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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Nideggen vom 03.02.2017 Der Rat der Stadt Nideggen hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der 21 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666 )in seiner Sitzung am 24.01.2017 folgende Satzung beschlossen, die durch eine I. Änderungssatzung vom 20.02.2019 geändert wurde und somit folgende Fassung erhält: Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist verallgemeinernd in der Satzung die Form der männlichen Anrede gewählt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die gewählte Ausdrucksform im Zuge der Gleichstellung von Frau und Mann auf beide Geschlechter bezieht. 1 Grundsatz, Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Nideggen unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen.

2 Kostenersatz (1) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Nideggen und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von 39 BHKG wird der Ersatz von entstandenen Kosten verlangt 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von dem Eigentümer eines Industrie-oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen seiner Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von dem Transportunternehmer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von dem Eigentümer, dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (2) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.

(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Nideggen die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 1 nicht möglich ist. 3 Entgelte (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Nideggen, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen (freiwillige Leistungen), werden Entgelte erhoben. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob sie gewährt werden sollen, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Bei freiwilligen Leistungen ist die Haftung der Stadt Nideggen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. 4 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den 5 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Sie werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.

5 Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten (1) Soweit der Kostenersatz oder die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird aufgrund der Einsatzzeit abgerechnet. (2) Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten- und Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. (3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4)Entstandene Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. 6 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 1 private Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird ein Kostenersatz nach den tatsächlich angefallenen Kosten erhoben. 7 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung von Entgelten sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei freiwilligen Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

8 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch und der Entgeltanspruch entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistung. Sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung der Entgelte kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 9 Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Nideggen (1) Die beruflich selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Nideggen haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungen und die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt entsteht, soweit der Einsatz während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht. (3) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz in Höhe von 25,00 EURO je Stunde gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. (4) Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale wird auf 40,00 EURO je Stunde festgesetzt. Die Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung nebst Kostentarif vom 10. Juli 2010 außer Kraft.

A n l a g e zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Nideggen K o s t e n t a r i f Personal: Je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade 34,95 Euro/Stunde Fahrzeugart: Einsatzleitwagen (ELW) Löschfahrzeug (LF) Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) Tanklöschfahrzeug (TLF) Wechsellader Quad ( KEF ) Mehrzweckboot ( MZB ) Kostenersatz je Stunde: 22,20 Euro 33,85 Euro 28,63 Euro 27,79 Euro 114,12 Euro 57,31 Euro 93,88 Euro Sachkosten : z. B. Schaummittel, Ölbindemittel in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis