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Transkript:

7. Tätigkeitsbericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 - Zeitraum: 01.01.2013 bis 31.12.2013

I. Gegenstand der Verordnung Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (im Folgenden: Anti-Folter-Verordnung) wurde am 30. Juli 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. EU vom 30.07.2005, L 200/1 ff). Sie trat gemäß Artikel 19 der Anti-Folter-Verordnung am 30. Juli 2006 in Kraft und stellt gemäß Artikel 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltendes Recht dar. Zuletzt wurde die Anti-Folter-Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 585/2013 der Kommission vom 20. Juni 2013, die am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 21. Juni 2013 in Kraft trat (Abl. EU vom 21.06.2013, L 169/46 ff.), geändert. Mit dieser Änderungsverordnung wurde der Anhang I der Anti-Folter-Verordnung aktualisiert. II. Erteilung von Genehmigungen und Ablehnungen Zuständig für die Erteilung bzw. Versagung von Genehmigungen ist, sofern der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) gehört. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Anti-Folter-Verordnung erstellen die Mitgliedstaaten einen jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsbericht. Dieser enthält Informationen über die Zahl der eingegangenen Anträge, die von diesen Anträgen betroffenen Güter und Länder sowie Informationen über die in Bezug auf diese Anträge getroffenen Entscheidungen. Im Folgenden werden die für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eingegangenen Anträge und die in Bezug auf diese Anträge getroffenen Entscheidungen dargestellt. 2

Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich die Güter des Anhangs III der Anti-Folter- Verordnung dadurch auszeichnen, dass sie - in der Regel - für legitime zivile und humanitäre Zwecke eingesetzt werden. Im Berichtszeitraum wurden fünf Ausfuhranträge ablehnend beschieden. Genehmigt wurden Ausfuhren von Hand- und Fußfesseln (Ziffer 1.2) sowie von Ausbringungsausrüstung für handlungsunfähig machende Substanzen (Ziffer 3.1), wobei eine Endverwendung unter anerkannten Menschenrechtsstandards, ein Einsatz im Rahmen von VN-Missionen oder die Verwendung für den Personeneigenschutz plausibel nachgewiesen wurde. Genehmigungen für Ausfuhren von Pelargonsäurevanillylamid (Ziffer 3.2) und Oleoresin capsicum (Ziffer 3.3) wurden für die Verwendung in der Lebensmittelindustrie, in der pharmazeutischen Analytik oder zu Forschungs- und Entwicklungszwecken erteilt. Die in Ziffer 4.1 erfassten Arzneistoffe (Wirkstoffe) und Zubereitungen, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, kommen in der Regel bei human- und tiermedizinischen Behandlungen zum Einsatz. Deren Genehmigung erfolgte grundsätzlich nur dann, wenn eine humanitäre medizinische Verwendung plausibel nachgewiesen wurde. Die nachfolgende Darstellung der Antragsverfahren erfolgt nach Gütern und Bestimmungsland untergliedert und auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 der Anti- Folter Verordnung in dem Maße, wie eine Offenlegung nicht durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen ist. 3

Anlage Gesamtübersicht der nach der Verordnung (EG) Nr. 1236 /2005 des Rates vom 27. Juni 2005 erteilten Genehmigungen und Ablehnungen Zeitraum: 01. Januar 2013-31. Dezember 2013 Genehmigungen nach Artikel 5 Positionsnummer des Anhangs III Bezeichnung Land Anzahl der Genehmigungen 1.2 3.1 Hand- und Fußfesseln, Fesselketten Ausbringungsgeräte für handlungsunfähig machende chemische Substanzen 3.2 Pelargonsäurevanillylamid 3.3 Oleoresin capsicum (OC) Singapur 1 Vereinigte Staaten 4 Andorra 7 Armenien 1 Belize 1 Guinea-Bissau 1* Japan 8 Kroatien 3 Mazedonien 1 Montenegro 1 Namibia 1 Russland 1 Schweiz 11 Südafrika 2 Tansania 1 Armenien 1 Australien 6 Brasilien 1 Indien 1 Indonesien 2 Israel 1 Japan 4 Jordanien 4 Schweiz 7 Singapur 2 Südafrika 1 Taiwan 1 Thailand 1 Türkei 1 Vereinigte Staaten 1 China 1 Ägypten 1 Australien 1 Bolivien 1 Cote d Ivoire 1 Indien 1 Japan 2 Kamerun 1 Kasachstan 1 Nigeria 3 Russland 6 Saudi-Arabien 1 4

Genehmigungen nach Artikel 5 Positionsnummer des Anhangs III Bezeichnung Land Anzahl der Genehmigungen 4.1 Arzneistoffe und Zubereitungen, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können Schweiz 1 Senegal 1 Singapur 2 Südafrika 1 Türkei 1 Ukraine 2 Vereinigte Staaten 1 China 3 Argentinien 3 Australien 2 Chile 1 Hong Kong 1 Indonesien 1 Iran 3 Kanada 4 Kenia 1 Kolumbien 1 Kuba 1 Macau 1 Malaysia 1 Mexiko 4 Neuseeland 1 Nigeria 1 Norwegen 1 Pakistan 2 Republik Korea 2 Schweiz 5 Südafrika 4 Türkei 4 Uganda 2 Uruguay 2 Vereinigte Arabische Emirate 1 5

Ablehnungen nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III Positionsnummer des Anhangs III Bezeichnung Land Anzahl der Ablehnungen 1.2 Hand- und Fußfesseln Jordanien 1 Oman 1 Vereinigte Arabische Emirate 1 4.1 Arzneistoffe und Zubereitungen, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können Vietnam 1 China 1 6