VEREINSSTATUTEN. des Vereines UNION Modellfliegerclub Kirchschlag. 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

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VEREINSSTATUTEN des Vereines UNION Modellfliegerclub Kirchschlag 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen "UNION Modellfliegerclub Kirchschlag". Er hat seinen Sitz in 2860 Kirchschlag und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Kirchschlag. Er gehört der SPORTUNION Niederösterreich an. 2 Zweck 1) Der Verein verfolgt das Ziel, seinen Mitgliedern das Betreiben des Modellflugsportes zu ermöglichen unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums. 2) Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein. 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen: a) Herausgabe von Vereinsmitteilungen. b) Abhaltung von Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, Lehrgängen und Führungen auf dem Gebiete des Modellflugwesens. c) Durchführung von nationalen und internationalen Flugwettbewerben und Veranstaltungen zu sportlichen und wissenschaftlichen Zwecken. d) Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben. e) Theoretische und praktische Ausbildung im Modellbau. f) Bau von Modellen einschlägiger Art. Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Beiträge der Vereinsmitglieder. b) Subventionen, Vermächtnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen. c) Behördlich genehmigte Sammlungen, Lotterien, usw. d) Einnahmen aus Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereines, z. B. aus Vorträgen, Kursen, Wettbewerben, Vorführungen, Modellflugtagen, etc. e) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren d) Förderungen aus öffentlichen Mitteln 4 Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Modellflugsport praktisch oder theoretisch ausüben. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen. Vereinsstatuten laut VG 2002: Union Modellfliegerclub Kirchschlag V 2.1 Dez.2009 / Kafka Harald, Bescheid BH WN 1

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um das Flugwesen, den Modellflugsport, oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. 5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die' sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft ist an keine politische Richtung gebunden. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, Interessenten eine gewisse Zeit zum Kannenlernen des Vereins und Flugbetriebes einzuräumen. Um Schäden aus dem Flugbetrieb während dieser vorzubeugen, ist der Interessent verpflichtet, selbständig eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Neue ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand festgelegte Einschreibgebühr zu entrichten. Davon ausgenommen sind Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die Hauptversammlung ist möglich). Im ersten Mitgliedsjahr hat der Vorstand das Recht, ohne Angabe von Gründen und ohne Rückerstattung der Beiträge, die Mitgliedschaft jederzeit zu streichen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen, wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Die, Mitglieder sind verpflichtet: Vereinsstatuten laut VG 2002: Union Modellfliegerclub Kirchschlag V 2.1 Dez.2009 / Kafka Harald, Bescheid BH WN 2

a) Die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. b) Die Vereinsstatuten, die Flugplatz- und Hangarordnung (in der jeweilig gültigen Fassung), Satzungen, Anordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. c) Den Mitgliedsbeitrag an den UNION Modellfliegerclub Kirchschlag, bzw. den Beitrag an den AERO-CLUB und dessen Landesverband bis spätestens Ende Februar des Vereinsjahres einzuzahlen. Das Vereinsjahr umfasst die Zeit vom 1.1. bis 31.12. d) Eine entsprechende Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Modellflugzeugen abzuschließen. Entweder als Mitglied beim AERO-CLUB oder durch Abschluss einer gleichwertigen anderen Versicherung. e) Die Einrichtungen des Vereines schonend zu behandeln. f) Die maßgeblichen Bestimmungen der Modellflugsportordnung zu beachten. 8 Vereinsorgane 1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 2) Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe, sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln. 9 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf: a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, b) schriftlicher Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s e) Beschluss eines gerichtlichen bestellten Kurators binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen General-Versammelungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind bis spätestens zum Zeitpunkt der Behandlung des Tagesordnungspunktes "Anträge an die Generalversammlung" zu stellen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Wahlvorschläge zur Neuwahl des Vorstandes sind bis mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter vertreten werden). Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich, erforderlich. Vereinsstatuten laut VG 2002: Union Modellfliegerclub Kirchschlag V 2.1 Dez.2009 / Kafka Harald, Bescheid BH WN 3

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre; b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; d) Entlastung des Vorstand; e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Einschreibgebühren für ordentliche Mitglieder; f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen; i) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse; 11 Der Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus: a) dem Obmann und dem Stellvertreter b) dem Finanz-Referenten und dem Stellvertreter c) dem Schriftführer d) 2 Sport-Referenten und 1 Jugend-Referent Der Vereinsvorstand ist berechtigt, Mitglieder für sportliche und organisatorische Aufgaben in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierten Vorstandsmitglieder besitzen aber kein Stimmrecht im Vereinsvorstand. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Vereinsstatuten laut VG 2002: Union Modellfliegerclub Kirchschlag V 2.1 Dez.2009 / Kafka Harald, Bescheid BH WN 4

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorsandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 12 Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des VG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschafts-Berichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Vorbereitung der Generalversammlung; c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung; d) Verwaltung des Vereinsvermögens; e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern; f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines; g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von 3; 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Schriftführer, hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Die Sportreferenten haben die sportlichen Belange des Vereines wahrzunehmen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter. Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers und dergleichen kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. 14 Die Rechnungsprüfer Vereinsstatuten laut VG 2002: Union Modellfliegerclub Kirchschlag V 2.1 Dez.2009 / Kafka Harald, Bescheid BH WN 5

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder ( 11 Abs. 8-10) sinngemäß. 15 Das Schiedsgericht In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach 577 ZPO kann eingerichtet werden. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitglieder zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 16 Datenschutz Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportliche Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art. 17 Auflösung des Vereines Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll der "SPORTUNION Niederösterreich" zufallen. Sollte dies aus irgend einem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der 34ff BAO zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes zu. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Bestätigt: Vereinsstatuten laut VG 2002: Union Modellfliegerclub Kirchschlag V 2.1 Dez.2009 / Kafka Harald, Bescheid BH WN 6

Generalversammlung des Umfc-Kirchschlag 2005 Änderung 2009 Zusammensetzung des Vereinsvorstand ( 11) Sportunion Niederösterreich am 30.12.2005 Vereinsbehörde BH Wr.Neustadt mit Bescheid am 18.01.2006 Vereinsstatuten laut VG 2002: Union Modellfliegerclub Kirchschlag V 2.1 Dez.2009 / Kafka Harald, Bescheid BH WN 7