkapital (ZK) aus. Das ZK setzt sich zusammen aus dem Expected Shortfall des einjährigen Risikos und dem auf den Stichtag diskontierten Mindestbetrag in einem Jahr (FINMA-RS 08/44, 20 und 21): 34 35 Die Aussage, das ZK sei von der geänderten Zinskurve nicht beeinflusst, impliziert folgende zwei Punkte: 36 Erstens ist der Diskontierungszins, mit dem die Grössen von Ende Jahr ( inde t etr g, ) auf den SST-Stichtag (d.h. meistens den Anfang des Jah- 8/10

res) diskontiert werden, wie im nicht erleichterten SST der einjährige risikolose Zinssatz. Zweitens ist, da das risikotragende Kapital am Stichtag ( ) um den Erleichterungsterm modifiziert wird, eine entsprechende deterministische Korrektur in den stochastischen Werten des risikotragenden Kapitals Ende des Jahres ( ) vorzunehmen. Diese Korrektur lautet: Die Szenarien für den erleichterten SST sind so auszuwerten und zu behandeln wie im nicht erleichterten SST. 37 f) Darstellung der Resultate der nicht erleichterten SST-Berechnung Der FINMA sind zum Zweck der Information und aus Transparenzgründen ebenfalls die Resultate aus den nicht erleichterten SST-Berechnungen zu unterbreiten. Da sich die Auswirkungen der Erleichterung einzig und allein im risikotragenden Kapital auswirken, lässt sich der nicht erleichterte SST mit einfachen Mitteln darstellen: 38 39 Die SST-Bilanz des erleichterten SST und des nicht erleichterten SST sind identisch, weil die Positionen der Bilanz in beiden Fällen gleich bewertet werden. Für die Darstellung des nicht erleichterten SST im Fundamentaldatenblatt ist es ausreichend, wenn das Blatt der Fundamentaldaten des erleichterten SST um drei Zeilen erweitert wird. Diese Zeilen sind: 40 Erleichterungsterm Das erleichterte RTK und das nicht erleichterte RTK werden in zwei Zeilen gezeigt. Der SST-Quotient wird einmal mit dem erleichterten RTK und einmal mit dem nicht erleichterten RTK berechnet und gezeigt. Im SST-Bericht sind sowohl das erleichterte RTK und der erleichterte SST-Quotient sowie das nicht erleichterte RTK und der nicht erleichterte SST-Quotient zu würdigen. 41 V. Erleichterung im Zusammenhang mit dem Interventionsschwellenkonzept Das im Anhang 4 des FINMA-RS 08/44 dargestellte Interventionsschwellenkonzept umfasst vier Bereiche der möglichen SST-Quotienten. Ein Versicherungsunternehmen befindet sich im grünen Bereich, falls sein SST-Quotient mehr als 100% beträgt. Es ist im 42 9/10

gelben Bereich, falls der SST-Quotient zwischen 80% und 100% liegt. Der orange Bereich erstreckt sich von 33% bis 80%, und darunter befindet sich der rote Bereich. Dieses Rundschreiben modifiziert das Interventionsschwellenkonzept in den drei folgenden Punkten. 43 A. Zahlungen von Dividenden und Überschüssen Die FINMA verzichtet darauf, einem Versicherungsunternehmen im gelben Bereich Zahlungen von Dividenden sowie die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte zu untersagen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: 44 Es besteht ein von der FINMA genehmigter Massnahmenplan im Sinne von Anhang 4 des FINMA-RS 08/44 sowie bei Bedarf ein Alimentierungsplan gemäss Art. 62 Abs. 2 AVO. Das Versicherungsunternehmen kann glaubhaft darlegen, dass es über ein Geschäftsmodell verfügt, das in kurzer Zeit eine Reduktion mindestens der grössten Risiken bewirken wird. 45 46 B. Neugeschäft und Erneuerungsgeschäft Die FINMA verzichtet im orangen Bereich darauf, einem Versicherungsunternehmen mit einem SST-Quotienten von mindestens 60% das Neu- und Erneuerungsgeschäft zu untersagen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind. 47 Es besteht ein von der FINMA genehmigter Massnahme- bzw. Sanierungsplan im Sinne von Anhang 4 des FINMA-RS 08/44 sowie bei Bedarf ein Alimentierungsplan gemäss Art. 62 Abs. 2 AVO. Das Versicherungsunternehmen kann glaubhaft darlegen, dass es über ein Geschäftsmodell verfügt, das in kurzer Zeit eine Reduktion mindestens der grössten Risiken bewirken wird. 48 49 C. Verlängerung Frist zur Rückkehr vom gelben in den grünen Bereich Die in 15 des Anhangs 4 des FINMA-RS 08/44 erwähnte Jahresfrist zur Rückkehr vom gelben in den grünen Bereich wird grundsätzlich auf drei Jahre erhöht, sofern der Massnahmenplan von der FINMA noch vor dem 1. Januar 2016 genehmigt wird. 50 10/10