Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Schwabach vom 20. August 2004

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Transkript:

Die Stadt Schwabach erläßt aufgrund des Art 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4 April 1993 (BayRS 224-1-I), zuletzt geändert mit Gesetz vom 25 Juli 22 (GVBl S322) folgende Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Schwabach vom 2 August 24 (Stand: 4Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Schwabach vom 29629) 1 Gebührenerhebung (1) Die Stadt Schwabach erhebt für die Leistungen der Musikschule Unterrichtsgebühren (2) Für Workshops, Singklassenangebote in den Schwabacher Grundschulen und ähnlichen Angeboten außerhalb der Musikschule wird ein Entgelt nach gesonderter Regelung erhoben 2 Einschreibegebühr (weggefallen) (1) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren 3 Gebührensätze (2) Die Unterrichtsgebühren werden monatlich erhoben und betragen: für Euro 1 Musikgarten 22, 2 Musikparadies 22, 3 Musikalische Früherziehung 4 Musikalische Grundausbildung Kindern 5 Instrumentalunterricht/Vokalunterricht 22, 32, 56, 44, 36, 32, wöchentlich 6 Minuten 75, 6,

48, - 2-6 Einzelunterricht wöchentlich 3 Minuten 68, 92, 7 Ensembleunterricht, wenn keine sonstige Anmeldung zu einem Hauptfachunterricht vorliegt 9,5 Kinderchor gebührenfrei, 8 Singklasse 14,5 9 Modellklasse Musik 14,5 1 Zehnerkarte für Erwachsene ab 18 Jahren - Einzelunterricht 3 Minuten - Einzelunterricht 45 Minuten - Elementares Musizieren in der Gruppe 6 Minuten 234, 34, 146, (3) Die Stadt Schwabach als Trägerin der Musikschule gewährt für Schüler/Schülerinnen, die mit Erstwohnung in Schwabach gemeldet sind, einen monatlichen Zuschuss zu den Unterrichtsgebühren nach folgender Maßgabe: für 1 Musikgarten 3, 2 Musikparadies 3, 3 4 5 Musikalische Früherziehung Musikalische Grundausbildung Kindern Instrumentalunterricht/Vokalunterricht 3, 5, 9, 7, 5, 5,

- 3 - wöchentlich 6 Minuten 13, 11, 8, 6 7 8 Einzelunterricht wöchentlich 3 Minuten 11, 16, Singklasse 2, Modellklasse Musik 2, 9 Zehnerkarten für Erwachsene ab 18 Jahren - Einzelunterricht 3 Minuten - Einzelunterricht 45 Minuten - Elementares Musizieren in der Gruppe 6 Minuten 34, 44, 21, (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird dieser Zuschuss direkt mit den Unterrichtsgebühren aus Abs 2 verrechnet, so dass der bezuschusste Differenzbetrag zu zahlen ist (5) Personen aus einer Gemeinde, die ihren Einwohnern ebenfalls einen Zuschuss in der og Höhe für den Unterricht an der Musikschule der Stadt Schwabach gewährt, haben die gleiche Gebühr wie die Schüler/Schülerinnen, die ihren Erstwohnsitz in der Stadt Schwabach haben, zu zahlen Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Schwabach und der jeweiligen Gemeinde, in der sich diese verpflichtet, den Zuschussbetrag direkt an die Stadt Schwabach zu zahlen 4 Gebührenermäßigungen (1) Auf die Unterrichtsgebühren wird eine Familien- bzw eine Mehrfachermäßigung gewährt Die Ermäßigung beträgt: - ab der zweiten Belegung 12,5% auf die Gesamtgebühr - ab der dritten Belegung 25,% auf die Gesamtgebühr - ab der vierten Belegung 35,% auf die Gesamtgebühr Als Belegungen zählen nicht der Kinderchor, die Ensembles mit Hauptfach und die Zehnerkarten für Erwachsene (2) Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Familienermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt Diese Sozialermäßigung wird nach den jeweils für die Stadt Schwabach gültigen Regelsätzen der Sozialhilfe errechnet Hierbei wird das monatliche Nettofamilieneinkommen der Summe der doppelten Regelsätze der Sozialhilfe plus Kosten für die Unterkunft (= Vergleichsbeitrag) gegenübergestellt Die Gebühren werden um 25,% ermäßigt, wenn das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen niedriger ist als der Vergleichsbeitrag

- 4 - Die Gebühren werden um 75,% ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler, die Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen Der Nachweis wird durch die Vorlage entsprechender Bescheide geführt In besonderen Härtefällen können im Übrigen, insbesondere im Elementarbereich, weitere Ermäßigungen gewährt werden Die Vergünstigungen, die der Schwabach Pass gewährt, bleiben unberührt 5 Kündigung (1) Das erste Vierteljahr des Unterrichtsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Unterrichtsverhältnis spätestens ein Monat vor Ablauf mit schriftlicher Kündigung beendet werden kann (2) Das Unterrichtsverhältnis verlängert sich um ein weiteres Schuljahr, wenn dieses nicht bis spätestens 315 eines jeden Jahres schriftlich gekündigt wird 6 Gebührenänderung/Unterrichtsausfall (1) Schulversäumnisse oder Kurzkrankheiten des Schülers/der Schülerin begründen keinen Anspruch auf Rückzahlungen der Unterrichtsgebühr Bei länger dauernder Erkrankung, dh bei mindestens drei aufeinanderfolgenden Unterrichtswochen, wird auf schriftlichen Antrag die anteilige Unterrichtsgebühr zum nächsten Quartalsende erstattet Die Erkrankung ist durch ärztliches Attest nachzuweisen (2) Fällt der Unterricht aus Gründen, die nicht in der Person des Schülers/der Schülerin liegen, mehr als zweimal nacheinander aus, ohne daß der Unterricht vor- oder nachgegeben wird, wird die Gebühr zum nächsten Quartalsende auf schriftlichen Antrag erstattet Ausgenommen hiervon sind die unterrichtsfreie Zeit und Feiertage (3) Bricht ein Schüler/eine Schülerin während des Schuljahres ohne Zustimmung des Schulleiters/der Schulleiterin das Unterrichtsverhältnis ab, erfolgt keinerlei Rückzahlung von Unterrichtsgebühren Für den berechtigten (mit Zustimmung des Schulleiters/der Schulleiterin) Abbruch des Unterrichtsverhältnisses gilt eine vierteljährliche Kündigungsfrist (4) Bei Gruppenunterricht ändern sich die Gebühren bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Gruppe zur nächsten monatlichen Gebührenerhebung 7 Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Zahlungsweise (1) Die Gebührenschuld für die Dauer des Schuljahres entsteht mit dem Zeitpunkt des Schuleintritts (2) Gebührenschuldner ist der Schüler/die Schülerin, bei Minderjährigen sind es die gesetzlichen Vertreter (1) Die Satzung tritt am 1 September 24 in Kraft 8 Inkrafttreten (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Schwabach vom 22 Mai 1997 (Amtsblatt Nr 24/1997) außer Kraft

- 5 - Schwabach, 2 August 24 Reimann Oberbürgermeister