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Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. Mai 2017 (OR. en) 9732/17 PECHE 217 DELACT 89 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 24. Mai 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs der Europäischen Kommission Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union C(2017) 3419 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.5.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2017) 3419 final. Anl.: C(2017) 3419 final 9732/17 /cat DG B 2A DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.5.2017 C(2017) 3419 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.5.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee DE DE

BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Eines der Kernelemente der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist die schrittweise Einführung der Pflicht zur Anlandung für alle Fänge, die Fangbeschränkungen unterliegen. Zu diesem Zweck sind nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 1 die Zeitpunkte für die betreffenden Fischereien sowie Bestimmungen zu möglichen Ausnahmen festgelegt. Die Pflicht zur Anlandung für die Industriefischerei trat am 1. Januar 2015 mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission 2 vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee in Kraft. Nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Verbindung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 3 können zur Verringerung unerwünschter Fänge spezifische Bestimmungen erlassen werden, die von den bestehenden Vorschriften abweichen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen, der gemäß Artikel 48a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 angegebenen Maßnahmen abweichen. Die hochrangige Scheveningen-Gruppe, die sich aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich zusammensetzt, hat der Europäischen Kommission am 7. Februar 2017 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt, in der gefordert wird, das Verbot der Verwendung bestimmter Fanggeräte in dem in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 850/98 genannten Gebiet (die Sprotten-Box ) aufzuheben. Nach Ansicht der hochrangigen Scheveningen-Gruppe würden durch die Aufhebung des Verbots in der Sprotten-Box unerwünschte Fänge verringert. Die Sprotten-Box ist in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 850/98 geregelt; danach ist es in einem bestimmten geografischen Gebiet vom 1. Juli bis zum 31. Oktober untersagt, Sprotten an Bord des Fischereifahrzeugs zu behalten. Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die Verwendung bestimmter Fanggeräte in der Sprotten-Box untersagt. Die Verwendung bestimmter Fangeräte (z. B. kleinmaschige Fanggeräte für pelagische Arten) in einem Gebiet der dänischen Nordseeküste ist in der Sprotten-Box untersagt, um (laichenden) Hering zu schützen, der in der Fischerei auf Sprotte als Beifang anfällt. Daten 1 2 3 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35). Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1). DE 2 DE

der Sachverständigengruppe für Hering (Herring Assessment Working Group, HAWG) des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge waren die Heringsbeifänge in dem Gebiet in den vergangenen Jahren sehr gering, sogar geringer als außerhalb der Sprotten- Box. Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stützt sich der Vorschlag auf die gemeinsame Empfehlung, die die betroffenen Mitgliedstaaten erarbeitet und der Kommission unterbreitet haben. 2. KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS Konsultation der Interessenträger 2013, 2014 und 2015 nahmen dänische Schiffe an der experimentellen Fischerei auf Sprotten innerhalb und außerhalb der Sprotten-Box teil. Stichproben wurden vom Nationalen Institut für Aquatische Ressourcen der Dänischen Technischen Universität (DTU Aqua) untersucht. Im April 2016 bewertete die HAWG des ICES die Erkenntnisse der DTU Aqua. Der ICES veröffentlichte am 2. Juni 2016 einen Bericht der HAWG. Darin gelangt der ICES in Bezug auf den Heringsbeifang in der Fischerei auf Sprotte in dem Schongebiet an der dänischen Nordseeküste ( Sprotten-Box ) zu folgendem Schluss: Es gibt keinen Beleg dafür, dass die Fänge innerhalb der Sprotten-Box einen höheren Anteil an Hering enthalten als außerhalb der Box genommene Stichproben. Tatsächlich war der Anteil von Hering in gewerblichen Stichproben in jedem einzelnen Jahr und in allen drei Jahren insgesamt innerhalb der Box niedriger als außerhalb der Box; dieser Unterschied war in beiden Modellen signifikant. Die hochrangige Scheveningen-Gruppe konsultierte am 18. November 2016 den Beirat für pelagische Arten und den Beirat für die Nordsee und ersuchte um spezifische Empfehlungen hinsichtlich der Abweichung von der Sprotten-Box. In ihrer Antwort unterstützten beide Beiräte die vorgeschlagene Abweichung von der Sprotten-Box. Die Mitglieder des Beirats für die Nordsee waren sich darüber einig, dass die Sprotten-Box derzeit nicht die erforderliche Flexibilität bietet, damit Schiffe dort fischen können, wo sie ihre unerwünschten Beifänge so stark wie möglich verringern können. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) Auf Ersuchen der Kommission um Bewertung der Auswirkungen einer Aufhebung des Verbots der Verwendung bestimmter Fanggeräte in der Sprotten-Box veröffentlichte der ICES am 29. März 2017 ein Gutachten 4. Der ICES stellt fest, dass der Anteil des in einer experimentellen Fischerei auf Sprotte gefangenen Herings nach Gewicht außerhalb der Sprotten-Box höher war als innerhalb, zahlenmäßig jedoch kein Unterschied bestand. Auf dieser Grundlage wäre zu erwarten, dass durch die Fangtätigkeit innerhalb der Sprotten- Box die unterwünschten Heringsbeifänge (nach Gewicht) im Vergleich zur Fangtätigkeit außerhalb der Box verringert werden; wie der ICES feststellt, hätte eine Aufhebung des Verbots innerhalb der Sprotten-Box wahrscheinlich keine Auswirkungen auf die Heringsoder Sprottenbestände. Nach Ansicht des ICES ist es nicht mehr notwendig, die 4 http://www.ices.dk/sites/pub/publication%20reports/forms/dispform.aspx?id=32869 DE 3 DE

Auswirkungen der vorgeschlagenen Aufhebung auf die Sprotten-Box zu überprüfen, da andere Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Kontrolle des Heringsbeifangs ausreichen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der wichtigste rechtliche Schritt besteht darin, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen im Rahmen des Umweltrechts der Union zu erfüllen. In der Verordnung werden die Fischereien in bestimmten Gebieten genannt, für die besondere Maßnahmen gelten. Rechtsgrundlage Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag fällt in den Anwendungsbereich der Befugnisse, die der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 übertragen wurden, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels erforderlich ist. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Delegierte Verordnung der Kommission. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, im Wege von delegierten Rechtsakten einen Rückwurfplan zu erlassen. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse haben ihre gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Die in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen und in diesen Vorschlag aufgenommenen Maßnahmen beruhen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und erfüllen alle einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. DE 4 DE

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.5.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in den Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen. (2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission 2 wurde ein Rückwurfplan erstellt, um die Pflicht zur Anlandung in der Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee umzusetzen. (3) Gemäß Artikel 15 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können Rückwurfpläne technische Maßnahmen umfassen, die auf die Verringerung oder möglichst weitgehende Unterbindung unerwünschter Fänge gerichtet sind. (4) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Arten haben diese Mitgliedstaaten am 7. Februar 2017 eine gemeinsame Empfehlung für eine technische Maßnahme abgegeben. (5) In der gemeinsamen Empfehlung wird insbesondere die Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 angeregt, um eine Abweichung von Artikel 21 1 2 ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und in der Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35). DE 5 DE

Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates 3 aufzunehmen, der die Verwendung bestimmter Fanggeräte in einem Gebiet entlang der dänischen Nordseeküste verbietet. (6) Das Verbot nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 war eingeführt worden, um Hering zu schützen, der als Beifang in der Fischerei auf Sprotte anfällt. (7) Den Konsultationen der betroffenen Mitgliedstaaten zufolge ist der Anteil von Hering in innerhalb des betreffenden Gebiets genommenen Fangstichproben derzeit geringer als in außerhalb des Gebiets genommenen Fangstichproben. Diese Konsultationen ergaben, dass das in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgelegte Verbot derzeit nicht die erforderliche Flexibilität bietet, damit Schiffe dort fischen können, wo sie ihre unerwünschten Beifänge so stark wie möglich verringern können. (8) Wissenschaftliche Beiträge wurden von einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt und vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) geprüft. Bei der Tagung einer Sachverständigengruppe für Fischerei und Aquakultur am 28. Februar 2017 wurden die betreffenden Maßnahmen erörtert. (9) Der ICES stellt fest 4, dass der Anteil des in einer experimentellen Fischerei auf Sprotte gefangenen Herings nach Gewicht außerhalb der Sprotten-Box höher war als innerhalb, zahlenmäßig jedoch kein Unterschied bestand. Auf dieser Grundlage wäre zu erwarten, dass durch die Fangtätigkeit innerhalb der Sprotten-Box die unterwünschten Heringsbeifänge (nach Gewicht) im Vergleich zur Fangtätigkeit außerhalb der Box verringert werden; wie der ICES feststellt, hätte eine Aufhebung eine Aufhebung des Verbots innerhalb der Sprotten-Box wahrscheinlich keine Auswirkungen auf die Herings- oder Sprottenbestände. Nach Ansicht des ICES ist es nicht mehr notwendig, die Sprotten-Box zu überprüfen, da andere Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Kontrolle des Heringsbeifangs ausreichen. (10) Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und können in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 aufgenommen werden. (11) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. (12) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten 3 4 Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1). http://www.ices.dk/sites/pub/publication%20reports/forms/dispform.aspx?id=32869 DE 6 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 wird folgender Artikel 4a eingefügt: Artikel 4a Technische Maßnahmen für die Sprottenfischerei in einem Gebiet entlang der dänischen Nordseeküste Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die Befischung von Sprotte in dem in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Gebiet entlang der dänischen Nordseeküste mit folgenden Fanggeräten gestattet: a) Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm, b) Ringwaden oder c) Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 30 mm. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Für die Kommission Jean-Claude JUNCKER Der Präsident DE 7 DE