Zeitarbeit- Informationen zu den Branchenzuschlägen

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Transkript:

AUF DEN PUNKT 03/2013 Zeitarbeit- Informationen zu den Branchenzuschlägen Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), bestehend aus dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) sowie dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (IGZ) hat mit den unten stehenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen abgeschlossen. Dies ist der aktuelle Stand. WICHTIGSTE ERGEBNISSE DER TARIFVERTRÄGE Welche Tarifverträge über Branchenzuschläge gibt es derzeit? Für folgende Branchen existieren momentan Tarifverträge über Branchenzuschläge: Metall- und Elektroindustrie (IG Metall) Chemische Industrie (IG BCE) Kunststoffverarbeitende Industrie (IG BCE) Kautschukverarbeitende Industrie (IG BCE) Schienenverkehrsbereich (EVG) Textil- und Bekleidungsindustrie (GTB) Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie (GHK) Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie (ver.di) Die Tarifverträge folgen im Wesentlichen derselben Struktur, sehen aber unterschiedliche Zuschlagshöhen, Anwendungsbereiche sowie Wirksamkeitszeiträume vor. Seite 1 von 9

Die I. K. Hofmann GmbH ist als Mitgliedsunternehmen des BAP verpflichtet, die Tarifverträge über Branchenzuschläge anzuwenden und somit gehalten, ihre Anwendbarkeit in den einzelnen Entleihbetrieben zu prüfen und deren Regelungen umzusetzen. Inwiefern ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge im jeweiligen Entleihbetrieb anwendbar ist und welche Auswirkung dies auf unsere bestehenden Vertragsverhältnisse hat, ist nur mit Unterstützung unserer Kunden solide zu ermitteln. Somit stellen sich folgende Fragen, die es gemeinsam zu beantworten gilt. Für welche Unternehmen gelten die Tarifverträge über Branchenzuschläge? Der Anwendungsbereich der Tarifverträge über Branchenzuschläge ist streng betriebsbezogen anhand des jeweiligen Entleihbetriebs zu ermitteln. Ausschlaggebend ist die Betriebsstruktur und im Einzelnen die Branchenzugehörigkeit des jeweiligen Entleihbetriebs. Die Tarifverträge über Branchenzuschläge gelten auch für die Hilfs- und Nebenbetriebe (Siehe Tabellen S.3). Es ist daher stets zu ermitteln, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenbetrieb handelt. Sollte es sich um einen Nebenbetrieb handeln, wäre die Anwendung der Branchenzuschläge hinsichtlich des diesem übergeordneten Hauptbetriebs zu prüfen. Die Tarifverträge gelten für jede Arbeitnehmerüberlassung in die aufgeführten Branchen, unabhängig davon, ob der jeweilige Entleihbetrieb einen Tarifvertrag anwendet, einer Tarifbindung unterliegt oder nicht. Lediglich in Zweifelsfragen kann der im Entleihbetrieb angewendete Tarifvertrag herangezogen werden. Handelt es sich um einen Handwerksbetrieb, sind die derzeit bestehenden Tarifverträge über Branchenzuschläge mit der IG Metall und der IG BCE nicht anzuwenden. Diese erstrecken sich nur auf Industriebetriebe. Die folgenden Wirtschaftszweige sind derzeit vom Anwendungsbereich eines Tarifvertrags über Branchenzuschläge erfasst: Seite 2 von 9

Metall- und Elektroindustrie (IG Metall) NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie Scheideanstalten Hardwareproduktion Gießereien Feinmechanik und Optik Ziehereien, Walzwerke und Uhren-Industrie Stahlverformung Eisen-, Blech- und Metallwaren Schlossereien, Schweißereien, Musikinstrumente Schleifereien, Schmieden Spiel- und Sportgeräte Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen Schmuckwaren Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau Automobilindustrie und Fahrzeugbau Luft- und Raumfahrtindustrie Schiffbau sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe, Zweigniederlassungen und Betriebe artverwandter Industrien. Chemische Industrie (IG BCE) Anorganische und organische Kosmetische Erzeugnisse Chemikalien und Grundstoffe Biotechnologie Kernchemie Nanotechnologie Chemiefaser Nachwachsende Rohstoffe Chemisch-technische Erzeugnisse Brennstoffzelle und Wasserstofftechnik Pharmazeutische Erzeugnisse sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör- und Montagebetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien und anderer Branchen, die den Chemietarifvertrag anwenden. Kunststoffbe- und -verarbeitende Industrie (IG BCE) einschließlich Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen. Kautschukverarbeitende Industrie (IG BCE) einschließlich deren selbstständige oder unselbstständige Betriebe oder unselbstständige Hilfsbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen. Schienenverkehrsbereich (EVG) Eisenbahnen des Schienenpersonen- oder Güterverkehrs Eisenbahnen umfassen die Betriebe a.) der Eisenbahnverkehrsunternehmen, b.) der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, c.) von Unternehmen, die über Unternehmen nach Bust. a) oder b) herrschen und deren einheitliche Leitung sicherstellen. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen (Beförderung von Personen und Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur, d.h. einschließlich der Zugförderung) ausgerichtete Unternehmen, die diese Leistungen als Hauptzweck ihrer Geschäftstätigkeit ausüben und somit überwiegend und nicht nur bei Gelegenheit erbringen, sowie Unternehmen, die als Hauptzweck ihrer Geschäftstätigkeit für diese Eisenbahnverkehrsunternehmen Vertriebstätigkeiten ausüben (Vertriebsunternehmen). Erfasst sind auch Seil- und Bergbahnen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind Unternehmen, die Eisenbahninfrastruktur betreiben. Eisenbahninfrastruktur umfasst a) den Bau und die Unterhaltung von Schienenwagen und Bahnstromanlagen sowie sonstigen Betriebsanlagen, b) die Personen-, Güter- und Rangierbahnhöfe einschließlich deren Gebäude und sonstiger Einrichtungen, sowie Güterterminals, c) Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme, Werkstätten der und für Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahnunterhaltungsunternehmen, -dienstleistungen und -werke im Organisationsbereich der EVG. Seite 3 von 9

Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) Soweit diese nicht dem Textilreinigungsgewerbe oder dem Handwerk zuzuordnen sind Textil- und Bekleidungswirtschaft und anverwandte Wirtschaftszweige Betriebe, die mit der Herstellung und/oder Verarbeitung von Haaren, Fasern, Garnen, Stoffen oder der Herstellung und Bearbeitung von Bekleidungswaren und ähnlichen Erzeugnissen befasst sind sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe, Zweigniederlassungen und Betriebe artverwandter Industrie. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ HK) Plattenherstellung Möbel- und Polstermöbelherstellung Allgemeine Holzverarbeitung Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung von Spezialprodukten Kunststoffverarbeitung Bautischlerei Fertighausbau Innenausbau Musikinstrumente Sportgeräte und Spielwaren Korb-, Flecht- und Korkwaren Haar- und Borstenverarbeitung Karosserie- und Fahrzeugbau Modellbau Kulturwaren sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe, Zweigniederlassungen und Betriebe artverwandter Industrie. Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie (TV BZ PPK) Tapetenindustrie Industrielle Verlags- und Lohnbuchbindereien Papierveredelung Wellpappen-Industrie Buntpapier- und Metallpapier-Fabrikation Kartonagen-Industrie Wachspapier-Industrie Fabrikation von Hartpapierwaren und Geschäftsbücher-, Systembuchungsmittel- Rundgefäßen und Lernmittel-Industrie Faltschachtel-Industrie Buchbinderische Kalender- und Papiersack-Industrie Werbeartikel-Fabrikation Beutel-Industrie Herstellung von Gesangs- und Gebetbüchern, Alben und Mappen, Ordnern Briefumschlag- und Papierausstattungs- Industrie und Registraturmitteln Fabrikation von Sondererzeugnissen der Papierverarbeitung sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe, Zweigniederlassungen und Betriebe artverwandter Industrie. Wie hoch sind die Branchenzuschläge? Die Höhe der Branchenzuschläge richtet sich nach der ununterbrochenen Einsatzdauer in einem Entleihbetrieb, dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag über Branchenzuschläge sowie der für den jeweiligen Zeitarbeitsmitarbeiter gültigen Entgeltgruppe gemäß Entgelttarifvertrag Zeitarbeit des BZA. Der prozentuale Zuschlag erfolgt auf und in Relation zum jeweils geltenden Stundentabellenentgelt gemäß Entgelttarifvertrag Zeitarbeit (BZA). Seite 4 von 9

Metall- und Elektroindustrie (IG Metall) (gültig ab 01.11.2012) Entgeltgruppe nach 6 nach 3 nach 5 nach 7 nach 9 EG 1-9 15 % 20 % 30 % 45 % 50 % Chemische Industrie (IG BCE) (gültig ab 01.11.2012) Entgeltgruppe nach ETV BZA nach 6 Wochen nach 3 nach 5 nach 7 nach 9 EG 1-2 15 % 20 % 30 % 45 % 50 % EG 3-5 10 % 14 % 21 % 31 % 35 % EG 6-9 keine Branchenzuschläge Kunststoffbe- und -verarbeitende Industrie (IG BCE) (gültig ab 01.01.2013) Entgeltgruppe nach ETV BZA nach 6 Wochen nach 3 nach 5 nach 7 nach 9 EG 1-2 7 % 10 % 15 % 22 % 25 % EG 3-4 4 % 6 % 9 % 13 % 15 % EG 5 3 % 4 % 6 % 9 % 10 % EG 6-9 keine Branchenzuschläge Kautschukverarbeitende Industrie (IG BCE) (gültig ab 01.01.2013) Entgeltgruppe nach ETV BZA nach 6 Wochen nach 3 nach 5 nach 7 nach 9 EG 1-2 4 % 7 % 10 % 13 % 16 % EG 3 3 % 4 % 6 % 9 % 10 % EG 4-6 4 % 7 % 10 % 13 % 16 % EG 7-9 keine Branchenzuschläge Schienenverkehrsbereich (EVG) (gültig ab 01.04.2013) Entgeltgruppe nach ETV BZA nach 6 Wochen nach 3 nach 5 nach 7 nach 9 EG 1-2 4 % 6 % 8 % 12 % 14 % EG 3 3 % 4 % 6 % 9 % 10 % EG 4-5 4 % 6 % 8 % 12 % 14 % EG 6-9 keine Branchenzuschläge Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) (gültig ab 01.04.2013) Entgeltgruppe nach 6 nach 3 nach 5 nach 7 nach 9 EG 1-9 5 % 10 % 15 % 20 % 25 % Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie (TV BZ HK) (gültig ab 01.04.2013) Entgeltgruppe nach 6 nach 3 nach 5 nach 7 nach 9 EG 1-9 7 % 10 % 15 % 22 % 31 % Seite 5 von 9

Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK) (gültig ab 01.05.2013) Entgeltgruppe nach 4 nach 3 nach 5 nach 7 nach 9 EG 1-9 4 % 8 % 12 % 16 % 20 % Tapetenindustrie (TV BZ PPK) (gültig ab 01.05.2013) Entgeltgruppe nach 4 nach 3 nach 5 nach 7 nach 9 EG 1-9 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % Wie wird die ununterbrochene Einsatzdauer im Entleihbetrieb ermittelt? Der Branchenzuschlag wird nur fällig, wenn der Einsatz unseres Mitarbeiters im jeweiligen Entleihbetrieb länger als 6 Wochen andauert und nicht unterbrochen wurde. Der Einsatz gilt erst als unterbrochen, wenn der Zeitarbeitsmitarbeiter - aus welchem Grund auch immer - mehr als drei Monate nicht beim Kunden tätig ist. Unterbrechungszeiten von weniger als drei werden dabei differenziert betrachtet: Entgeltfortzahlungszeiträume wegen Krankheit oder Feiertag, Erholungsurlaub / Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, Freizeitausgleich erhöhen die für die Berechnung des Branchenzuschlags heranzuziehende Einsatzdauer. Ebenso Zeiträume, in denen planmäßig nicht gearbeitet wird. Alle übrigen Unterbrechungszeiten unter drei erhöhen die für die Berechnung des Branchenzuschlags heranzuziehende Einsatzdauer nicht. Ein Arbeitgeberwechsel ist für die Berechnung der ununterbrochenen Einsatzdauer unerheblich. Die Einsatzzeiten über einen anderen Personaldienstleister im gleichen Entleihbetrieb sind bei der Ermittlung der Höhe des Branchenzuschlags anzurechnen. Wann müssen Branchenzuschläge vom Zeitarbeitsunternehmen gezahlt werden? Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gem. 13.2 Manteltarifvertrag Zeitarbeit (BZA) und kommt damit einer stufenweisen Erhöhung des tariflichen Grundentgelts gemäß Stundenentgelttabelle des Entgelttarifvertrags BZA gleich. In der Folge ist der Branchenzuschlag nicht nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden im jeweiligen Kundenbetrieb zu vergüten, sondern darüber hinaus auch bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie bei bezahlter Freistellung nach 616 BGB. Seite 6 von 9

Dasselbe gilt für das vom Zeitarbeitsunternehmen zu zahlende Urlaubsentgelt während des Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs schwerbehinderter Arbeitnehmer gem. 125 SGB IX, für den arbeitgeberseitig zu leistenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. 14 MuSchG sowie für die tariflich zu berücksichtigende Wegezeit. Ferner erhöht sich die Basis für tarifliche Zuschläge (Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit und Überstunden) entsprechend um den jeweils gültigen Branchenzuschlag. Der Branchenzuschlag ist sozialversicherungsrechtlich (Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Umlage zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlage bei Mutterschaft (U2), Insolvenzgeldumlage (U3)) voll zu berücksichtigen. Können Zeitarbeitnehmer durch die Branchenzuschläge mehr verdienen als die Stammmitarbeiter? Grundsätzlich ja. Der Kunde kann aber geltend machen, dass das einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Kundenbetrieb laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (Vergleichsentgelt) niedriger ist, als das um die Branchenzuschläge erhöhte Tarifentgelt der Mitarbeiter der I. K. Hofmann GmbH. Die Gewährung von Branchenzuschlägen kann nach den derzeit existierenden Tarifverträgen über Branchenzuschläge begrenzt werden, sodass das Tarifentgelt einschließlich der Branchenzuschläge 90% des Vergleichsentgelts nicht übersteigt. Es ist aber zu beachten, dass dies nur die Höhe der zu gewährenden Branchenzuschläge begrenzt - das tarifliche Grundentgelt gemäß Stundenentgelttabelle Entgelttarifvertrag Zeitarbeit (BZA) und die weiteren Lohnbestandteile nach den Tarifverträgen des BZA bleiben hiervon unberührt und sind stets in voller Höhe zu zahlen. Wie berechnet sich das Vergleichsentgelt? Das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs ist individuell durch den Entleiher zu ermitteln und gegenüber der I. K. Hofmann GmbH geltend zu machen. Der Entleiher ist somit in der Nachweispflicht. Zur Bestimmung des Vergleichsentgelts ist anhand der jeweils ausgeführten Tätigkeit ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Kundenbetrieb zu bestimmen und dessen regelmäßige und laufend gezahlte Lohnbestandteile anzusetzen. Zuschläge, die an die besondere Lage oder den Umfang der Arbeitszeit gebunden sind (z.b. Mehrarbeits-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag) sowie an nicht regelmäßig auftretende Umstände der Arbeitserbringung (Erschwerniszulagen) bleiben bei der Bemessung außer Betracht. Eine pauschale Ermittlung des Vergleichsentgelts anhand von Tariftabellen verbietet sich. Seite 7 von 9

Eine spätere Veränderung des individuellen Vergleichsentgelts ist zu berücksichtigen und dem Zeitarbeitsunternehmen mitzuteilen. Haben besondere Vereinbarungen im Entleihbetrieb weiterhin Geltung? Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für Zeitarbeitnehmer bleiben von den Tarifverträgen über Branchenzuschläge grundsätzlich unberührt. Soweit es sich hier um Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen handelt, ist der Mitarbeiter über die I. K. Hofmann GmbH über die betreffenden Regelungen und Inhalte zu informieren. Wann gelten die Tarifverträge über Branchenzuschläge? Die Tarifverträge über Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie sowie in der chemischen Industrie treten zum 01.11.2012, die Tarifverträge über Branchenzuschläge in der Kunststoffverarbeitenden und der Kautschukindustrie zum 01.01.2013 und der Tarifvertrag über Branchenzuschläge im Schienenverkehrsbereich zum 01.04.2013 in Kraft und gelten auf unbestimmte Zeit. Sie sind erstmals zum 31.12.2017 kündbar. Die ununterbrochene Einsatzdauer berechnet sich grundsätzlich erst ab dem Tag des Inkrafttretens. Für Mitarbeiter, die sich bei Inkrafttreten eines Tarifvertrags über Branchenzuschläge bereits seit sechs Wochen oder länger in einem ununterbrochenen Einsatz im Entleihbetrieb befinden, wurde jeweils eine Übergangsregelung getroffen. Für diese Mitarbeiter gilt die erste Stufe der Branchenzuschläge bereits am Tag des Inkrafttretens als erfüllt. Die zweite Stufe der Branchenzuschläge wird für diese Mitarbeiter bereits am 15. des auf den Tag des Inkrafttretens folgenden Monats erreicht. Werden die Branchenzuschläge sich über die Laufzeit der Branchen-Tarifverträge hinweg verändern? Die in den Tarifverträgen über Branchenzuschläge vereinbarten Zuschlagssätze werden über die Laufzeit an eine abweichende Tarifentwicklung zwischen der Zeitarbeitsbranche und der jeweiligen Kundenbranche angepasst und unterliegen daher der Veränderung. Die erste Anpassung an die Tarifentwicklung ist in den Tarifverträgen über Branchenzuschläge jeweils ein Jahr nach Inkrafttreten vorgesehen. Seite 8 von 9

Ist eine Anpassung der Arbeitnehmerüberlassungsverträge notwendig? Die Anwendung der Tarifverträge über Branchenzuschläge macht regelmäßig eine Änderung der Arbeitnehmerüberlassungsverträge erforderlich. Ihr Ansprechpartner bei der I. K. Hofmann GmbH wird diesbezüglich rechtzeitig auf Sie zukommen. Zu beachten ist, dass besondere Vereinbarungen im Kundenbetrieb für Zeitarbeitnehmer ebenso wie das einem vergleichbaren Arbeitnehmer regelmäßig gezahlte laufende Stundenentgelt, soweit geltend gemacht, in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufzunehmen sind. Die vorstehenden Ausführungen stellen die zum Erstellungszeitpunkt aktuelle Auslegung der Tarifverträge über Branchenzuschläge aus der Sicht der I. K. Hofmann GmbH dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung. Es kann keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Die Übernahme jeglicher Haftung durch die I. K. Hofmann GmbH wird ausgeschlossen. Seite 9 von 9