Informationstagung zum Chemikalienrecht Neue GHS-Kennzeichnung - Neue Pflichten Erfahrungen im Vollzug: Sicherheitsdatenblatt 31. Oktober 2014 Hans-Jürg Kambor Amt für Umweltschutz und Energie BL, Fachstelle Betriebe
Organigramm AUE BL
Das Sicherheitsdatenblatt ist zentrales Element bei der Gefahrenkommunikation von chemischen Produkten in der ganzen Lieferkette von der Herstellung bis zur Verwendung.
Häufig auftretende Mängel Formale Aspekte: Nachvollziehbarkeit der Revisionen Abschnitt 1: Schweiz. Hersteller, Notrufnummer Abschnitt 3: Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung Abschnitt 15: Rechtsvorschriften 4
Herstellerangaben (Abschnitt 1) Schweizer Herstellerin (Bezeichnung) Vollst. Adresse (Strasse/Nr./Postfach/PLZ) Telefon (wenn möglich zusätzlich FAX) E-Mail-Adresse (Sachkundige Person) - SDB-Ersteller/in - natürliche/juristische Person > erreichbar - muss nicht in Schweiz ansässig sein Angaben ausl. Herstellerin zusätzlich möglich 5
Notrufnummer (Abschnitt 1) Tel. 145 (STIZ) bedingt Erfüllung der Meldepflicht Notfallnummer Herstellerin - Sachkompetenz vorhanden - beschränkte Verfügbarkeit ist anzugeben - Auskünfte in D / F / I Nicht meldepflichtige Zubereitungen Empfehlung: Trotzdem Hinterlegung von Produktinformationen auf Meldetool www.formularmeldepflichtchem.admin.ch 6
Zusammensetzung (Abschnitt 3) Angabe der Konzentrationsbereiche für einstufungsrelevante Inhaltsstoffe Beispiel: Toluolhaltiges Gemisch? 7
Konzentrationsbereiche im SDB Beispiel: 7% Toluol 0.1 - <3% 3% - <10% 10% - <20% 20% keine Repr. 2 Repr. 2 Repr. 2 Einstufung -> H361d -> H361d -> H361d Skin Irrit. 2 -> H315 Skin Irrit. 2 -> H315 Asp. Tox. 1 H304 Asp. Tox. 1 H304 STOT RE 2 ->H373 STOT RE 2 ->H373 STOT SE 3 -> H336 Wert nach Rezeptur: 7% mit Schwankungsbereich Korrekte Angaben im SDB 8 Nicht korrekte Angaben im SDB 0.1% 3% 10% 20% 100% Anteil Toluol im Produkt
Angaben zu Bestandteilen (Abschnitt 3) Abnehmer muss Gefahren der im Gemisch enthaltenen Stoffe erkennen können! Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung bedingt schriftliches Gesuch bei der Anmeldestelle (Art. 43 ChemV) 9
Inhaltsstoffe ohne Legaleinstufung Fehlende Legaleinstufung keine Einstufung Pficht zur Datenbeschaffung (Art. 7 ChemV) Pflicht zur Anstellung von Nachforschungen (Art. 6 CLP-Verordnung) z.b. Öffentlich zugängliche Herstellereinstufungen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA (C&L inventory) 10
Echa C&L inventory http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals 11
Beispiel: Herstellerinstufungen Capsaicin (Pfefferspray)
Umweltbezogene Angaben (Abschnitt 12) Grundsatz Der Verwender muss sich ein Bild machen können über die wichtigsten Umweltwirkungen (Zusammenfassung von verfügbaren Prüfdaten) 13
14 Umweltbezogene Angaben (Abschnitt 12)?
Umweltbezogene Angaben (Abschnitt 12) Nachforschungspflicht! Falls keine Daten für das Produkt vorliegen Datenbeschaffung über Inhaltsstoffe 1) Toxizität gegenüber Fischen, Daphnien, Algen Beispiel: LC50 (Salmo salar Atlantischer Lachs), 96 h: 100 mg/l EC50 (Daphnia magna, grosser Wasserfloh), 48 h: 0,38 mg/l EC50 (Desmodesmus subspicatus Grünalge), 72 h: 674,7 mg/l 15
Umweltbezogene Angaben (Abschnitt 12) 16 2) Persistenz und Abbaubarkeit, z.b.: Biol. Abbaubarkeit 98 %, Ergebnis: Leicht biologisch abbaubar, Expositionszeit 28 d, OECD- Prüfrichtlinie 301 evt. Belebtschlamm-Atmungshemmtest (z.b. OECD-Test 209) für biozide- oder Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe Für Tenside ist der Hinweis auf die Erfüllung der Bedingungen für die biol. Abbaubarkeit gemäss Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien ausreichend 3) Bioakkumulationspotential, z.b.: Bioakkumulation : Biokonzentrationsfaktor (BCF): 33 4) Mobilität im Boden, z.b.: Verteilung zwischen Umweltkompartimenten: Koc: 450-460, Mäßig mobil in Böden
17 Umweltbezogene Angaben z.b. in: Echa C&L inventory
Hinweise zur Entsorgung (Abschnitt 13) Häufig fehlende Helvetisierung Angaben müssen möglichst konkret sein und mit Schweiz. Entsorgungssystem kompatibel Nicht praktikable Angaben sind z.b.: «unter Beachtung der örtlichen behördlichen Bestimmungen entsorgen. unter Beachtung behördlicher Vorschriften einer geeigneten Deponie oder Verbrennungsanlage zuführen. Kontaminierte Verpackungen entleeren und gereinigt einer Wiederverwertung zuführen» 18
Hinweise zur Entsorgung (Abschnitt 13) Beispiel für ätzendes Reinigungsmittel Gebrauchtes oder ungebrauchtes Produkt einschliesslich teilentleerte Verpackungen: Produkt und teilentleerte Behälter als Sonderabfall (LVA-Code 20 01 29*) einem bewilligten Entsorgungsunternehmen zuführen. Restentleerte Behälter der Kehrichtverbrennung (KVA) zuführen. Behälter nicht ausspülen oder reinigen. *z.b. für Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 19
Hinweise zur Entsorgung (Abschnitt 13) Alternativer Entsorgungssatz für die Verpackung bei rückstandsfrei entleerbarem Gebinde und nicht gefährlichem Inhalt: Vollständig entleerte Packung der Kehrichtverbrennung (KVA) oder dem Recycling zuführen. 20
Rechtsvorschriften (Abschnitt 15) Hinweis auf Folgepflichten Abgabebeschränkungen (z.b. nur für die gewerbliche Anwendung bestimmt) Fachbewilligungspflicht (z.b. für Kältemittel) Geregelte Stoffe und Stoffgruppen Anforderungen gemäss Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), z.b: Hinweis auf Datenblatt der Inhaltsstoffe für Wasch- und Reinigungsmittel Verwendungsbeschränkungen, z.b. für Herbizide Wassergefährdungsklassen 21
Rechtsvorschriften (Abschnitt 15) Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV) Jugendarbeitsschutz-Bestimmungen Besondere Bestimmungen für den Umgang mit bestimmten definierten chemischen Substanzen Mutterschutzverordnung Besondere Bestimmungen für den Umgang mit bestimmten definierten chemischen Substanzen 22
Link zu den Präsentationen www.chemikalien.bl.ch www.gesundheitsschutz.bs.ch/chemikalien 23 Link zu weiteren Informationen Anmeldestelle Chemikalien BAG BAG-Kampagne «Genau geschaut gut geschützt» Bafu Seco chemsuisse