Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

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Transkript:

8.2.2018 L 34/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2018/182 R KOMMISSION vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 28 und die International Financial Reporting Standards 1 und 12 (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ( 2 ) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen. (2) Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, jährliche Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2014-2016 ( die jährlichen Verbesserungen ). Zweck der jährlichen Verbesserungen ist es, nicht dringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte anzugehen, die das IASB während des Projektzyklus im Hinblick auf Bereiche erörtert hat, in denen International Financial Reporting Standards inkonsistent sind oder klarer formuliert werden müssen. (3) Die Kommission ist nach Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 28 und an den International Financial Reporting Standards (IFRS) 1 und 12 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen an IFRS 12 den 1. Januar 2017 festgesetzt. Um für die betroffenen Emittenten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Konsistenz mit anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 festgelegten Rechnungslegungsstandards sicherzustellen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher rückwirkend gelten. (6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang ( 1 ) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1. ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

L 34/2 8.2.2018 HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert: a) IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. b) IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. c) IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres an. Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Änderungen mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres an. Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Buchstabe c genannten Änderungen mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres an. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Februar 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

8.2.2018 L 34/3 ANHANG Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Standards Zyklus 2014 2016 Änderungen an IFRS 1 IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards Die Paragraphen 39L und 39T werden geändert, die Paragraphen 39D, 39F und 39AA werden gestrichen und Paragraph 39AD wird hinzugefügt. ZEITPUNKT S INKRAFTTRETENS 39D 39F 39L Mit IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (in der im Juni 2011 geänderten Fassung) wurde Paragraph D1 geändert und wurden die Paragraphen D10 und D11 gestrichen. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IAS 19 (in der im Juni 2011 geänderten Fassung) anwendet. 39T Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen D16 und D17 sowie Anhang C geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. 39AA 39AD Mit den im Dezember 2016 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2014 2016 wurden die Paragraphen 39L und 39T geändert und die Paragraphen 39D, 39F, 39AA und E3 E7 gestrichen. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. In Anhang E werden die Paragraphen E3 E7 sowie die dazugehörigen Überschriften gestrichen. ANHANG E Kurzzeitige Befreiungen von IFRS Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. E3 E4 E4A E5 E6 E7

L 34/4 8.2.2018 Änderungen an IFRS 12 IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen Der Paragraph 5A wird hinzugefügt. ANWENDUNGSBEREICH 5A Mit Ausnahme des in Paragraph B17 beschriebenen Falls gelten die Anforderungen dieses IFRS für die in Paragraph 5 aufgeführten Anteile eines Unternehmens, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind (oder zu einer Veräußerungsgruppe gehören, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert ist). In Anhang B wird Paragraph B17 geändert. ZUSAMMENGEFASSTE FINANZINFORMATIONEN FÜR TOCHTERUNTERNEHMEN, GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN UND ASSOZIIERTE UNTERNEHMEN (PARAGRAPH 12 UND PARAGRAPH 21) B17 Wenn ein Anteil eines Unternehmens an einem Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen (oder ein Teil seines Anteils an einem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen) gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert (oder Teil einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe) ist, braucht das Unternehmen für dieses Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen die zusammengefassten Finanzinformationen gemäß den Paragraphen B10-B16 nicht anzugeben. In Anhang C wird Paragraph C1D hinzugefügt. ZEITPUNKT S INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN C1D Mit den im Dezember 2016 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2014 2016 wurde Paragraph 5A hinzugefügt und Paragraph B17 geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Änderungen an IAS 28 IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen Die Paragraphen 18 und 36A werden geändert und der Paragraph 45E wird hinzugefügt. Befreiungen von der Anwendung der Equity-Methode 18. Wenn ein Anteil an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen direkt oder indirekt von einem Unternehmen gehalten wird, bei dem es sich um eine Wagniskapital-Organisation, einen offenen Investmentfonds, einen Unit Trust oder ein ähnliches Unternehmen, einschließlich einer fondsgebundenen Versicherung, handelt, kann das Unternehmen diese Anteile gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Diese Entscheidung ist für jedes assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen bei dessen erstmaligem Ansatz gesondert zu treffen.

8.2.2018 L 34/5 Verfahren der Equity-Methode 36A Besitzt ein Unternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist, Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist, kann es ungeachtet der Bestimmung in Paragraph 36 bei der Anwendung der Equity-Methode die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die diese Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen) bei ihren Anteilen an Tochtergesellschaften vornimmt, beibehalten. Diese Entscheidung ist für jede Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen) gesondert zu treffen a) zu dem Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes der Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen), b) zu dem Zeitpunkt, zu dem das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen eine Investmentgesellschaft wird, oder c) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Investmentgesellschaft (assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen) erstmals ein Mutterunternehmen wird je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte der spätere ist. ZEITPUNKT S INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN 45E Mit den im Dezember 2016 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Standards, Zyklus 2014 2016 wurden die Paragraphen 18 und 36A geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.