Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)



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Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) A. Problem und Ziel DerBundwillseineFörderangeboteeffizienterundtransparentermachen.Zu diesenzweckenwirddieerp-wirtschaftsförderungneugeordnet.siebleibt dabeiinvollemumfangerhalten.diezuständigkeitverbleibtbeimbundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi). B. Lösung Erlass eines Artikelgesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte I.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ImRahmenderNeuordnungderERP-WirtschaftsförderungwirdeineZuführungvon2Mrd.EuroandenBundeshaushaltermöglicht.Zurvollständigen KompensationwerdendemSondervermögenRechtedesBundesministeriums derfinanzen (BMF)anRücklageninderKfW (KreditanstaltfürWiederaufbau)inHöhevon1Mrd.Euroübertragen.ZugleichlöstdasSondervermögen Rückstellungen in Höhe von 1 Mrd. Euro auf. DerBundübernimmtimRahmenderNeuordnungdieVerbindlichkeitendes ERP-Sondervermögens und Forderungen in nominal gleicher Höhe. MitdemÜbergangvonVerbindlichkeitenaufdenBundwirddiePolitikder EingliederungvonSchuldenderSondervermögenindieBundesschuldkonsequentfortgeführt;diesvereinfachtauchdasKreditmanagementunddieSchuldenverwaltung. DieHaushaltevonLändernundGemeindenwerdendurchdenGesetzentwurf nicht berührt.

Drucksache 16/4664 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode II.Vollzugsaufwand WirtschaftsunternehmenwerdendurchdenVollzugdergesetzlichenMaßnahmennichtbelastet.DerVollzugsaufwandfürdieZielgruppenderFörderung,insbesonderemittelständischeUnternehmen,ändertsichdurchdieNeuordnungderERP-Wirtschaftsförderungnicht.ErbeschränktsichaufdieAntragstellungfürdieGewährungvonFördermittelnbeidenindenProgrammrichtliniengenanntenStellen;inderRegelsinddiesdieHausbankender Antragsteller. E. Sonstige Kosten DiezinsgünstigenDarlehenbeeinflussenbeidenEmpfängerndiePreisgestaltungtendenziellgünstig.MöglicheVeränderungenaufEinzelpreisekönnen nichtquantifiziertwerden.unmittelbareauswirkungenaufdasallgemeine Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindabernichtzu erwarten. F. Bürokratiekosten Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4664

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4664 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Vom... Anlage1 DerDeutscheBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz) 1 Verwalter des Sondervermögens DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie verwaltetdieinartikeliiidesgesetzesbetreffenddasabkommenüberwirtschaftlichezusammenarbeitzwischen denvereinigtenstaatenvonamerikaundderbundesrepublikdeutschlandvom15.dezember1949 (BGBl.1950I S.9)bezeichnetenVermögenswertederBundesrepublik DeutschlandalsSondervermögendesBundesunterderBezeichnung ERP-Sondervermögen. 2 Zweckbestimmung DasSondervermögendientderFörderungderdeutschen WirtschaftnachMaßgabederBestimmungendesAbkommensüberWirtschaftlicheZusammenarbeitzwischenden VereinigtenStaatenvonAmerikaundderBundesrepublik Deutschlandvom15.Dezember1949 (BGBl.1950IS.10). 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr DasSondervermögenistnichtrechtsfähig.Eskannunter seinemnamenimrechtsgeschäftlichenverkehrhandeln, klagenundverklagtwerden.derallgemeinegerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. 4 Getrennte Vermögensverwaltung (1)DasSondervermögenistvondemübrigenVermögen desbundes,seinenrechtenundverbindlichkeitengetrennt zu halten. (2)DerBundhaftetfürdieVerbindlichkeitendesSondervermögens;dieseshaftetnichtfürdiesonstigenVerbindlichkeiten des Bundes. 5 Substanzerhaltungsgebot DasSondervermögensollinseinemBestanderhalten bleiben.esistnachwirtschaftlichengrundsätzenzuverwalten. 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau (1)TeiledesSondervermögenswerdenalsEigenkapital informeinerkapitalrücklage (Förderrücklage)indie KreditanstaltfürWiederaufbaueingebrachtoderderKreditanstaltfürWiederaufbaualsNachrangdarlehengewährt. DerBestimmungszweckdesSondervermögensbleibtauch informderförderrücklageunddesnachrangdarlehensund derhieraufentfallendenerträgeerhalten;hierüberlegtdie KreditanstaltfürWiederaufbaudemBundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie einen jährlichen Bericht vor. (2)ÜberdasindieKreditanstaltfürWiederaufbauals EigenkapitaleinzubringendeunddasalsNachrangdarlehen gewährtevermögenwirdzwischendemsondervermögen undderkreditanstaltfürwiederaufbaueinvertraggeschlossen, der insbesondere zum Inhalt hat: a)vergütungdurchdiekreditanstaltfürwiederaufbauin einerhöhe,dieeserlaubt,gemeinsammitdenübrigen ErträgendesSondervermögensSubstanzundFörderung in vollem Umfang sicherzustellen; b)verpflichtungzujährlichemberichtüberdieverwendungdesindiekreditanstaltfürwiederaufbaueingebrachteneigenkapitals,desgewährtennachrangdarlehens und der Erträge; c)wertdervermögensgegenständezumzeitpunktdesvermögensübergangs; d)sicherungderverwendungdererträgeentsprechendden Rahmenvorgaben des Sondervermögens; e)regelungzudenförderlasteneinschließlichderbearbeitungskosten; f)verzichtderkreditanstaltfürwiederaufbauaufeigenkapitalkosten,soweitdaseinzusetzendeunterlegungskapitaldurchdaseingebrachtehaftendeeigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen abgedeckt ist. 7 Wirtschaftsplan (1)ÜberdiefürdasjeweilsfolgendeKalenderjahrgeplanteWirtschaftsförderungdesSondervermögensstelltdas BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieimEinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzeneinen Wirtschaftsplanauf.DieserenthältdiefürdieWirtschaftsförderungdesSondervermögensvorgesehenenFördermaßnahmenundProgrammesowiediedafüreinzusetzenden Mittel.DarüberhinauswerdendievoraussichtlichenzukünftigenRisikenundBelastungenausgewiesen.DerWirtschaftsplanistinEinnahmenundAusgabenauszugleichen. IndenWirtschaftsplanistaußerdemderBerichtderKreditanstaltfürWiederaufbauüberdieVerwendungdesein-

Drucksache 16/4664 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gebrachteneigenkapitalsunddesgewährtennachrangdarlehens aufzunehmen. (2)DerWirtschaftsplanwirdvorBeginndesRechnungsjahresdurchGesetzfestgestellt.LiegtdasWirtschaftsplangesetzzumBeginndesRechnungsjahresnochnichtvor, kanndiewirtschaftsförderungdessondervermögensauf dergrundlagedeswirtschaftsplansdesvorjahresweitergeführt werden. (3)EinzelneAusgabeansätzedesWirtschaftsplanskönnenüberschrittenwerden,soweitandereAnsätzeentfallen, sichverringernodersichdieeinnahmenentsprechenderhöhen. (4)DieindemWirtschaftsplandesSondervermögens vorgesehenenausgabemittelsindinsoweitübertragbar,als dietatsächlichaufgekommeneneinnahmennichtverwendet sind. 8 Durchführung der Wirtschaftsförderung (1)DerWirtschaftsplanwirddurchdasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieunddieKreditanstalt fürwiederaufbaunachdenregelungendesnach 6Abs.2 geschlossenen Vertrages umgesetzt. (2)ÜberVertragsaufhebungenund-änderungensowie überstundungen,niederschlagungenunderlassevonzahlungsverbindlichkeitenwerdendasbundesministeriumfür WirtschaftundTechnologieunddasBundesministeriumder Finanzen die erforderliche Rahmenvereinbarung treffen. (3)Verträge,durchdiedieVerpflichtungübernommen werdensoll,übereinrechnungsjahrhinausleistungenaus demsondervermögenzuerbringen,dürfenendgültigerst abgeschlossenwerden,nachdemerstmalsausgabemittel hierfürimwirtschaftsplanvorgesehensindoderdieeinwilligungdurchdasbundesministeriumderfinanzenerteilt worden ist. (4)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirddemDeutschenBundestagnachAbschlussdes FörderjahresüberdieUmsetzungdesWirtschaftsplansberichten. 9 Kosten DieKostenfürdieVerwaltungdesSondervermögens trägtdassondervermögen,soweitsienichtvombundgetragen werden. Artikel2 Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau 1 (1)DerBundübernimmtmitWirkungvom1.Juli2007 alsmitschuldnerdiebisdahinaufgelaufenenverbindlichkeitendeserp-sondervermögensimnennwertvon 14080977718,92EurosowiediedazugehörigenZinsverbindlichkeitenundalsMitgläubigerKreditforderungenund sonstigerechtedeserp-sondervermögensinnominalgleicher Höhe. (2)DasERP-SondervermögenüberträgtdemBund2MilliardenEuro.ZumvollständigenAusgleichüberträgtder BundmitWirkungvom1.Juli2007dieRechteanRücklagen,dieihminderKreditanstaltfürWiederaufbauzustehen,inHöhevon1MilliardeEuroaufdasSondervermögenundübernimmtRisikenundLasten,soweitdafür indervermögensrechnungdeserp-sondervermögens Rückstellungengebildetwordensind.DasERP-SondervermögenlöstdementsprechendRückstellungenimWert von1milliardeeuroauf.dienachderübernahmevonverbindlichkeitenundforderungengemäßabsatz1undnach derübernahmevonrisikenundlastengemäßsatz1verbleibendensonstigenrisikenundlastenausdembisherigenfördergeschäftunddenhierausresultierendendifferenzenausein-undauszahlungenträgtdaserp-sondervermögen. (3)EinzelheitenregelnderBundunddasERP-Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung. 2 ImInnenverhältniszumERP-Sondervermögenistder BundalleinigerSchuldnerdernach 1übernommenenVerbindlichkeitenundalleinigerGläubigerdernach 1übernommenen Kreditforderungen und sonstigen Rechte. 3 DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt, zurtilgungdernach 1vomBundmitübernommenen VerbindlichkeitendesERP-SondervermögensKreditebis zur Höhe von 1 314 533 505 Euro aufzunehmen. 4 (1)AusdemERP-SondervermögenwerdennachMaßgabedes 6desERP-VerwaltungsgesetzesKreditforderungenundsonstigeRechteinHöhevon4650000000Euro alseigenkapitalindiekreditanstaltfürwiederaufbauein- gebracht.dasdarüberhinausverfügbarekapitaldeserp- SondervermögenswirdderKreditanstaltfürWiederaufbau alsnachrangdarlehengewährt.daseingebrachteeigenkapitalunddasgewährtenachrangdarlehenwerdenunter AufrechterhaltungderZweckbestimmungderERP-WirtschaftsförderungundunterBeachtungdesGesetzesüberdie KreditanstaltfürWiederaufbaufürZweckederWirtschaftsförderung eingesetzt. (2)DieeinzubringendenKreditforderungenundsonstige RechtegehenmitdemInkrafttretendesGesetzesunddem Wirksamwerdendesin 6desERP-Verwaltungsgesetzes genanntenvertragesaufdiekreditanstaltfürwiederaufbau über. Artikel3 Änderung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 DasERP-Wirtschaftsplangesetz2007vom [einsetzen: DatumundFundstelledesERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007] wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/4664 1.In 1wirddieAngabe 4777231000 durchdieangabe 6777231000 ersetzt. 2.DerERP-Wirtschaftsplan2007wirdnachMaßgabedes diesemgesetzalsanlagebeigefügtennachtragsgeändert. Artikel4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten DieArtikel1bis2tretenamTagnachderVerkündungin Kraft.GleichzeitigtrittdasGesetzüberdieVerwaltungdes ERP-SondervermögensinderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer640-6,veröffentlichtenbereinigten Fassung,zuletztgeändertdurchArtikel124derVerordnung vom31.oktober2006 (BGBl.IS.2407),außerKraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Drucksache 16/4664 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Notwendigkeit des Artikelgesetzes MitdemvorgelegtenArtikelgesetzwirddieausdem SondervermögenfinanzierteWirtschaftsförderungneugeordnet. DiebisherigeERP-WirtschaftsförderungbleibtinVolumen undintensitäterhalten.dassondervermögenwirdteileseinesvermögensalseigenkapitalindiekfweinbringenoder dieseralsnachrangdarlehengewähren.2mrd.eurowerden andenbundeshaushaltabgeführt.hierfürerhältdassondervermögen eine vollständige Kompensation. Artikel1enthälteineNeufassungdesbisherigenERP-Verwaltungsgesetzes (ERP-VerwG)vom31.August1953 (BGBl.IS.1312),zuletztgeändertdurchArtikel124der Verordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.IS.2407).Da imzugederneuordnungnurwenigeparagraphenunveränderterhaltenbleiben,bietetsicheineneufassungdesgesetzes an. DasdurchdasSondervermögenindieKfWneueingebrachteEigenkapitalwirdinderKfWalsRücklagebilanziert.DieVergütungausdieserKapitalrücklageunddieZinsenausdemderKfWgewährtenNachrangdarlehensindzur FortführungderERP-Wirtschaftsförderungbestimmt.Die VergütungausdemneueingebrachtenEigenkapitalundder DarlehenszinssindmitderKfWvertraglichzuvereinbaren. DasGesetzmachthierdieVorgabe,dassdiezuvereinbarendeVergütungzusammenmitanderenanfallendenErträgenvomUmfangherausreichenmuss,umdamitdie SubstanzdesSondervermögensunddiebisherigeFörderung in vollem Umfang aufrechterhalten zu können. AufgrundderFeststellungeneinesvonBMWiundBMFgemeinsamvergebenenGutachtenssinddafürzumheutigen Zeitpunkt mindestens 590 Mio. Euro jährlich erforderlich. WiebisherwerdengrundlegendeFörderelementedurchein Wirtschaftsplangesetzfestgelegt.DadurchwerdendieBeteiligungsrechtedesParlamentsbeiderAusgestaltungder ERP-Wirtschaftsförderung auch in Zukunft gewahrt. Artikel2regeltdieÜbertragungvonVermögensteilenan den Bundeshaushalt bzw. die KfW. Artikel3enthältdieaufgrundderNeuordnungnotwendigen ÄnderungenundErgänzungendesERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007. Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. II.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzfolgtauseinerKompetenz desbundeskraftnaturdersache,daregelungenüberein beimbundbefindlichessondervermögenihrernatur nacheigenste,derpartikularengesetzgebungszuständigkeitapriorientrückteangelegenheitendesbundesdarstellen, die nur vom Bund selbst geregelt werden können. III.Anmerkung Gesetzesfolgenabschätzung DasSondervermögenbleibtinseinerSubstanzerhalten. DieFörderungkanninVolumenundIntensitätwiebisher fortgeführtwerden.zugleichwerdendembundeshaushalt 2Mrd. Euro zugeführt. DerBundübernimmtimRahmenderNeuordnungdiezur FortsetzungdesERP-Fördergeschäftsnichtmehrbenötigten RechtedesSondervermögensunddiehiermitinZusammenhang stehenden Verbindlichkeiten. MitdemÜbergangvonVerbindlichkeitenaufdenBund wirddiepolitikdereingliederungvonschuldendersondervermögenindiebundesschuldkonsequentfortgeführt; diesvereinfachtauchdaskreditmanagementunddieschuldenverwaltung. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungsklausel DievorgesehenenMaßnahmenstelleneineinterneNeuordnungderWirtschaftsförderungdar.Wirtschaftsunternehmen werdendurchdenvollzugdergesetzlichenmaßnahmen nicht belastet. DieinderFolgezuvergebendenERP-FördermittelbeeinflussenbeidenEmpfängerndiePreisgestaltungtendenziell günstig.möglicheveränderungenaufeinzelpreisekönnen nichtquantifiziertwerden.unmittelbareauswirkungenauf dasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 Zu den 1 bis 4 DieerstendreiParagraphenhabensichimVergleichzum ERP-VerwG a. F. inhaltlich nicht geändert. Wiebisherbestimmt 1,dassdasBundesministeriumfür WirtschaftundTechnologiedasSondervermögenverwaltet. AuchdieZweckbestimmungin 2,dassdasSondervermögenderFörderungderdeutschenWirtschaftdient,bleibt unverändert.diesgiltebensofürdievölkerrechtliche GrundlagedesSondervermögens.DasAbkommenüber wirtschaftlichezusammenarbeitzwischendenvereinigten StaatenvonAmerikaundderBundesrepublikDeutschland vom15.dezember1949 (BGBl.1950IS.9)bleibtvonder NeuordnungderERP-Wirtschaftsförderungunberührt.Die VereinigtenStaatenvonAmerikasindvonderNeuordnung dererp-wirtschaftsförderungnachmaßgabederbestimmungen des Abkommens unterrichtet worden. MitderNeuregelungdesGesetzesbleibtgleichfallsmit 3 derstatuserhalten,dassdassondervermögenzwarnicht rechtsfähigist,aberunterseinemnamenrechtsgeschäftlich undprozessualhandelnkann.austransparenzgründen wurdealsallgemeinergerichtsstandberlinnamentlichbenannt,umnichtmehrwiebishereinebestimmungdes

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4664 GerichtsstandesüberdenUmwegdesSitzesderobersten Verwaltungsstelle (BundesministeriumfürWirtschaftund Technologie in Berlin) vornehmen zu müssen. Wiebishergrenzt 4diediesemGesetzunterliegenden VermögenswerteentsprechendihremCharakteralsSondervermögenvondemallgemeinenBundesvermögenab.Mit dieserbegrenzungbleibtauchdieinabsatz2vorgesehene Haftungsbeschränkung erhalten. Zu 5 Mit 5bleibtderGrundsatzbestehen,dassdieVerwaltung desvermögensdererhaltungseineswertesdienenmuss,da nurdannseineförderkrafterhaltenbleibt,unddassseine Verwaltung nach wirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt. Zu 6 MitdieserVorschriftwirddieMöglichkeitgeschaffen,dass dassondervermögennebendergewährungvonnachrangdarlehenteileseinesvermögensalseigenkapitalindie KfWeinbringtunddabeiderBestimmungszweck (vgl. 2) derhiermitgebildetenrücklageundderdaraufentfallenden Erträgeerhaltenbleibt.Absatz2bestimmt,welchePunkte ineinemzudiesemzweckabzuschließendenvertragzu regelnsind.dazugehörtinsbesonderediekapitalverzinsung,diesicherstellenmuss,dasssubstanzundförderkraft erhaltenbleiben.zurerfüllungderförderzweckeimsinne diesesgesetzesundzumsubstanzerhaltwirdeinertragvon jährlich mindestens 590 Mio. Euro benötigt. Zu 7 MitAbsatz1wirddasBundesministeriumfürWirtschaft undtechnologieimeinvernehmenmitdembmfzurjährlichenaufstellungeineswirtschaftsplansverpflichtet,der diewichtigsteneckdatenderjährlichenerp-wirtschaftsförderungenthaltenmuss.dazugehörtdiebenennungder Fördermaßnahmenselbst (z.b.kreditprogramme,beteiligungsprogramme,aberauchdiestipendien-undaustauschprogrammesowiedastransatlantischebegegnungsprogramm),abervorallemauch,inwelchemumfangdie einzelnenmaßnahmenfinanzbedarferzeugenundwiedie finanziellenmitteldafürzurverfügunggestelltwerden. SchließlichistdieDarstellungderzuerwartendenBelastungenausAusfallrisikenerforderlich,diesichausderDurchführungderFördermaßnahmenergebenkönnen (z.b.forderungsausfälle bei Förderkrediten oder Beteiligungen). SoweitFördermaßnahmenandereRessortsbetreffen,werdendiesebeiderAufstellungdesWirtschaftsplansbeteiligt. Absatz2enthälteineRegelung,welchedieAufrechterhaltungderWirtschaftsförderungfürdenFallsicherstellt, dassdaswirtschaftsplangesetzzumbeginndesrechnungsjahresnochnichtverabschiedetseinsollte.sieermöglicht esdembundesministeriumfürwirtschaftundtechnologie, diegeschäfteaufderbasisdeswirtschaftsplansdesvorjahreszwischenzeitlichfortzuführen,damitkeineförderunterbrechung entsteht. Absatz3stelltklar,dassvondenimWirtschaftsplanfür dieeinzelnenausgabenansätzeaufgestelltenvoluminaabgewichenwerdenkann,wenndasfördergescheheninsge- samtimfinanziellengleichgewichtbleibt.zeigtsichz.b. imlaufedesjahres,dasseinbestimmtesprogrammnichtin demerwartetenumfanginanspruchgenommenwird,könnendiedafüreingeplantenmittelfüreinanderesprogramm eingesetztwerden,beidemdievorgesehenenmittelnicht ausreichen. Zu 8 DieseRegelunglegtinAbsatz1fest,dassderWirtschaftsplandurchdenBundesministerfürWirtschaftundTechnologieunddieKfWimRahmendesnach 6Abs.2abzuschließendenVertragesumgesetztwird.Soweitandere RessortsvondenFördermaßnahmenbetroffensind,wird die Umsetzung wie bisher mit diesen abgestimmt. Diein 6Abs.2desGesetzesüberdieKreditanstaltfür WiederaufbauvorgeseheneZuständigkeitdesKfW-VorstandesfürdieGeschäftsführungundVermögensverwaltung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Absatz2enthältfürdasSondervermögendieRegelung,im InteressedesFortbestandesgeförderterUnternehmenAbweichungenvondenanfänglichenVereinbarungenvornehmen zu können, wenn sich diese als notwendig erweisen. Absatz3schafftfürdasSondervermögeneineMöglichkeit auchunterjährigneueverpflichtungeneinzugehen,dieüber das aktuelle Rechnungsjahr hinausgehen. Zu 9 DieseRegelungermöglicht,dassdasSondervermögenanders als bisher die Kosten seiner Verwaltung tragen kann. DerBundträgtheutedieunmittelbarbeiihmfürdieVerwaltungdesVermögensanfallendenPersonal-undSachkostenohnegesondertenAusweisimRahmendesBMWi- Haushalts.DieVerwaltungdesSondervermögensmuss auchdannsichergestelltwerden,wennsichveränderungen ergeben,diediesesverfahrennichtmehrzulassen.fürdiesenfallkanndassondervermögenseineverwaltungskosten inzukunftselbsttragen.diesesindimwirtschaftsplanzu veranschlagen. Zu Artikel2 DieserArtikelsetztdiemitderNeuordnungverbundenen finanziellen Transaktionen um. Zu 1 ImRahmenderNeuordnungderWirtschaftsförderungdes SondervermögensübernimmtderBundnachSatz1zum 1.Juli2007alsMitschuldnerSchuldenzumNennwertin Höhevon14,08Mrd.EuroundimWegedesgesetzlichen Forderungs-undRechtsbeitrittsalsMitgläubigerbzw.MitinhabernachdenRegelungeninden 1und2KreditforderungenundsonstigeRechtedesSondervermögensin nominal gleicher Höhe. Absatz2bestimmt,dass2Mrd.EuroimRahmendesgeschildertenVerfahrensausdemSondervermögendemBundeshaushaltzugeführtwerden,dasSondervermögendafür abereinenvollständigenausgleicherhält.dieserausgleich setztsichauszweibestandteilenzusammen.einmalerhält dassondervermögenvombunddierechteanrücklagen,

Drucksache 16/4664 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dieihminderkfwzustehen,inhöhevon1mrd.euro. ZumanderenwerdenRückstellungeninHöhevon1Mrd. Euroaufgelöst,daderBundRisikenundLastenübernimmt, soweitdafürindervermögensrechnungdeserp-sondervermögensrückstellungeninhöhevon1mrd.eurogebildetwordensind.hierbeihandeltessichnachderzuletzt verfügbarenvermögensrechnungzum31.dezember2005 im Einzelnen um folgende Rückstellungen: BTU-Programm120Mio.Euro EKH-/ERP-Kapital für Gründung220Mio.Euro ERP-Rücklage350Mio.Euro ERP-Innovationsprogramm70Mio.Euro ERP-Belastung vorzeitiger Tilgungen250Mio.Euro Summe1010Mio.Euro. DieseBeträgesindzumStichtag30.Juni2007fortzuschreiben. Absatz2Satz4bestimmt,dassdiesonstigenRisikenund LastenausdembisherigenFördergeschäft,diesichvor allemindengegenüberdemmarktniedrigverzinslichen Förderkreditenabbilden,unddenhierausresultierenden DifferenzenausEin-undAuszahlungeneinschließlichder ZwischenfinanzierungskostenbeimERP-Sondervermögen verbleiben.siewerdenausdenkünftigenerträgendesneu eingebrachtenvermögens (FörderrücklageundNachrangdarlehen)getragen,dienichtfürdieFörderungbenötigt werden (BenchmarkfürFörderungundSubstanzerhalt590 Mio.Euro).DieÜbertragungderVerbindlichkeitenund ForderungennachAbsatz1zumNominalwertbleibthiervon unberührt. NähereszurÜbertragungderKreditforderungenundsonstigerRechteaufdenBundwirddurcheinezwischendem BundunddemSondervermögenabzuschließendeVerwaltungsvereinbarunggeregelt,daheutedieWertefürdenZeitpunktdesInkrafttretensdesGesetzesnochnichtermittelbar sind. DieVerwaltungsvereinbarungunddernachArtikel1 6zu schließendevertragmüssenvordemimgesetzgenannten Übertragungsdatum abgeschlossen werden. Zu 2 NebendemBundbleibtdasSondervermögenimVerhältnis zuseinenschuldnerndergläubigerderrechteundimverhältniszuseinengläubigernderschuldnerderverbindlichkeiten.iminnenverhältniszumsondervermögenwirdder Bund nach 2 alleiniger Gläubiger und Schuldner. Zu 3 Zu 4 Mit dieser Vorschrift wird 6 ERP-VerwG n. F. umgesetzt. ZurTilgungdernach 1vomBundmitübernommenen VerbindlichkeitendesSondervermögenswirdderBundermächtigt,Kreditebiszuderin 3genanntenHöheaufzunehmen. DanachwirdinAbsatz1bestimmt,dassdasnachdenÜbertragungengemäß 1Abs.1Satz1undAbs.2Satz1noch verfügbarevermögendessondervermögens per1.juli 2007rd.9,3Mrd.Euro jeweilshälftiginformvoneigenkapitalindiekfweingebrachtundalsnachrangdarlehen gewährtwird.satz2stelltklar,dassanderin 6ERP- VerwGn.F.vorgegebenenVerwendungsbestimmungdesin diekfweingebrachteneigenkapitalsunddesihrgewährten NachrangdarlehensfürZweckederWirtschaftsförderung festgehalten wird. UmeineaufwändigeEinzelabtretungvonKreditforderungenundsonstigerRechtedurchdasSondervermögenandie KfWzuvermeiden,wirdindieserVorschrifteingesetzlicher Forderungsübergang geregelt. NachAbsatz2setztderVermögensübergangaufdieKfW sowohldasinkrafttretendesgesetzesalsauchdiewirksamkeitdesnach 6ERP-VerwGn.F.zuschließendenVertrages voraus. Zu Artikel3 MitdemNachtragzumERP-Wirtschaftsplangesetz2007 werdennotwendigeänderungenvorgenommen,diesichaus diesemartikelgesetzergeben,insbesonderediezuführung der2mrd.euroandenbundeshaushalt.eserfolgenanpassungenandasneuevolumendesgesamtabschlussesund andiezurdeckungdieserausgabenerforderlichehöheder Einnahmen. Zu Artikel4 DieseRegelungbestimmt,dassdieArtikel1bis2amTage derverkündunginkrafttretenundgleichzeitigdaserp- VerwGa.F.außerKrafttritt.DerNachtragdesERP-Wirtschaftsplangesetzes2007gemäßArtikel3trittrückwirkend zum1.januar2007inkraft.dierückwirkungisterforderlich,weildieänderungensichaufdaslaufendehaushaltsjahr auswirken.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/4664 Anlage zu Artikel 3 des ERP-Neuordnungsgesetzes Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2007 des ERP-Sondervermögens Teil I: Wirtschaftsplan nach 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 Teil II: Teil III: Finanzierungsübersicht Kreditfinanzierungsplan Teil I Wirtschaftsplan nach 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 Kapitel 1 (Ausgaben): Kapitel 2 (Ausgaben): Kapitel 3 (Ausgaben): Kapitel 4 (Einnahmen): Investitionsfinanzierung Exportfinanzierung Sonstige Ausgaben Einnahmen

Drucksache 16/4664 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Kap. 1 Titel und Funktion Zweckbestimmung Bisheriges Soll 2007 Für 2007 treten hinzu Neues Soll 2007 1000 1000 1000 1 2 3 4 5 Ausgaben 611 01-873 Zuweisung an Bund - 2 000 000 2 000 000 Erläuterungen Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden 2 Mrd. an den Bundeshaushalt abgeführt. 691 01-873 Übertragung von Kreditforderungen und sonstigen Rechten an den Bund - - - Erläuterung Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Sondervermögens auf den Bund gegen die Übernahme finanziell gleichwertiger Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens übertragen, soweit sie nicht zur Fortsetzung des Fördergeschäfts benötigt werden; Einzelheiten regeln der Bund und das ERP- Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung. 697 01-873 Bildung einer Kapitalrücklage bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau - - - Erläuterungen Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen des ERP- Sondervermögens und sonstige Rechte auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau gegen die Bildung einer finanziell gleichwertigen Kapitalrücklage zugunsten des ERP-Sondervermögens übertragen. Erträge dieser Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt..

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/4664 Abschluss Zuweisungen und Zuschüsse 6 200 2 000 000 2 006 200 Ausgaben für Investitionen 3 850 000-3 850 000 Gesamtausgaben 3 856 200 2 000 000 5 856 200 Titel und Funktion Zweckbestimmung Bisheriges Soll 2007 Für 2007 treten hinzu Kap. 4 Neues Soll 2007 1000 1000 1000 1 2 3 4 5 Einnahmen 129 01-873 Einnahmen aus - 2 000 000 2 000 000 Vermögen Erläuterungen Die Einnahmen aus dem ERP-Sondervermögen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Titel 611 01 (Zuweisung an Bund) in gleicher Höhe. Abschluss Verwaltungseinnahmen 550-550 Übrige Einnahmen 4 776 681 2 000 000 6 776 681 Gesamteinnahmen 4 777 231 2 000 000 6 777 231 Abschluss Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Davon entfallen auf Sächliche Ausgaben Zins- Kosten Zuweisungen und Zuschüsse Investitionen 1000 1000 1000 1000 1 Investitionsfinanzierung 3 900 000 3 900 000 2 Exportfinanzierung 150 000 150 000 3 Sonstige Ausgaben 2 727 231 1 550 719 481 2 006 200 4 Einnahmen 6 777 231 6 777 231 6 777 231 1 550 719 481 2 006 200 4 050 000

Drucksache 16/4664 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Teil II Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag für 2007 Für 2007 treten hinzu Neuer Betrag für 2007 1000 Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben 4 777 231 2 000 000 6 777 231 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) 2. Einnahmen 2 318 502 2 000 000 4 318 502 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) 3. Finanzierungssaldo 2 458 729-2 458 729 Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt 4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3 773 263-3 773 263 4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 1 314 534-1 314 534 Saldo 2 458 729-2 028 985 5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen - - - 6. Finanzierungssaldo 2 458 729-2 028 985

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/4664 Teil III Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag für 2007 Für 2007 treten hinzu 1000 Neuer Betrag für 2007 1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 1.1. langfristig 3 000 000-3 000 000 1.2. kurzfristig 777 263-777 263 Summe 1. 3 773 263-3 773 263 2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschl. Umschuldung) 2.1. Tilgung langfristiger Schulden 1 314 534-1 314 534 2.2. Tilgung kurzfristiger Schulden - - - Summe 2. 1 314 534-1 314 534 3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte Netto-Neuverschuldung am Kapitalmarkt) 2 458 729

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